Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2012 - I ZR 79/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Tenor des Berufungsurteils wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen im Hauptausspruch und im Kostenpunkt wie folgt berichtigt : Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.292,89 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 10. Juli 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23. Dezember 2008 zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der Vorinstanzen tragen die Klägerin 88% und die Beklagte 12% (§ 92 Abs. 1 ZPO). Von den der Streithelferin der Beklagten in den Vorinstanzen entstandenen Kosten trägt die Klägerin 88%. Im Übrigen trägt die Streithelferin der Beklagten die ihr entstandenen Kosten selbst (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 172.877,06 €.
Gründe:
- 1
- Der Tenor des Berufungsurteils ist gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Rechnungsfehlers im Hauptausspruch und im Kostenpunkt von Amts wegen zu berichtigen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das beschädigte Gut ein Gewicht von 1.315 kg. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte gemäß Art. 22 Abs. 3 MÜ bis zu einem Betrag von 17 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm haftet. Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt die Umrechnung des Ersatzbetrags in die Landeswährung gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 MÜ nach dem Wert dieser Währung in Sonderziehungsrechten im Zeitpunkt der Entscheidung. Am Tag der Verkündung des Berufungsurteils (16. März 2011) hat der Wert eines Sonderziehungsrechts 1,13142 € betragen. Danach schuldet die Beklagte der Klägerin eine Ersatzleistung in Höhe von 25.292,89 € (1.315 kg x 17 x 1,13142 €).
- 2
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- 3
- Die Kostenentscheidung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2008 - 16 HKO 11595/08 -
OLG München, Entscheidung vom 16.03.2011 - 7 U 1807/09 -
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)