Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Okt. 2009 - II ZR 241/08
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 241/08
vom
19. Oktober 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:
Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. September 2009 werden zurückgewiesen , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dies gilt im Ergebnis auch im Hinblick auf die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten , die Verbundenheit der M. KG mit den Beklagten sei bereits bei der Gesellschafterversammlung am 1. September 1995 erörtert worden, zu Unrecht als unsubstantiiert angesehen. Auf diesen Umstand kommt es nicht entscheidungserheblich an, da sich die Verurteilung der Beklagten im Ergebnis als richtig erweist. Der Prospekt des D. -Fonds B 100 klärt nicht hinreichend deutlich darüber auf, dass kein Rechtsanspruch auf eine Anschlussförderung bestand. Vielmehr muss der Anleger bei der Lektüre der Seite 18 und der Seiten 9/10 des Prospekts den unrichtigen Eindruck gewinnen, die staatliche Förderung sei für den gesamten für die Anlage relevanten Zeitraum rechtlich gesichert. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 26 % und die Beklagten 74 % (§ 92 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 300.770,97 € (77.874,00 € für B 96, Rest für B 100) Goette Caliebe Drescher Löffler Bender
Vorinstanzen:LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2008 - 23 O 6/06 -
KG, Entscheidung vom 26.09.2008 - 14 U 49/08 -
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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.