vorgehend
Amtsgericht Dortmund, 433 C 10601/12, 23.05.2013
Landgericht Dortmund, 1 S 199/13, 27.05.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 16/14
vom
19. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterinnen Caliebe und
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2014 zugelassen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin war in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten, weil die Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Willen der Klägerin entspricht und kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten entgegensteht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZR 136/12, ZIP 2015, 399 Rn. 9; Beschluss vom 12. November 2014 – IX ZA 25/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 17. November 2009 – VIII ZB 53/08, juris Rn. 10). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Streitwert: 2.000 € Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 23. Mai 2013 - 433 C 10601/12 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 27. Mai 2014 - 1 S 199/13 -

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Zwar hat der Beklagte zu 1 zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt indessen auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Senatsurteile vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 mwN und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - NJW 1983, 2200, 2201 mwN). Auch bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde hindert eine unzutreffende Bezeichnung nicht die Annahme, eine Rechtsbeschwerde sei zulässig eingelegt worden, sofern die Absicht, den angegriffenen Beschluss einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu unterstellen, hinreichend deutlich wird (vgl. BGH Beschluss vom 25. November 1986 - VI ZB 12/86 - NJW 1987, 1204). Dies war hier erkennbar der Fall.
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Der Antragsteller ist im Übrigen durch die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht im Rechtssinne beschwert, denn er ist nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Dieser ist von seiner Ehefrau geführt worden, die einen Anspruch auf Rückzahlung einer Anwaltsvergütung geltend gemacht hat. Dieser Umstand stände der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann entgegen , wenn das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden würde.
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Ob die nicht statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 ZPO) umgedeutet werden könnte, kann dahingestellt bleiben. Denn eine - statthafte - Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider