vorgehend
Landgericht Hannover, 13 O 217/05, 07.04.2006
Oberlandesgericht Celle, 16 U 103/06, 05.06.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 171/07
vom
9. Juli 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2009 durch die Richter
Galke, Dr. Herrmann, Wöstmann, Schilling und Tombrink

beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers zu 1 vom 17. März 2009 - ergänzt mit Schreiben vom 28. April 2009 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen

Gründe:


1
Entgegen der Auffassung des Klägers zu 1 bestand wegen der Entscheidung über die Niederschlagung der Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG (Beschluss vom 5. Februar 2009) nicht deshalb die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter, weil sie über „ihre eigenen Fehler selbst judizieren“ würden. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, die vorangegangene Entscheidung wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berührende Frage, ob Gerichtskosten unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können, geht es nicht im Kern darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befinden (Senatsbeschluss vom 2. April 2009 - III ZA 2/09 und III III ZR 16/06 - juris Rn. 9).
2
Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann der Kläger zu 1 nicht mehr rechnen.
Galke Herrmann Wöstmann
Schilling Tombrink

Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 07.04.2006 - 13 O 217/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 05.06.2007 - 16 U 103/06 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 21 Nichterhebung von Kosten


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für ab

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(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

9
Art. 6 Abs. 1 der Konvention ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach § 21 Abs. 2 GKG das jeweilige Gericht für seine Instanz darüber zu befinden hat, ob eine Nichterhebung von Kosten in Betracht kommt, die bei richtiger Behandlung in der Sache nicht entstanden wären. Die Vorschrift hat nicht zum Gegenstand, das Streitverhältnis zum Gegner des Verfahrens wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berührende Frage, ob Gerichtskosten ganz oder teilweise aus den angeführten Gründen unerhoben bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können, geht es nicht im Kern darum, über die eigene Rechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befinden. Nach dem Verständnis, das der Senat von der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache San Leonard Band Club v. Malta gewonnen hat, verlangt Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht, dass Richter, gegen deren Mitwirkung im Verfahren zur Hauptsache keine Bedenken bestanden haben, allein wegen dieser Vorbefassung von einer Entscheidung nach § 21 Abs. 1 GKG ausgeschlossen sind.