Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2008 - III ZB 31/08

bei uns veröffentlicht am16.10.2008
vorgehend
Landgericht Karlsruhe, 13 O 56/07, 16.11.2007
Oberlandesgericht Karlsruhe, 8 U 241/07, 08.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 31/08
vom
16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Rechtsanwalt ist, auch nachdem die Berufungsbegründungsfrist nicht
mehr mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), sondern
mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen
Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) beginnt, verpflichtet, bei Vorlage der
Handakten im Zusammenhang mit der Abfassung der Berufungsbegründung
zu prüfen, ob die Berufung innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden
ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und
92/94 - VersR 1995, 69).
BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - III ZB 31/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann,
Wöstmann und Hucke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. April 2008 - 8 U 42/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 27.366,76 €.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen, allerdings inzwischen von ihr für erledigt erklärten, Anspruch auf Auskunftserteilung geltend und verlangt die Freistellung von einer Rechtsanwaltsgebührenforderung. Die Beklagte hat Widerklage auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 25.143 € erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Urteil ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. November 2007 zugestellt worden. Die Klägerin hat mit auf den 14. Dezember 2007 datiertem anwaltlichen Schriftsatz gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelschrift ging am 27. Dezember 2007 beim Berufungsgericht ein. Mit am 3. Januar 2008 abgesendetem Schreiben hat dessen Geschäftsstelle den Pro- zessbevollmächtigten beider Parteien das Eingangsdatum der Berufungsschrift mitgeteilt. Die Klägerin hat ihre Berufung mit an Montag, dem 21. Januar 2008 beim Oberlandesgericht eingegangenem, vom selben Tag datierendem Schriftsatz begründet. Die Beklagte hat in ihrer Berufungserwiderung vom 7. Februar 2008 unter Hinweis auf das Eingangsdatum der Berufungsschrift die Verwerfung des Rechtsmittels beantragt. Dieser Schriftsatz ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. Februar 2008 zugegangen. Daraufhin haben sie mit am 27. Februar 2008 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist beantragt und auf die Berufungseinlegung Bezug genommen.
2
Begründung Zur des Wiedereinsetzungsantrags hat die Klägerin ausgeführt , der sachbearbeitende Rechtsanwalt habe die Berufungsschrift am 14. Dezember 2007 diktiert. Sie sei noch am selben Tage gegen 17.00 Uhr ordnungsgemäß frankiert in einen Briefkasten der Deutschen Post AG eingeworfen worden. Die gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift am 27. Dezember 2007 sei in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten am 4. Januar 2008 eingegangen. Bei der Durchsicht der Post, die aufgrund der vorangegangenen Weihnachtspause in der Kanzlei in großem Umfange aufgelaufen sei, habe die ansonsten stets zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte der Prozessbevollmächtigten, der die Kontrolle über den Eingang fristgebundener Schriftsätze bei Gericht hinsichtlich der Fristeinhaltung übertragen sei, die Mitteilung des Gerichts über den Zugang der Berufungsschrift nur kurz überflogen und ohne weitere Verfügung und Vorlage an den Rechtsanwalt abgeheftet. Hierbei habe sie übersehen, dass dieser Schriftsatz nicht, wie erwartet, am 17., sondern erst am 27. Dezember 2007 beim Berufungsgericht eingegangen sei. Der verspätete Eingang der Berufungsschrift sei erst aufgrund der Berufungserwiderung der Beklagten bemerkt worden.

3
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag für unzulässig erachtet und die Berufung im Beschlusswege verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 und § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der bei ihm am 27. Februar 2008 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Die Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 2 ZPO) beginne mit dem Tag, an dem die Versäumung der Frist hätte erkannt werden müssen. Dies sei spätestens am 21. Januar 2008, dem Tag, an dem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Berufungsbegründungsschriftsatz verfasst habe, der Fall gewesen. Aufgrund der in seiner Akte befindlichen Mitteilung der Geschäftsstelle über den Eingang der Berufungsschrift hätte er bereits zu diesem Zeitpunkt erkennen können und müssen, dass die Monatsfrist des § 517 ZPO nicht eingehalten gewesen sei. Er hätte anlässlich der Fertigung der Berufungsbegründung die zu den Akten gelangten Schriftstücke einschließlich dieser Mitteilung zur Kenntnis nehmen müssen. Hätte er dies getan, wäre ihm ohne weiteres aufgefallen, dass die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei. Der Rechtsanwalt hätte gelegentlich der Fertigung der Berufungsbegründung ohnehin auch nachprüfen müssen, ob die Berufungsfrist gewahrt worden sei.

6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der am 27. Februar 2008 bei Gericht eingegangene Wiedereinsetzungsantrag war nicht mehr fristgerecht angebracht.
7
a) Die Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, das der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstand, behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das ist dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Frist beginnt daher in Fällen, in denen - wie hier - ein Verschulden der Partei persönlich ausscheidet, spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der von ihr beauftragte Prozessbevollmächtigte, dessen Verschulden dem des Auftraggebers gemäß § 85 Abs. 2 ZPO gleich steht, bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die Fristversäumung hätte erkennen können (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 und 92/94 - VersR 1995, 69, 70). Dies war im hier zu beurteilenden Sachverhalt bereits zu dem Zeitpunkt der Fall, als dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Akten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden.
8
b) Zwar durfte er die Kontrolle, ob die - rechtzeitig abgesandte - Berufungsschrift tatsächlich noch innerhalb der Frist des § 517 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen war, zunächst seinem Büropersonal überlassen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099). Die Kontrolle des Fristlaufs stellt jedoch mit der Vorlage der Handakten an den Anwalt zur Vorbereitung oder Durchführung einer fristgebundenen Prozesshandlung keine routinemäßige Büroarbeit mehr dar, sondern erfordert die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für das beabsichtigte oder bereits eingelegte Rechtsmittel, die in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts fällt (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 25. Mai 1994 aaO m.w.N. und vom 21. März 1990 - XII ZB 131/89 - VersR 1991, 119, 120). Diese Prüfung beschränkt sich, auch wenn die Akten zur Abfassung der Berufungsbegründung vorgelegt werden, nicht auf die Kontrolle, ob die hierfür laufende Frist noch gewahrt ist. Da dies nur ein Teilakt für die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist, hat sich der Rechtsanwalt vielmehr auch zu vergewissern, dass die Berufung zuvor rechtzeitig eingelegt worden ist (BGH, Beschluss vom 25. Mai 1994 aaO). Dem widerspricht das Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2001 (V ZR 434/00 - NJW 2001, 2236) nicht, da der Rechtsanwalt in dem dortigen Streitfall ohne Vorlage der Handakten lediglich mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist befasst war, nicht aber mit der Berufungsbegründung selbst.
9
c) Die vorgenannte Entscheidung des XII. Zivilsenats ist zwar, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, zu der bis zur Neufassung des Dritten Buchs der Zivilprozessordnung durch Art. 2 Abs. 1 Nr. 72 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1895 f) maßgebenden Gesetzeslage ergangen. Danach begann die einmonatige Berufungsbegründungsfrist mit der Einlegung des Rechtsmittels (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.), so dass der Anwalt im Rahmen der Prüfung der Berufungsbegründungsfrist ohnehin den Zeitpunkt des Eingangs der Berufungsschrift bei Gericht kontrollieren musste. Dadurch, dass nunmehr gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. die Berufungsbegründungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten erstinstanzlichen Urteils beginnt, hat sich jedoch an der Pflicht des Rechtsanwalts , die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Berufung insgesamt zu prüfen, wenn ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt werden, nichts geändert. Die insoweitigen Erwägungen des XII. Zivilsenats in dem Beschluss vom 25. Mai 1994, die der erkennende Senat teilt, gelten unab- hängig von der Änderung des Anknüpfungspunktes für den Beginn der Berufungsbegründung fort.
10
d) Hierdurch werden entgegen der Ansicht der Beschwerde auch keine unzumutbaren Anforderungen an den Rechtsanwalt gestellt. Dieser hat vor Abfassung der Berufungsbegründung ohnehin den Inhalt seiner Handakten durchzuarbeiten und dabei wegen der ihm obliegenden Kontrolle, ob die Berufungsbegründungsfrist eingehalten ist, auch den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils zu festzustellen (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei der weiteren Durchsicht der Akte kann er auch die - regelmäßig kurz hinter der Durchschrift der Berufungsschrift abgeheftete - Mitteilung des Berufungsgerichts über deren Eingang ohne weiteres in den Blick nehmen. Der anschließende Abgleich des Eingangsdatums der Berufungsschrift mit dem Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Urteils bereitet keine nennenswerte Mühe mehr.
11
e) Hätte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese Sorgfaltspflichten eingehalten, wäre ihm bereits am 21. Januar 2008 die Versäumung der Berufungsfrist aufgefallen, so dass ab diesem Tag die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung zu laufen begann. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen , aus denen sich ergibt, dass ihrem Rechtsanwalt ausnahmsweise das Eingangsdatum der Berufungsschrift auf der entsprechenden Mitteilung des Gerichts nicht auffallen musste.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Hucke
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 56/07 KfH I -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.04.2008 - 8 U 241/07 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 434/00 Verkündet am:
4. Mai 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Es besteht keine Verpflichtung des Rechtsanwalts, anläßlich eines Antrags auf Verlängerung
der Berufungsbegründungsfrist die Einhaltung der Berufungsfrist zu prüfen.
BGH, Urt. v. 4. Mai 2001 - V ZR 434/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 1998 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Rechtsstreit wird im übrigen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs. Das Landgericht hat die Klage durch das der Klägerin am 19. März 1998 zugestellte Urteil vom 5. März 1998 abgewiesen. Die an das "OLG, Cecilienallee, Düsseldorf" adressierte Berufung der Klägerin ist am 24. April 1998 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Auf Antrag vom 11. Mai
1998 ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juni 1998 verlängert worden. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung auch eingegangen. Mit am 2. Juli 1998 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung ihres Antrags hat sie ausgeführt: Die Berufungsschrift sei am 15. April 1998 gefertigt und am selben Tag gegen 17.10 Uhr in den Briefkasten eingeworfen worden. Der Briefkasten sei um 18.15 Uhr geleert worden. Die Postlaufzeit zum Oberlandesgericht Düsseldorf betrage einen Tag, bei unvollständiger Adressierung allenfalls drei Tage. Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt E., habe die Versäumung der Berufungsfrist bemerkt, als ihm die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung erstmals nach dem 15. April 1998 am 18. Juni 1998 wieder vorgelegt worden seien.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung durch Urteil verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Senat hat die Revision durch Urteil vom 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW 2000, 82, zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil vom 15. Oktober 1999 durch Beschluß vom 25. September 2000 aufgehoben.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht meint: Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sei nicht innerhalb der Frist von § 234 Abs. 1 ZPO gestellt. Diese Frist habe am 11. Mai 1998 begonnen, als Rechtsanwalt E. den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist unterschrieben habe. Bei dieser Gelegenheit habe er sowohl die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist als auch die Einhaltung der Berufungsfrist eigenverantwortlich prüfen müssen. Der Antrag sei auch nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß die Berufungsschrift tatsächlich am 15. April 1998 zur Post gegeben worden sei.

II.


Die Revision hat auf der Grundlage der den Senat bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Erfolg.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts rechtzeitig gestellt. Die in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmte Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit der Behebung des Hindernisses, das der Wahrung der Frist entgegensteht. Dem steht gleich, daß Umstände eingetreten sind, nach denen der Fortbestand des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGH, Beschl. v. 31. Januar 1990, VIII ZB 44/89, NJW-RR
1990, 830). Das ist hier erst für den Augenblick anzunehmen, in dem Rechtsanwalt E. am 18. Juni 1998 die Handakten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt wurden und er das Fristversäumnis bemerkte.
Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Klägerin ist die Frist zur Berufungsbegründung im Hinblick auf die Fertigung der Berufungsschrift am 15. April 1998 im Büro des Prozeßbevollmächtigten zunächst auf den 15. Mai 1998 notiert worden. Nach Erhalt der Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts hat die Angestellte von Rechtsanwalt E., Frau P., eine zuverlässige, erfahrene und stichprobenweise überprüfte Mitarbeiterin, die Notierung gelöscht und die Frist auf der Grundlage der Mitteilung des Oberlandesgerichts auf Montag, den 25. Mai 1998, mit Vorfrist auf den 18. Mai 1998 neu eingetragen, ohne daß sie die Versäumung der Berufungsfrist bemerkt hatte. Weil sie die Mitteilung des Oberlandesgerichts Rechtsanwalt E. entgegen einer allgemein erteilten Anweisung nicht zur Kenntnis gab und weisungswidrig auch die Handakte nicht vorlegte, brauchte dieser die Versäumung der Berufungsfrist in diesem Augenblick noch nicht zu bemerken. Dasselbe gilt für den Zeitpunkt, in dem ihm der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom 11. Mai 1998 zur Unterschrift vorgelegt wurde. Daß er sich hierbei die Handakte nicht vorlegen ließ, aus der die Berufungsfrist, die Berufungsbegründungsfrist und die Notierung der Fristen im Kalender ersichtlich sein mußten, gereicht ihm für die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist nicht zum Vorwurf. Zwar hat der Rechtsanwalt bei fristwahrenden Prozeßhandlungen nach ständiger Rechtsprechung den Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt wird, eigenverantwortlich auf der Grundlage der Handakte zu prüfen (BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; Beschl. v. 6. Juli 1994, VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832). Bei Unterzeichnung eines An-
trags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist muß aber die Einhaltung der Berufungsfrist nicht geprüft werden. Die Berufungsfrist ist zu dieser Zeit in aller Regel längst verstrichen. Der Ablauf der Berufungsfrist ist für die Frage der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ohne Bedeutung. Die Berufungsbegründungsfrist beginnt unabhängig von der Wahrung der Berufungsfrist mit der Einlegung der Berufung (§ 519 Abs. 1 2. Halbs. ZPO). Daher bedeutet es eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen, von einem Rechtsanwalt zu verlangen, daß er bei der Unterzeichnung eines Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch die Einhaltung der Berufungsfrist prüfen müsse (offengelassen BGH, Beschl. v. 22. Januar 1997, XII ZB 195/96, NJW-RR 1997, 759, 760). Damit kann aber nicht festgestellt werden, daß die Versäumung der Berufungsfrist bei der gebotenen Vorlage und Prüfung der Handakte anläßlich des Antrags vom 11. Mai 1998 von Rechtsanwalt E. bemerkt worden wäre.
Nachdem die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert worden war, wurden die Handakten Rechtsanwalt E. erstmals am Tag der im Hinblick auf die Fristverlängerung wiederum zur Fertigung der Berufungsbegründung neu notierten Vorfrist, dem 18. Juni 1998, vorgelegt. Nunmehr erkannte Rechtsanwalt E. die Versäumung der Berufungsfrist. Die damit beginnende Wiedereinsetzungsfrist ist durch den am 2. Juli 1998 beim Berufungsgericht eingegangenen Antrag gewahrt.

III.


Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Die Umstände, die zur Versäumung der Berufungsfrist geführt haben, sind nicht von der Klägerin zu vertreten.
Es ist davon auszugehen, daß die Berufungsschrift am 15. April 1998 gefertigt und an diesem Tag gegen 17.15 Uhr in den Briefkasten eingeworfen wurde. Die Berufungsbegründungsfrist wurde von Frau P. vorläufig auf den 15. Mai 1998 notiert. Das bestätigt die Fertigung der Berufungsschrift an diesem Tag. Weil sich die Klägerin nicht sicher war, ob das Berufungsverfahren durchgeführt werden sollte, erfolgte die Einlegung der Berufung zunächst zur Fristwahrung. Neben der Berufungseinlegung schrieb Rechtsanwalt E. aus diesem Grund den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, Rechtsanwalt B., am 15. April 1998 an und bat ihn, einstweilen von der Anzeige der Vertretung des Beklagten im Berufungsverfahren abzusehen. Nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 27. November 1998 hat Rechtsanwalt B. im Anschluß an den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Rechtsanwalt E. bestätigt, dessen Bitte vom 15. April 1998 am 16. April 1998 erhalten zu haben. Im Hinblick auf diese Umstände muß angenommen werden, daß nicht nur das Schreiben von Rechtsanwalt E. an Rechtsanwalt B. vom 15. April 1998, sondern auch die am selben Tage verfaßte Berufungsschrift noch am 15. April 1998 versandt worden ist. Eine Trennung der dieselbe Sache betreffenden Poststücke im Büro von Rechtsanwalt E. widerspräche jeder Erfahrung. Das reicht aus, die Überzeugung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des vorgetragenen Geschehensablaufs zu begründen. Mehr bedarf es nicht. Voll-
ständiger Beweis ist im Wiedereinsetzungsverfahren nicht zu verlangen (BGH, Beschl. v. 20. März 1996, VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682).
Ist der Versand rechtzeitig erfolgt, kommt es auf die vom Oberlandesgericht festgestellten Mängel der Organisation des Postausgangs im Büro von Rechtsanwalt E. nicht an, weil diese Mängel für die Versäumung der Berufungsfrist nicht ursächlich geworden sind. Die Mängel in der Angabe der Anschrift des Berufungsgerichts und die überlange Postlaufzeit stehen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Wiedereinsetzung nicht entgegen.
Wenzel Schneider Krüger Klein Gaier

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.