Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2012 - I ZR 79/11

bei uns veröffentlicht am15.08.2012
vorgehend
Landgericht München I, 16 HKO 11595/08, 23.12.2008
Oberlandesgericht München, 7 U 1807/09, 16.03.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 79/11
vom
15. August 2012
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher,
Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Tenor des Berufungsurteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen im Hauptausspruch und im Kostenpunkt wie folgt berichtigt : Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.292,89 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 10. Juli 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 2008 zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der Vorinstanzen tragen die Klägerin 88% und die Beklagte 12% (§ 92 Abs. 1 ZPO). Von den der Streithelferin der Beklagten in den Vorinstanzen entstandenen Kosten trägt die Klägerin 88%. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten die ihr entstandenen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 172.877,06 €.

Gründe:


1
Der Tenor des Berufungsurteils ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Rechnungsfehlers im Hauptausspruch und im Kostenpunkt von Amts wegen zu berichtigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das beschädigte Gut ein Gewicht von 1.315 kg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm haftet. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt die Umrechnung des Ersatzbetrags in die Landeswährung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MÜ nach dem Wert dieser Währung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Am Tag der Verkündung des Berufungsurteils (16. März 2011) hat der Wert eines Sonderziehungsrechts 1,13142 € betragen. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin eine Ersatzleistung in Höhe von 25.292,89 € (1.315 kg x 17 x 1,13142 €).
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
3
Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2008 - 16 HKO 11595/08 -
OLG München, Entscheidung vom 16.03.2011 - 7 U 1807/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)