Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - IX ZA 25/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).
- 2
- Die von dem weiteren Beteiligten beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 1) oder durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen ist (Nr. 2). Vorliegend hat das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug durch Berufungsurteil entschieden. Gegen diese Entscheidung findet nach § 543 Abs. 1 ZPO nur die Revision statt, deren Zulassung das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat.
- 3
- Der Antragsteller ist im Übrigen durch die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht im Rechtssinne beschwert, denn er ist nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Dieser ist von seiner Ehefrau geführt worden, die einen Anspruch auf Rückzahlung einer Anwaltsvergütung geltend gemacht hat. Dieser Umstand stände der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann entgegen , wenn das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden würde.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.03.2012 - 3 O 628/10 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.06.2014 - 13 U 699/12 -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - IX ZA 25/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - IX ZA 25/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2014 - IX ZA 25/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.