Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Juni 2016 - 17 U 132/16

bei uns veröffentlicht am07.06.2016

Tenor

1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.12.2015, Aktenzeichen 22 O 25161/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

Gründe

Die Parteien streiten um die wirtschaftliche Rückabwicklung zweier vom Kläger aufgrund von Aktivitäten der Beklagten am 01.06.2010 und 26.02.2011 gezeichneter Schiffsfonds wegen angeblicher Fehlberatung durch die Beklagte.

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 10.12.2015 (Bl. 88/107 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 16.03.2016 (Bl. 124/125 d. A.) verwiesen.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München vom 10.12.2015, Aktenzeichen 22 O 25161/14, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 21.04.2016 (Bl. 136/141 d. A.) Bezug genommen.

Der Schriftsatz vom 31.05.2016 gibt zu folgenden Anmerkungen Anlass:

1. Wie unter Ziffer 1 des Senatsbeschlusses vom 21.04.2016 ausgeführt, kommt es für die Entscheidung auf die Einordnung als Auskunfts- oder Beratungsvertrags nicht an.

2. Ein begonnener Turnaround ist, auch für den durchschnittlichen Anleger ohne weiteres erkennbar, kein vollendeter. Wenn man sich dies einmal grafisch vorstellt, dann flacht die ursprünglich abwärts zeigende Kurve bei einem beginnenden Turnaround langsam ab, weist aber immer noch nach unten. Wenn die Beklagte davon ausgeht, man werde dies (Zeitpunkt: Mai 2010) in drei bis sechs Monaten in der Zeitung lesen können, bedeutet dies von der Aussage her bestenfalls, dass gerade der Tiefpunkt durchschritten wurde (der Kläger konzediert in der Klage (Bl. 11 d. A.) einen Anstieg der … von 317 zum Jahresbeginn 2010 auf 392 Punkte im März 2010), eine Aufwärtsbewegung also allein in der Zukunft liegt, und es sich damit um eine Prognose handelt.

3. Eine Einstufung der Anlagen als sicherer im Vergleich zu bisherigen Schiffsfonds besagt, für einen durchschnittlichen Anleger ebenfalls erkennbar, nichts über die absolute Sicherheit. Sehr wohl kann vom durchschnittlichen Kleinanleger aber erwartet werden, dass er den ihm übersandten Prospekt liest. In demjenigen über den MLSchiffsinvest 1 (Anlage B 1) finden sich die Risiken bis zum Totalverlustrisiko auf den Seiten 15 bis 21, in demjenigen über den MLSchiffsinvest 2 (Anlage B 2) auf den Seiten 18 bis 25.

4. Der Kläger verwechselt wahrscheinlich die Begriffe „rechtmäßiges Alternativverhalten“ mit „aufklärungsgerechtem Verhalten“ bzw. „beratungsgerechtem Verhalten“, Die Frage des aufklärungsgerechten Verhaltens des Klägers stellt sich ebenfalls erst, wenn nicht widerlegt ist, dass Auskunfts-, Aufklärungs- oder/und Beratungsfehler ursächlich für den Anlageentschluss des Klägers waren. Genau diese Ursächlichkeit hat das Erstgericht jedoch aufgrund der Anhörung des Klägers zutreffend verneint. Auf Ziffer 4 a des Senatsbeschlusses vom 21.04.2016 wird verwiesen.

5. Strikt zu trennen ist darüber hinaus die Frage der Fehlerhaftigkeit der Auskunft, Aufklärung oder/und Beratung von der Frage der Ursächlichkeit etwaiger Fehler hierbei für den Anlage-entschluss. Ferner ist das Erstgericht zu der Überzeugung gelangt (diesbezügliche Fehler zeigt der Kläger nicht auf und sind auch nicht ersichtlich), dass allein die relative Sicherheit der Anlage und die Renditeprognose für die Anlageentscheidung des Klägers ursächlich waren. Damit konnte das Erstgericht fehlerfrei sämtliche möglichen übrigen Auskunfts-, Aufklärungs- oder/und Beratungsfehler als nicht ursächlich für die Anlageentscheidung und damit nicht relevant einstufen. Inwieweit damit dem Erstgericht eine Gehörsverletzung unterlaufen sein soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO in Übereinstimmung mit dem Erstgericht bestimmt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen


(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht,

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.