Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 199/16
vorgehend
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 199/16
vom
22. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:221216BIIIZR199.16.0 Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
LG München I, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 25524/13 -
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 U 2596/15 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 1. Zivilsenat - vom 18. Februar 2016 - 1 U 2596/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht und das Landgericht haben mit zutreffenden Erwägungen einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch der Klägerin verneint, weil ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gegeben ist.
Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 – III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. ZPO). Streitwert: 27.039,14 € Herrmann Tombrink Remmert Liebert Arend
Vorinstanzen:Das Berufungsgericht und das Landgericht haben mit zutreffenden Erwägungen einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch der Klägerin verneint, weil ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen das Gemeinschaftsrecht nicht gegeben ist.
Die Revision ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige, ohnedies den nationalen Gerichten obliegende Anwendung dieser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 – III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. ZPO). Streitwert: 27.039,14 € Herrmann Tombrink Remmert Liebert Arend
LG München I, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 25524/13 -
OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 U 2596/15 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 199/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 199/16
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 199/16 zitiert 2 §§.
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 199/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - III ZR 199/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.
29
4. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist entbehrlich. Die Erwägungen des Senats zum Europarecht ergeben sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der zitierten Richtlinien und aus der angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair, vgl. z.B. Senat, Urteil vom 6. November 2008 - III ZR 279/07, BGHZ 178, 243 Rn. 31 und BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - NotZ 23/07, BGHZ 174, 273 Rn. 34 jew. mwN).