vorgehend
Landgericht Braunschweig, 8 T 526/12, 08.11.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 84/12
vom
27. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 8. November 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Der Beschwerdeführer besuchte am 31. August 2010 eine mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht S. in bunten Kleidern. Er wurde von dem Vorsitzenden auf § 175 GVG hingewiesen, wonach solchen Personen der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen versagt werden kann, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. Der Beschwerdeführer verließ auf Bitten des Gerichts den Sitzungssaal.
2
Die mit dem Ziel der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme des Amtsgerichts vom Beschwerdeführer eingelegte sofortige Beschwerde ist vom Landgericht B. - unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde - mit Beschluss vom 8. November 2012 zurückgewiesen worden. Der Beschluss des Landgerichts ist dem Beschwerdeführer am 13. November 2012 zugestellt worden. Er hat gegen den Beschluss mit beim Bundesgerichtshof am gleichen Tag eingegangenem Anwaltsschriftsatz vom 21. November 2012 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die auf den 6. Februar 2013 datierte Rechtsbeschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist am 14. Februar 2013 beim Bundesgerichtshof eingegangen.
3
Mit am gleichen Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz vom 14. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren. Zur Begründung trägt er unter Vorlage eines Auszuges aus dem Fristenkalender und einer eidesstattlichen Versicherung einer Büroangestellten seines Prozessbevollmächtigten vor, die Büroangestellte habe am 13. Februar 2013, dem Tag des Ablaufs der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde, im Fristenkalender versehentlich die am 12. Februar 2013 ablaufenden Fristen kontrolliert. Daraus habe sich der Fristablauf in der vorliegenden Sache nicht ergeben. Der Irrtum sei erst am 14. Februar 2013 bemerkt worden.

II.


4
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 2 ZPO) ist gemäß §§ 233, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Er ist jedoch unbegründet.
5
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 233 ZPO zu gewähren , wenn der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010 - XII ZB 334/10, NJW-RR 2011, 568 Rn. 7). Sie hat dabei ein für die Fristversäumung ursächliches eigenes Verschulden oder das ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden auszuräumen. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10, NJW-RR 2011, 385 Rn. 12 f mwN).
6
2. Der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Versäumnis der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht auf einem Fehler seines Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung der Sache oder auf einem Organisationsmangel in dessen Kanzlei zurückzuführen ist.
7
a) Grundsätzlich ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, durch entsprechende Organisation seines Büros und die notwendigen Einzelanweisungen das Möglichste zu tun, um Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen auszuschließen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1988 - VI ZB 12/88, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 8 und vom 19. November 1997 - VIII ZB 33/97, BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 59). Hierzu gehört nach feststehender Rechtsprechung die allgemeine Anordnung, dass jedenfalls bei solchen Prozess- handlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs auch noch eine Vorfrist zu notieren ist (Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZB 81/07, BeckRS 2008, 06348 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94, NJW 1994, 2831; vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 und vom 25. September 2003 - V ZB 17/03, FamRZ 2004, 100; MünchKommZPO/Gehrlein , 4. Aufl., § 233 Rn. 64). Sie soll bewirken, dass dem Rechtsanwalt durch rechtzeitige Vorlage der Akten auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt (BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 1994 aaO und vom 25. September 2003 aaO; MünchKommZPO/Gehrlein aaO). Es ist sicherzustellen, dass die Sache bei Ablauf einer Vorfrist stets einem Anwalt vorgelegt wird (MünchKommZPO/ Gehrlein aaO mwN).
8
b) Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bearbeitungsfehler des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers, die mangelnde Notierung einer Vorfrist oder andere organisatorische Mängel in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers für die Fristversäumung jedenfalls mitursächlich geworden sind.
9
aa) Der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs lässt sich nicht entnehmen , dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in der vorliegenden Sache eine Vorfrist notiert und die Sache bei Ablauf der Vorfrist dem Anwalt vorgelegt worden ist. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dies geschehen ist. Wäre eine Vorfrist notiert und bei ihrem Ablauf die Sache dem Anwalt vorgelegt worden, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Versehen der Büroangestellten am 13. Februar 2013 folgenlos geblieben wäre, weil die Akte bereits zuvor dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vorlag und dieser daraufhin - angesichts der darin notierten Frist (zur Fristennotierung in den Handakten vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29.. Aufl., § 233 Rn. 23 "Fristenbehandlung" mwN) und unabhängig von der täglichen Kontrolle des Fristenkalenders durch seine Büroangestellte - die Beschwerdebegründung rechtzeitig diktiert beziehungsweise erstellt, unterschrieben und an die zuständige Bürokraft zwecks Einreichung der Beschwerdebegründung bei Gericht weitergeleitet hätte.
10
bb) Der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten und den vorgelegten Kopien lässt sich entnehmen, dass auch im Büro des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers allgemein Vorfristen notiert werden. Dafür, dass dies auch vorliegend so gehandhabt wurde - was allerdings nicht vorgetragen worden ist -, könnte sprechen, dass die Beschwerdebegründung bereits auf den 6. Februar 2013, das heißt eine Woche vor Ablauf der Begründungsfrist , datiert ist.
11
Sollte der Schriftsatz bereits am 6. Februar 2013 gefertigt und dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zur Unterschrift vorgelegt worden sein, so wäre jedenfalls ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes anwaltliches Verschulden nicht ausgeräumt. Dieses läge gegebenenfalls darin begründet , dass der - rechtzeitig abgefasste - Schriftsatz aufgrund eines Fehlers des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers oder von Organisationsmängeln in dessen Kanzlei „liegen geblieben“ ist mit der Folge, dass er bis zum Ablauf der Begründungsfrist am 13. Februar 2013 bei Gericht nicht eingereicht worden ist. Insoweit hat der Beschwerdeführer weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, was nach rechtzeitiger Fertigung der Beschwerdebegründung am 6. Februar 2013 veranlasst worden ist, um ihre fristwahrende Einreichung bei Gericht sicherzustellen.
12
Nach alledem ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
Schlick Wöstmann Seiters
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
AG Salzgitter, Entscheidung vom - 23 C 118/10 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.11.2012 - 8 T 526/12 (241) -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 175


(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen. (2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Pe

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(1) Der Zutritt zu öffentlichen Verhandlungen kann unerwachsenen und solchen Personen versagt werden, die in einer der Würde des Gerichts nicht entsprechenden Weise erscheinen.

(2) Zu nicht öffentlichen Verhandlungen kann der Zutritt einzelnen Personen vom Gericht gestattet werden. In Strafsachen soll dem Verletzten der Zutritt gestattet werden. Einer Anhörung der Beteiligten bedarf es nicht.

(3) Die Ausschließung der Öffentlichkeit steht der Anwesenheit der die Dienstaufsicht führenden Beamten der Justizverwaltung bei den Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht nicht entgegen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

7
Denn der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat entgegen § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO innerhalb der einmonatigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO weder die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht, noch sind diese sonst offensichtlich. Bei Unterzeichnung seines Gesuchs um Fristverlängerung vom 17. Juni 2010 war er verpflichtet , den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eigenständig zu prüfen (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2004 - XII ZB 263/03 - FamRZ 2004, 696). Dabei hätte er erkennen müssen, dass die Berufungsfrist nicht wie nach früherem Prozessrecht einen Monat nach Ablauf der Berufungsfrist, sondern gemäß § 520 Abs. 2 ZPO nach Ablauf von zwei Monaten seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, also am 15. Juni 2010, abgelaufen war. Er hätte deswegen innerhalb eines Monats, spätestens am 17. Juli 2010, Tatsachen vortragen müssen, die auch diese Fristversäumung als unverschuldet darstellen. Dem ist die Beklagte auch in der Folgezeit nicht nachgekommen.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

12
Dadurch, dass er dies unterlassen hat, hat er weder ein für die Fristversäumung ursächliches eigenes Verschulden noch ein Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten ausgeräumt.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

5
Davon abgesehen ist auch nicht ersichtlich, dass der Anwalt seinen weiteren Pflichten zu einer Fristenkontrolle in dem erforderlichen Umfang nachgekommen wäre. Der Rechtsanwalt muss nicht nur das Fristende, sondern auch eine Vorfrist notieren oder notieren lassen (siehe nur BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366; Beschluss vom 25. September 2003 - V ZB 17/03 - FamRZ 2004, 100). Er hat Anlass zu prüfen , ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, wenn ihm die Akten auf Vorfrist (oder sonst im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung) vorgelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680; Beschluss vom 5. Oktober 1999 aaO; Beschluss vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 69/07 - NJW 2008, 854 f Rn. 12 m.w.N.). Bei der notwendigen Einsicht in die Handakte spätestens am Freitag, dem 6. Juli 2007 - und sogar noch am Montag, dem 9. Juli 2007 - hätte dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aber auffallen müssen, dass die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung versehentlich für den 11. Juli 2007 eingetragen war. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine solche Überprüfung infolge der Erkrankung des Rechtsanwalts unmöglich gewesen wäre.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 17/03
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. September 2003 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 15.338,76

Gründe:


I.


Die Klägerin verlangt von den Beklagten, die Benutzung eines Kellers zu unterlassen. Mit ihr am 7. November 2002 zugestelltem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 9. Dezember 2002, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 9. Januar 2003 bei dem Oberlandesgericht eingegangen.
Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2003 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat behauptet und glaubhaft gemacht, die ausgebildete und er-
fahrene Mitarbeiterin im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten, Frau L. , habe trotz Einweisung in die durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozeßrechts vom 27. Juli 2001 geänderte Fristberechnung den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist fehlerhaft auf den 9. Januar 2003 in den Fristenkalender eingetragen. Bei der Besprechung der in der Arbeitswoche vom 7. bis zum 10. Januar 2003 zu erledigenden Fristsachen am 7. Januar 2003 habe Frau L. den sachbearbeitenden Rechtsanwalt M. auf die vermeintlich am 9. Januar 2003 ablaufende Frist hingewiesen und ihm am 8. Januar 2003 die Akte vorgelegt. An diesem Tag habe Rechtsanwalt M. die Berufungsbegründung diktiert. Frau L. habe diese geschrieben und am 9. Januar 2003 an das Oberlandesgericht übermittelt.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, die Versäumung der Frist sei den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorzuwerfen. Die ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens erfordere es, nicht nur die Berufungsbegründungsfrist zu notieren , sondern zuvor eine Vorfrist von etwa einer Woche Dauer. Wäre diesem Erfordernis genügt worden, hätte Rechtsanwalt M. den Fehler der Notierung der Berufungsbegründungsfrist durch Frau L. noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erkennen und die Frist wahren können. Auch sei eine Überwachung der Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten nicht dargetan. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Es fehlt an den Voraussetzungen von § 574 Abs. 2 ZPO.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

a) Daß zur ordnungsgemäßen Organisation einer Anwaltskanzlei die allgemeine Anordnung gehört, daß bei Prozeßhandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und Mühe erfordert, wie dies regelmäßig bei Rechtsmittelbegründungen der Fall ist, außer dem Datum des Fristablaufs noch eine Vorfrist notiert werden muß, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, NJW 1994, 2551, 2552 mit zahlreichen Nachweisen). Die Vorfrist dient dazu, sicherzustellen , daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt (BGH, Beschl. v. 23. Juli 1997, IV ZB 8/97, VersR 1998, 77; v. 5. Oktober 1999, VI ZB 22/99, VersR 2000, 202; u. v. 30. Oktober 2001, VersR 2002, 506, 507). Die Dauer der Vorfrist hat grundsätzlich etwa eine Woche zu betragen (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO) und darf nur bei Vorliegen besonderer Umstände anders bemessen werden (BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, VersR 1988, 941).

b) Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, daß bei Verletzung der Verpflichtung zur Notierung einer Vorfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der zu wahrenden Frist auch dann nicht in
Betracht kommt, wenn der Rechtsanwalt die vermeintlich zu wahrende Frist eingehalten hat, er bei pflichtgemäßer Notierung einer Vorfrist die Fehlerhaftigkeit der notierten Frist jedoch hätte erkennen können (BGH, Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 26/94, aaO; u. v. 30. Oktober 2001, VI ZB 43/01, NJW 2002, 443, 444).
2. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob in anderer Weise als durch die Notierung einer Vorfrist die für die Begründung eines Rechtsmittels notwendige Überprüfungs- und Bearbeitungszeit gewährleistet werden kann, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Selbst wenn Frau L. ohne Notierung einer Vorfrist zu Beginn einer jeden Woche mit dem jeweils sachbearbeitenden Rechtsanwalt die von diesem in der begonnenen Woche zu erledigenden Sachen bespricht und dies auf einer allgemeinen Organisationsanordnung beruht, gewährleistet eine solche Besprechung nicht hinreichend sicher die Wahrung der zur Begründung eines Rechtsmittels ablaufenden Frist, wenn die Frist, wie im vorliegenden Fall, am übernächsten Tag nach der Besprechung abläuft und die Akte dem Rechtsanwalt einen Tag vor Fristablauf zur Bearbeitung vorgelegt wird. Der Abstand zwischen Besprechung, Aktenvorlage und Fristende ist zu gering (vgl. BGH, Beschl. v. 12. April 1988, VI ZB 5/88, aaO).
3. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist schließlich nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der von
einem Rechtssatz abweicht, den der Bundesgerichtshof oder ein anderes Oberlandesgericht aufgestellt hat.

III.


Damit kann dahin gestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Versa- gung der Wiedereinsetzung ohne einen Hinweis auch darauf stützen durfte, daß die Klägerin nicht dargelegt habe, ob und in welcher Weise die Mitarbeiter im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten überwacht werden. Hierauf kommt es nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann