Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2019 - III ZB 26/19

bei uns veröffentlicht am29.08.2019
vorgehend
Landgericht Darmstadt, 28 O 204/17, 25.10.2018
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 13 U 258/18, 27.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 26/19
vom
29. August 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:290819BIIIZB26.19.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2019 - 13 U 258/18 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat derBeklagte zu tragen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 204.587,89 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Schadensersatzansprüche aus Notarhaftung geltend. Mit Urteil vom 25. Oktober 2018 hat das Landgericht - unter Klageabweisung im Übrigen - den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und zur Freistellung der Klägerin von Ansprüchen Dritter verurteilt. Gegen das dem - sich im ersten Rechtszug selbst vertretenden - Beklagten am 9. November 2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 2. Januar 2019 Berufung eingelegt und beantragt, ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen:
2
Er habe nach Zustellung des Urteils die Berufungsfrist auf den 10. Dezember 2018 notiert und mit Schreiben vom 13. November 2018 seinen Vermögenschadenhaftpflichtversicherer über das Urteil und die Berufungsfrist informiert. Mit Schreiben vom 27. November 2018 - insoweit unstreitig - habe die

R.

Versicherung AG ihm mitgeteilt, dass sie mit der Durchführung des Berufungsverfahrens einverstanden sei. In dem Schreiben heißt es: "Bitte mandatieren Sie umgehend das F. Büro der Kanzlei B. , L. und D. . Ansprechpartner vor Ort ist Herr Rechtsanwalt T. ; bitte stellen Sie diesem das Urteil und alle von dort benötigten Unterlagen zur Verfügung."
3
Der Beklagte hat weiter vorgetragen, er sei davon ausgegangen, dass die R. Versicherung seinen Prozessbevollmächtigten unmittelbar mit der Berufungseinlegung beauftragen werde. Die Weisung, selbst die Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, habe er missverstanden. Erst auf Grund eines Telefonats mit seinem Prozessbevollmächtigten am 21. Dezember 2018 habe er erfahren, dass eine Mandatierung bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sei. Er ist der Auffassung, ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert gewesen zu sein. Am 1. November 2018 sei seine Ehefrau verstorben, die er zuvor über Wochen wegen eines fortgeschrittenen Krebsleidens ohne Behandlungsmöglichkeit oder Heilungsaussichten zu Hause gepflegt habe. Dies habe ihn, der altersbedingt nur noch als Einzelanwalt ohne Kanzleipersonal tätig sei, psychisch aus der Bahn geworfen und zu depressiven Zuständen mit Konzen-trationsschwächen und herabgesetzter kognitiver Leis- tungsfähigkeit geführt. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte seine eidesstattliche Versicherung und ein ärztliches Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin vorgelegt.
4
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
6
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Verschulden des Beklagten beruhe (§ 233 ZPO). Die nachvollziehbare emotionale und psychische Ausnahmesituation, in der sich der Beklagte nach dem Tod seiner verstorbenen Ehefrau befunden haben möge, rechtfertige auch bei grundsätzlich bestehendem Verständnis für seine im maßgeblichen Zeitraum schwierige Lebenssituation unter umfassender Bewertung der Gesamtumstände nicht die Annahme der unverschuldeten Versäumung der Berufungsfrist. Vorliegend könne nicht von einer für die gesamte Dauer des Laufs der einmonatigen Berufungsfrist bestehenden psychischen Ausnahmesituation des Beklagten ausgegangen werden. Entscheidend gegen eine seit dem Tod der Ehefrau durchgängig bestehende Hinderung, auf Grund der psychischen Belastungssituation die erforderlichen prozessualen Maßnahmen zu ergreifen, spreche, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils nicht nur die Berufungsfrist korrekt zu notieren, sondern darüber hinaus auch das Schreiben an die R. Versicherung vom 13. November 2018 zu verfassen. Dessen Inhalt belege seine damalige Fähigkeit, die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von Rechtsnachteilen zu treffen. Dies zeige, dass er trotz des Schicksalsschlages grundsätzlich in der Lage gewesen sei, die zur Verhinderung des Eintritts der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Es erschließe sich daher nicht und sei nicht hinreichend glaubhaft gemacht, weshalb er etwa zwei Wochen später, nach Erhalt des Schreibens der R. Versicherung, nicht in der Lage gewesen sei, deren eindeutige Aufforderung, die von ihr genannte Rechtsanwaltskanzlei mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen, zu befolgen.
7
Zu beachten sei auch, dass ein Rechtsanwalt Vorkehrungen dafür treffen müsse, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche unternommen werde, wenn er unvorhergesehen ausfalle. Dies habe der Beklagte nicht getan, obwohl er auf Grund des unmittelbar bevorstehenden Ablebens seiner Ehefrau mit entsprechenden Beeinträchtigungen habe rechnen müssen. Eine andere Betrachtungsweise ergebe sich auch nicht aus dem vorgelegten ärztlichen Attest.
8
2. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht vermocht, diese Erwägungen mit einem der Zulässigkeitsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO in Frage zu stellen. Insbesondere hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht grundlegend missverstanden. Vielmehr hat es ohne dass hiergegen nach § 574 Abs. 2 ZPO maßgebliche Bedenken bestünden , beanstandet, dass der Beklagte nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht hat, weshalb er einerseits circa zwei Wochen nach dem Tod seiner Ehefrau zu ordnungs- und pflichtgemäßem Handeln in der Lage gewesen ist, jedoch zwei Wochen später nicht mehr fähig gewesen sein soll, ein solch eindeutiges Schreiben wie das seines Haftpflichtversicherers vom 27. November 2018 zu verstehen. Vor dem Hintergrund seiner - ausweislich des Schreibens an den Haftpflichtversicherer - am 13. November 2018 uneingeschränkt bestehenden kognitiven Leistungsfähigkeit genügen die kurzen Ausführungen des Beklagten in der eidesstattlichen Versicherung und dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2. Januar 2019, der Tod seiner Ehefrau habe bei ihm zu erheblichen psychischen Beeinträchtigungen bis hin zu depressiven Phasen und "offenbar" Einschränkungen seiner kognitiven Fähigkeit geführt, nicht den Anforderungen an eine konkrete Darlegung und Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen. Ihnen kann weder hinreichend entnommen werden, welcher Art und Schwere die durch die Depressionen bedingten kognitiven Einschränkungen waren, noch, wann sie erstmals und in der Folgezeit auftraten sowie über welchen Zeitraum. Auch ist nicht konkret dargelegt, dass sich der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 27. November 2018 in einer solchen Phase eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit befand, wann diese Phase begonnen hatte und wie sie sich im Einzelnen - etwa auch in anderen Lebensbereichen - äußerte.
9
Aus den knappen Ausführungen des Beklagten ergibt sich des Weiteren nicht, dass der (unterstellte) Eintritt einer depressionsbedingten Einschränkung seiner kognitiven Leistungsfähigkeit für ihn unvorhersehbar war, so dass er hierfür keine Vorkehrungen treffen konnte (zu unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen als Entschuldigungsgrund vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1984 - V ZB 14/84, juris Rn. 3). Hatten sich solche Einschränkungen bereits in der Zeit zwischen dem Tod seiner Ehefrau am 1. November 2018 und dem Erhalt des Schreibens des Haftpflichtversicherers vom 27. November 2018 gezeigt - in diesem Sinne können die Ausführungen des Beklagten durchaus verstanden werden -, hätte er hiergegen Vorsorge dergestalt treffen können und müssen, dass wichtige Schreiben, deren Eingang er erwartete, von einer ihm vertrauten Person mitgelesen und auf erforderliche Reaktionen des Beklagten überprüft wurden. Dies gilt insbesondere für das Antwortschreiben des Haftpflichtversicherers , das innerhalb der Berufungsfrist zu erwarten war und für den Beklagten, wie er wusste, von besonderer Bedeutung war.
Herrmann Remmert Reiter
Böttcher Kessen
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.10.2018 - 28 O 204/17 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.03.2019 - 13 U 258/18 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Referenzen

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.