Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Sept. 2024 - I ZR 1/24
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Amtliche Leitsätze
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Gewerblicher Endabnehmer
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?
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I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
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II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?
Gründe
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A. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte.
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung geltend. Die Klägerin stützt sich dabei auf Vergütungssätze eines Gesamtvertrags, den sie gemeinsam mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf der einen sowie dem Bundesverband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) auf der anderen Seite im Januar 2014 geschlossen und mit Wirkung ab dem 15. März 2016 geändert hat. Sie stützt sich außerdem auf die Vergütungssätze eines gleichlautenden Gesamtvertrags, den sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikartikeln e.V. (VERE) geschlossen hat. Nach den Gesamtverträgen schulden Importeure, Händler und Hersteller, die dem Gesamtvertrag beigetreten sind, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät folgende Vergütungssätze:
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1. Verbraucher-PC: 13,1875 €
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2. Business-PC: 4 €
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3. Kleine mobile PCs: 10,625 €
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4. Professionelle Workstations: 4 €
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Die Beklagte ist kein Mitglied dieser Gesamtverträge. Die Klägerin ist der Ansicht, die Vergütungssätze der Gesamtverträge seien dennoch maßgeblich, weil ihnen eine indizielle Wirkung für die Bemessung eines gerechten Ausgleichs im Streitfall zukomme.
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Das Oberlandesgericht hat auf die vorliegende Stufenklage mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PCs), kleinen mobilen PCs und professionellen Workstations zu erteilen, es sei denn, die jeweiligen Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen. Es hat zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar wie folgt:
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• für jeden Verbraucher-PC EUR 13,1875 je Stück,
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• für jeden Business-PC EUR 4,00 je Stück,
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• für jeden kleinen mobilen PC EUR 10,625 je Stück, und
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• für jede professionelle Workstation EUR 4,00 je Stück,
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es sei denn,
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• diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder
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• die Beklagte weist Erfüllung nach oder
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• die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder
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• die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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B. Der Erfolg der Revision der Beklagten hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist mit Blick auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 21. Februar 2017 (4 Ob 62/16w, MMR 2017, 388 Rn. 50 bis 53, 59) und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2022 (1 BvR 2342/17, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 15 f.] = WRP 2022, 1239) nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f., 39 bis 41, 48 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Ein nationales Gericht darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 16] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.). Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu stellen.
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I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 54f UrhG auskunftspflichtig. Maßgeblich für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 seien die Bestimmungen gemäß §§ 54 und 54b UrhG in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (UrhG aF). Danach könne der Urheber von dem zur Zahlung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien seien nach §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Die streitgegenständlichen Geräte seien ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. Es bestehe bei der Abgabe von Geräten und Speichermedien für den Fall, dass diese nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, eine Vermutung, dass mit den Geräten und Speichermedien zulässige und vergütungspflichtige Kopien urheberrechtlich geschützter Werke erstellt würden. Diese Vermutung gelte zum einen, wenn die Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen würden. Soweit Speichermedien zum anderen an einen gewerblichen Abnehmer beziehungsweise an eine juristische Person abgegeben worden seien, bestehe eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung. Diese Vermutung könne nur durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden seien oder nach dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Die Beklagte habe indes keine Umstände vorgetragen, mit denen die Vermutung widerlegt werde, dass vergütungspflichtige Kopien hergestellt würden. Vorliegend sei - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich der Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert worden seien, zu erwarten, dass mit diesen Geräten zulässige Privatkopien hergestellt würden.
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II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ab. Es stellt sich die Frage, ob es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
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1. Gemäß § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller sowie den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vervielfältigt wird. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden.
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Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 [juris Rn. 52 und 53] - Padawan; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 28] = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 47 und 50] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 [juris Rn. 31] - EGEDA u.a.).
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2. Für die Anwendung dieser Grundsätze durch die Rechtspraxis ist zu berücksichtigten, dass die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommene Anknüpfung der Schrankenbestimmung zum einen an die natürliche Person und zum anderen an den privaten Gebrauch zu praktischen Schwierigkeiten führt. Diese liegen zum einen darin begründet, dass Geräte wie beispielsweise PCs mit Speichern, die technisch zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG geeignet sind, nicht nur von natürlichen Person zum privaten Gebrauch, sondern sowohl von diesen als auch von juristischen Personen beziehungsweise deren Mitarbeitern zu kommerziellen Zwecken genutzt werden können. Zum anderen kann es nicht nur bei Lieferungen von PCs mit Speichern an natürliche Personen zu Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch kommen, sondern auch bei einer Lieferung an juristische Personen. Ist die juristische Person etwa ein gewerblicher Zwischenhändler, der Teil der zu natürlichen Personen als Endabnehmern führenden Vertriebskette ist, schließt dies nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht aus, dass mit dem Gerät letztlich vergütungspflichtige Vervielfältigungen von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, GRUR-RR 2017, 486 [juris Rn. 20] - USB-Stick, mwN). Eine tatsächlich nicht ins Gewicht fallende Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien kann überdies nicht allein deshalb angenommen werden, weil PCs mit Speichern an Behörden, juristische Personen oder solche natürlichen Personen als Endabnehmer geliefert werden, die als Freiberufler oder Gewerbetreibende zu kommerziellen Zwecken tätig sind. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebautem Speicher, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Endabnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 [juris Rn. 75] = WRP 2017, 978 - PC mit Festplatte II, mwN; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 118/20, GRUR 2021, 1516 [juris Rn. 30] = WRP 2022, 62 - Eigennutzung; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 [juris Rn. 25]) oder nach Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen ausgetauscht werden und auf dem Markt für Gebrauchtgeräte private Abnehmer finden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 76] = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I).
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3. Diese praktischen Schwierigkeiten sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in mehrerlei Hinsicht zu berücksichtigen.
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So ist den praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des für einen gerechten Ausgleich erforderlichen Bezugs zu dem Schaden, der dem Rechtsinhaber durch die Herstellung der Kopien entstanden ist, bei der Auslegung des Unionsrechts zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht für jedes einzelne Gerät konkrete Feststellungen zu dessen Nutzung getroffen werden müssen. Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und der tatsächlichen Verwendung ist vielmehr der "mutmaßliche" Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck der privaten Vervielfältigungen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 59] - Padawan), wobei vermutet wird, dass die natürlichen Personen sämtliche mit den Anlagen, Geräten und Medien verbundenen Funktionen einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 41] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 24] - Copydan Båndkopi).
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Zum anderen sind bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG die praktischen Schwierigkeiten zu berücksichtigten, die bei der Ermittlung des privaten Zwecks und der Identifizierung des Endnutzers bestehen. Es steht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen. Diese kann widerlegt werden, wenn der Hersteller oder der Importeur nachweist, dass er sie an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert hat (EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 50] - Copydan Båndkopi). Dies gilt auch, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 54 und 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 41 bis 43] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 24] - Copydan Båndkopi; GRUR 2016, 687 [juris Rn. 28] - EGEDA u.a.). Mit Blick auf die Unmöglichkeit, die Endnutzer zu identifizieren, oder den mit dieser Identifizierung verbundenen praktischen Schwierigkeiten sowie anderen vergleichbaren Schwierigkeiten ist das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, zudem gerechtfertigt, wenn sie einen gewerblichen Abnehmer betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46] - Copydan Båndkopi; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 32] = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile Sales International u.a.).
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4. Ausgehend von diesen Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ungeachtet des Umstands, dass der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben wird, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt und wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt, dem Vergütungsschuldner der Nachweis abverlangt werden kann, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind. Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 60] - PC mit Festplatte I; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 54/15, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 37]). Mithin besteht auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer die Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung. Diese Vermutung kann allerdings durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 58] - PC mit Festplatte I; BGH, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 34], mwN).
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Dabei wird den Vergütungsschuldnern im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 61] - PC mit Festplatte I, mwN).
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5. Demgegenüber geht der Oberste Gerichtshof möglicherweise von einer Auslegung des Unionsrechts aus, die hiervon zumindest teilweise abweicht.
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a) Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt der Oberste Gerichtshof allerdings an, dass die Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeignetem Trägermaterial (CD- und DVD-Rohlinge, Speicherkarten und MP3-Player) an private Endnutzer eine Vergütungspflicht des Herstellers ebenso begründet wie die Lieferung an Zwischenhändler, bei der der Endnutzer der Natur der Sache nach zum Zeitpunkt der Lieferung noch unbekannt ist (vgl. OGH, MMR 2017, 388 Rn. 46 f.).
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b) Divergierende Grundsätze bestehen aber möglicherweise im Hinblick auf die Vergütungspflicht von Herstellern, Importeuren oder Händlern, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer verkaufen.
aa) Der Bundesgerichtshof geht auch in diesen Fällen von einer Pflicht zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch aus, sofern die Hersteller, Importeure oder Händler nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebige Träger angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
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bb) Demgegenüber nimmt der Oberste Gerichtshof an, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn der Händler an einen Endnutzer liefert, der offenkundig nicht zur Leistung eines gerechten Ausgleichs verpflichtet ist (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 50). Dies treffe jedenfalls zu, soweit die Lieferung an juristische Personen erfolge, weil die freie Werknutzung durch Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich auf natürliche Personen beschränkt sei (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 51). Gleiches gelte, wenn eine natürliche Person - für den Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestelle, was schon dann anzunehmen sei, wenn die Bestellung unter der Anschrift eines Unternehmens erfolge, insbesondere unter Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 51).
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cc) Diese Ausführungen könnten dahin interpretiert werden, dass der Oberste Gerichtshof bei einer Lieferung an gewerbliche Endabnehmer nicht - wie der Bundesgerichtshof - von einer widerleglichen Vermutung für die Anfertigung von Privatkopien ausgeht, sondern annimmt, dass von vornherein keine Zahlungspflicht begründet sei, weil per se eine Lieferung zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorliege. Auf die vom Bundesgerichtshof für maßgeblich erachtete Frage, ob dem Hersteller, Importeur oder Händler der Nachweis gelingt, dass mit Hilfe des Speichermediums allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden, käme es danach nicht an. Diese Divergenz könnte auf einer unterschiedlichen Auslegung des Unionsrechts beruhen (vgl. BVerfG, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 15 f.]), so dass die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich ist.
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6. Der Senat neigt dazu, bei einer Lieferung von Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer die Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Leistung eines gerechten Ausgleichs nicht von vornherein zu verneinen, sondern von einer Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung auszugehen, die widerlegt werden kann, wenn der Hersteller, Importeur oder Händler nachweist, dass er sie an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert hat.
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a) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird, welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67] - Y GmbH [Vanille-Oleoresin]) und gegebenenfalls welche Entstehungsgeschichte sie hat (EuGH, Urteil vom 23. November 2023 - C-260/22, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 49 - Seven One Entertainment Group).
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b) Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich nicht entnehmen, dass eine Lieferung an juristische Personen oder an natürliche Personen, die ein Speichermedium zu gewerblichen Zwecken bestellt haben, per se von der Pflicht zur Leistung eines gerechten Ausgleichs freigestellt ist.
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aa) Zwar bestimmt Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG das Erfordernis eines gerechten Ausgleichs im Hinblick auf die Vervielfältigung durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch. Daher ist grundsätzlich diese Person auch verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 [juris Rn. 51] = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a.). Das Unionsrecht gebietet es aber nicht, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterialien unmittelbar mit der Vergütung zu belasten. Es ist vielmehr zulässig, diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 50] - Padawan; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 [juris Rn. 23 bis 28] - Stichting de Thuiskopie; EuGH, GRUR 2014, 546 [juris Rn. 52] - ACI Adam u.a.). Zu diesen Personen zählen auch juristische Personen oder natürliche Personen, die ein Speichermedium zu gewerblichen Zwecken bestellt haben. Wie bereits dargelegt wurde, kann es nicht nur bei Lieferungen von PCs mit Speichern an natürliche Personen zu Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch kommen, sondern auch bei einer Lieferung an juristische Personen oder an solche natürlichen Personen, die als Freiberufler oder Gewerbetreibende zu kommerziellen Zwecken tätig sind. Denn es ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld von Mitarbeitern zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden (BGH, GRUR 2017, 716 [juris Rn. 75] - PC mit Festplatte II, mwN; GRUR 2021, 1516 [juris Rn. 30] - Eigennutzung; BVerfG, GRUR 2011, 223 [juris Rn. 25]) oder nach Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen auf dem Markt für Gebrauchtgeräte Abnehmer unter natürlichen Personen finden, die sie zu privaten Zwecken für Vervielfältigungen nutzen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 76] - PC mit Festplatte I).
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Dementsprechend steht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang, für den Fall, dass die in Rede stehenden Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, auch dann eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46] - Copydan Båndkopi; GRUR 2017, 155 [juris Rn. 32] - Microsoft Mobile Sales International u.a.). An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Microsoft Mobile Sales International u.a." zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 52]). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass nach seiner Ansicht bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-110/15 vom 4. Mai 2016 Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 57] - PC mit Festplatte I).
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bb) Anders als der Oberste Gerichtshof hält es der Senat auch nicht für maßgeblich, ob eine für den Händler "erkennbare" Bestellung "als Endnutzer für kommerzielle Zwecke" vorliegt (vgl. OGH, MMR 2017, 388 Rn. 51). Ein solche Voraussetzung einer Vergütungspflicht des Händlers lässt sich dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nicht entnehmen.
c) Der Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dürfte ebenfalls dagegen sprechen, bei einer Lieferung an gewerbliche Endabnehmer eine Zahlungspflicht von vornherein zu verneinen.
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Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebautem Speicher, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld oder im Rahmen von Gewerbebetrieben in erheblichem Umfang zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden oder nach der kommerziellen Nutzung an private Nutzer abgegeben werden (vgl. oben Rn. 11 und 26). Durch eine Auslegung dahingehend, dass in diesen Fällen dennoch per se eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers ausgeschlossen ist, wäre nicht gewährleistet, dass die Rechtsinhaber in diesen Fällen einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten. Dies widerspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in sein nationales Recht einführt, eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 34] - Stichting de Thuiskopie). Demgegenüber können in einem System, das den gerechten Ausgleich nach Maßgabe einer widerleglichen Vermutung bestimmt, sowohl die Interessen des Urhebers als auch die des Zahlungspflichtigen berücksichtigt werden. Zudem kann mit dem Erfordernis einer widerleglichen Vermutung den praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks und der Identifizierung des Endnutzers in sachgerechter Weise Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 45 bis 47 und 50] - Copydan Båndkopi; GRUR 2017, 155 [juris Rn. 31] - Microsoft Mobile Sales International u.a.), was ebenfalls zur Gewährleistung der wirksamen Erhebung des gerechten Ausgleichs beiträgt.
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d) Der Regelungszusammenhang des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls gegen die Annahme eines strikten Ausschlusses der Zahlungspflicht bei Lieferungen an gewerbliche Endabnehmer und für eine Vermutungsregelung, die die maßgeblichen Umstände in den Blick nimmt und die Interessen sowohl der Rechtsinhaber als auch der Zahlungspflichtigen sowie die praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Privatkopien angemessen berücksichtigt.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten bei ihrer Festlegung über ein weites Ermessen bei der Bestimmung, welche Personen den Ausgleich zu zahlen haben und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die besonderen Umstände eines jeden Falls und insbesondere den sich aus den betreffenden Handlungen für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 35 f.] - Seven One Entertainment Group, mwN). Ebenfalls in den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten fällt die Festlegung eines Schwellenwerts, unterhalb dessen der Nachteil als geringfügig im Sinne des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2001/29/EG eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2014, 51 [juris Rn. 39] - Seven One Entertainment Group). Überdies ist es Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die Richtlinie 2001/29/EG vorgegebenen Grenzen zu prüfen, ob praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer Vermutung rechtfertigen und ob jedenfalls die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Fall erfasst wird (EuGH, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 44] - Amazon.com International Sales u.a.). Vor dem Hintergrund dieser nationalen Gestaltungsspielräume kommt in Betracht, dass sowohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als auch die Rechtsprechung des Senats mit den Vorgaben des Unionsrechts in Übereinstimmung stehen.
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7. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der Erfolg der Revision der Beklagten hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Die von der Revision gegen das Berufungsurteil darüber hinaus erhobenen Rügen greifen nicht durch.
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Annotations
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I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
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II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Ist es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden?
Gründe
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A. Die Klägerin, die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken geltend machen können. Die Beklagte ist Herstellerin, Importeurin und Händlerin von PCs, Notebooks und Workstations mit eingebauter Festplatte.
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher Geräte vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung geltend. Die Klägerin stützt sich dabei auf Vergütungssätze eines Gesamtvertrags, den sie gemeinsam mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf der einen sowie dem Bundesverband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) auf der anderen Seite im Januar 2014 geschlossen und mit Wirkung ab dem 15. März 2016 geändert hat. Sie stützt sich außerdem auf die Vergütungssätze eines gleichlautenden Gesamtvertrags, den sie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikartikeln e.V. (VERE) geschlossen hat. Nach den Gesamtverträgen schulden Importeure, Händler und Hersteller, die dem Gesamtvertrag beigetreten sind, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät folgende Vergütungssätze:
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1. Verbraucher-PC: 13,1875 €
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2. Business-PC: 4 €
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3. Kleine mobile PCs: 10,625 €
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4. Professionelle Workstations: 4 €
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Die Beklagte ist kein Mitglied dieser Gesamtverträge. Die Klägerin ist der Ansicht, die Vergütungssätze der Gesamtverträge seien dennoch maßgeblich, weil ihnen eine indizielle Wirkung für die Bemessung eines gerechten Ausgleichs im Streitfall zukomme.
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Das Oberlandesgericht hat auf die vorliegende Stufenklage mit Teilurteil vom 1. Dezember 2023 die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PCs), kleinen mobilen PCs und professionellen Workstations zu erteilen, es sei denn, die jeweiligen Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen. Es hat zudem festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft von ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar wie folgt:
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• für jeden Verbraucher-PC EUR 13,1875 je Stück,
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• für jeden Business-PC EUR 4,00 je Stück,
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• für jeden kleinen mobilen PC EUR 10,625 je Stück, und
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• für jede professionelle Workstation EUR 4,00 je Stück,
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es sei denn,
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• diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder
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• die Beklagte weist Erfüllung nach oder
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• die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder
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• die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a - 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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B. Der Erfolg der Revision der Beklagten hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Die richtige Auslegung des Unionsrechts ist mit Blick auf das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich vom 21. Februar 2017 (4 Ob 62/16w, MMR 2017, 388 Rn. 50 bis 53, 59) und unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2022 (1 BvR 2342/17, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 15 f.] = WRP 2022, 1239) nicht derart offenkundig, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f., 39 bis 41, 48 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). Ein nationales Gericht darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage nur verneinen, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 16] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.). Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof zu stellen.
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I. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte sei nach § 54f UrhG auskunftspflichtig. Maßgeblich für den im Streitfall maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 seien die Bestimmungen gemäß §§ 54 und 54b UrhG in der Fassung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (UrhG aF). Danach könne der Urheber von dem zur Zahlung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien seien nach §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Die streitgegenständlichen Geräte seien ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke - Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild - im Rahmen von Privatkopien gemäß § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. Es bestehe bei der Abgabe von Geräten und Speichermedien für den Fall, dass diese nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten seien, eine Vermutung, dass mit den Geräten und Speichermedien zulässige und vergütungspflichtige Kopien urheberrechtlich geschützter Werke erstellt würden. Diese Vermutung gelte zum einen, wenn die Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen würden. Soweit Speichermedien zum anderen an einen gewerblichen Abnehmer beziehungsweise an eine juristische Person abgegeben worden seien, bestehe eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung. Diese Vermutung könne nur durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden seien oder nach dem normalen Lauf der Dinge angefertigt würden. Die Beklagte habe indes keine Umstände vorgetragen, mit denen die Vermutung widerlegt werde, dass vergütungspflichtige Kopien hergestellt würden. Vorliegend sei - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch hinsichtlich der Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert worden seien, zu erwarten, dass mit diesen Geräten zulässige Privatkopien hergestellt würden.
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II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ab. Es stellt sich die Frage, ob es mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar ist, dass eine nationale Regelung Hersteller, Importeure oder Händler, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer (juristische Personen oder natürliche Personen, die - für den Hersteller, Importeur oder Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestellen) verkaufen, zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch verpflichtet, sofern sie nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
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1. Gemäß § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Nach § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller sowie den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vervielfältigt wird. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern zulässig, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Nach § 54a Abs. 1 UrhG aF ist für die Vergütungshöhe maßgebend, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genutzt werden.
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Die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF vorgesehenen Beschränkungen des Vervielfältigungsrechts und der in § 54 Abs. 1 UrhG aF zum Ausgleich geregelte Anspruch auf angemessene Vergütung beruhen auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG und sind daher unionsrechtskonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung vorsehen, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar ist (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 [juris Rn. 52 und 53] - Padawan; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 28] = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 47 und 50] = WRP 2015, 706 - Copydan Båndkopi; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 [juris Rn. 31] - EGEDA u.a.).
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2. Für die Anwendung dieser Grundsätze durch die Rechtspraxis ist zu berücksichtigten, dass die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG vorgenommene Anknüpfung der Schrankenbestimmung zum einen an die natürliche Person und zum anderen an den privaten Gebrauch zu praktischen Schwierigkeiten führt. Diese liegen zum einen darin begründet, dass Geräte wie beispielsweise PCs mit Speichern, die technisch zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG geeignet sind, nicht nur von natürlichen Person zum privaten Gebrauch, sondern sowohl von diesen als auch von juristischen Personen beziehungsweise deren Mitarbeitern zu kommerziellen Zwecken genutzt werden können. Zum anderen kann es nicht nur bei Lieferungen von PCs mit Speichern an natürliche Personen zu Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch kommen, sondern auch bei einer Lieferung an juristische Personen. Ist die juristische Person etwa ein gewerblicher Zwischenhändler, der Teil der zu natürlichen Personen als Endabnehmern führenden Vertriebskette ist, schließt dies nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht aus, dass mit dem Gerät letztlich vergütungspflichtige Vervielfältigungen von einer natürlichen Person zum privaten Gebrauch vorgenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, GRUR-RR 2017, 486 [juris Rn. 20] - USB-Stick, mwN). Eine tatsächlich nicht ins Gewicht fallende Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien kann überdies nicht allein deshalb angenommen werden, weil PCs mit Speichern an Behörden, juristische Personen oder solche natürlichen Personen als Endabnehmer geliefert werden, die als Freiberufler oder Gewerbetreibende zu kommerziellen Zwecken tätig sind. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebautem Speicher, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Endabnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 [juris Rn. 75] = WRP 2017, 978 - PC mit Festplatte II, mwN; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 118/20, GRUR 2021, 1516 [juris Rn. 30] = WRP 2022, 62 - Eigennutzung; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 [juris Rn. 25]) oder nach Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen ausgetauscht werden und auf dem Markt für Gebrauchtgeräte private Abnehmer finden (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 76] = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I).
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3. Diese praktischen Schwierigkeiten sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Auslegung der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in mehrerlei Hinsicht zu berücksichtigen.
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So ist den praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des für einen gerechten Ausgleich erforderlichen Bezugs zu dem Schaden, der dem Rechtsinhaber durch die Herstellung der Kopien entstanden ist, bei der Auslegung des Unionsrechts zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass nicht für jedes einzelne Gerät konkrete Feststellungen zu dessen Nutzung getroffen werden müssen. Maßgeblich für den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Anwendung der zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs bestimmten Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und der tatsächlichen Verwendung ist vielmehr der "mutmaßliche" Gebrauch dieser Anlagen zum Zweck der privaten Vervielfältigungen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 59] - Padawan), wobei vermutet wird, dass die natürlichen Personen sämtliche mit den Anlagen, Geräten und Medien verbundenen Funktionen einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 41] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 24] - Copydan Båndkopi).
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Zum anderen sind bei der Anwendung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG die praktischen Schwierigkeiten zu berücksichtigten, die bei der Ermittlung des privaten Zwecks und der Identifizierung des Endnutzers bestehen. Es steht deshalb mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen. Diese kann widerlegt werden, wenn der Hersteller oder der Importeur nachweist, dass er sie an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert hat (EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 50] - Copydan Båndkopi). Dies gilt auch, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 54 und 55] - Padawan; GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 41 bis 43] - Amazon.com International Sales u.a.; GRUR 2015, 478 [juris Rn. 24] - Copydan Båndkopi; GRUR 2016, 687 [juris Rn. 28] - EGEDA u.a.). Mit Blick auf die Unmöglichkeit, die Endnutzer zu identifizieren, oder den mit dieser Identifizierung verbundenen praktischen Schwierigkeiten sowie anderen vergleichbaren Schwierigkeiten ist das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, zudem gerechtfertigt, wenn sie einen gewerblichen Abnehmer betrifft (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46] - Copydan Båndkopi; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 32] = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile Sales International u.a.).
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4. Ausgehend von diesen Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass ungeachtet des Umstands, dass der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben wird, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt und wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt, dem Vergütungsschuldner der Nachweis abverlangt werden kann, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind. Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 60] - PC mit Festplatte I; BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 54/15, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 37]). Mithin besteht auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer die Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung. Diese Vermutung kann allerdings durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 58] - PC mit Festplatte I; BGH, ZUM 2018, 364 [juris Rn. 34], mwN).
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Dabei wird den Vergütungsschuldnern im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 61] - PC mit Festplatte I, mwN).
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5. Demgegenüber geht der Oberste Gerichtshof möglicherweise von einer Auslegung des Unionsrechts aus, die hiervon zumindest teilweise abweicht.
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a) Übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nimmt der Oberste Gerichtshof allerdings an, dass die Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeignetem Trägermaterial (CD- und DVD-Rohlinge, Speicherkarten und MP3-Player) an private Endnutzer eine Vergütungspflicht des Herstellers ebenso begründet wie die Lieferung an Zwischenhändler, bei der der Endnutzer der Natur der Sache nach zum Zeitpunkt der Lieferung noch unbekannt ist (vgl. OGH, MMR 2017, 388 Rn. 46 f.).
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b) Divergierende Grundsätze bestehen aber möglicherweise im Hinblick auf die Vergütungspflicht von Herstellern, Importeuren oder Händlern, die Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer verkaufen.
aa) Der Bundesgerichtshof geht auch in diesen Fällen von einer Pflicht zur Zahlung einer Vergütung zur Finanzierung des gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch aus, sofern die Hersteller, Importeure oder Händler nach den Bestimmungen des nationalen Rechts nicht nachweisen, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebige Träger angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.
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bb) Demgegenüber nimmt der Oberste Gerichtshof an, dass keine Zahlungspflicht besteht, wenn der Händler an einen Endnutzer liefert, der offenkundig nicht zur Leistung eines gerechten Ausgleichs verpflichtet ist (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 50). Dies treffe jedenfalls zu, soweit die Lieferung an juristische Personen erfolge, weil die freie Werknutzung durch Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ausdrücklich auf natürliche Personen beschränkt sei (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 51). Gleiches gelte, wenn eine natürliche Person - für den Händler erkennbar - als Endnutzer für kommerzielle Zwecke bestelle, was schon dann anzunehmen sei, wenn die Bestellung unter der Anschrift eines Unternehmens erfolge, insbesondere unter Angabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (OGH, MMR 2017, 388 Rn. 51).
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cc) Diese Ausführungen könnten dahin interpretiert werden, dass der Oberste Gerichtshof bei einer Lieferung an gewerbliche Endabnehmer nicht - wie der Bundesgerichtshof - von einer widerleglichen Vermutung für die Anfertigung von Privatkopien ausgeht, sondern annimmt, dass von vornherein keine Zahlungspflicht begründet sei, weil per se eine Lieferung zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorliege. Auf die vom Bundesgerichtshof für maßgeblich erachtete Frage, ob dem Hersteller, Importeur oder Händler der Nachweis gelingt, dass mit Hilfe des Speichermediums allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden, käme es danach nicht an. Diese Divergenz könnte auf einer unterschiedlichen Auslegung des Unionsrechts beruhen (vgl. BVerfG, GRUR 2022, 1060 [juris Rn. 15 f.]), so dass die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich ist.
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6. Der Senat neigt dazu, bei einer Lieferung von Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer die Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Leistung eines gerechten Ausgleichs nicht von vornherein zu verneinen, sondern von einer Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung auszugehen, die widerlegt werden kann, wenn der Hersteller, Importeur oder Händler nachweist, dass er sie an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert hat.
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a) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird, welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-201/13, GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom 7. April 2022 - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67] - Y GmbH [Vanille-Oleoresin]) und gegebenenfalls welche Entstehungsgeschichte sie hat (EuGH, Urteil vom 23. November 2023 - C-260/22, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 22] = WRP 2024, 49 - Seven One Entertainment Group).
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b) Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG lässt sich nicht entnehmen, dass eine Lieferung an juristische Personen oder an natürliche Personen, die ein Speichermedium zu gewerblichen Zwecken bestellt haben, per se von der Pflicht zur Leistung eines gerechten Ausgleichs freigestellt ist.
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aa) Zwar bestimmt Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG das Erfordernis eines gerechten Ausgleichs im Hinblick auf die Vervielfältigung durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch. Daher ist grundsätzlich diese Person auch verpflichtet, den entstandenen Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird (EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 [juris Rn. 51] = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a.). Das Unionsrecht gebietet es aber nicht, die Nutzer von Vervielfältigungsgeräten oder Trägermaterialien unmittelbar mit der Vergütung zu belasten. Es ist vielmehr zulässig, diese Vergütung von den Personen zu fordern, die den Nutzern die Vervielfältigungsgeräte oder das Trägermaterial zur Verfügung stellen oder eine Vervielfältigungsdienstleistung erbringen, da sie die Möglichkeit haben, diese Belastung auf die Nutzer abzuwälzen (EuGH, GRUR 2011, 50 [juris Rn. 50] - Padawan; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 [juris Rn. 23 bis 28] - Stichting de Thuiskopie; EuGH, GRUR 2014, 546 [juris Rn. 52] - ACI Adam u.a.). Zu diesen Personen zählen auch juristische Personen oder natürliche Personen, die ein Speichermedium zu gewerblichen Zwecken bestellt haben. Wie bereits dargelegt wurde, kann es nicht nur bei Lieferungen von PCs mit Speichern an natürliche Personen zu Vervielfältigungen durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch kommen, sondern auch bei einer Lieferung an juristische Personen oder an solche natürlichen Personen, die als Freiberufler oder Gewerbetreibende zu kommerziellen Zwecken tätig sind. Denn es ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld von Mitarbeitern zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden (BGH, GRUR 2017, 716 [juris Rn. 75] - PC mit Festplatte II, mwN; GRUR 2021, 1516 [juris Rn. 30] - Eigennutzung; BVerfG, GRUR 2011, 223 [juris Rn. 25]) oder nach Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen auf dem Markt für Gebrauchtgeräte Abnehmer unter natürlichen Personen finden, die sie zu privaten Zwecken für Vervielfältigungen nutzen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 76] - PC mit Festplatte I).
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Dementsprechend steht es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit der Richtlinie 2001/29/EG in Einklang, für den Fall, dass die in Rede stehenden Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, auch dann eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung aufzustellen, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 44 bis 46] - Copydan Båndkopi; GRUR 2017, 155 [juris Rn. 32] - Microsoft Mobile Sales International u.a.). An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache "Microsoft Mobile Sales International u.a." zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR 2017, 155 [juris Rn. 52]). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass nach seiner Ansicht bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-110/15 vom 4. Mai 2016 Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 [juris Rn. 57] - PC mit Festplatte I).
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bb) Anders als der Oberste Gerichtshof hält es der Senat auch nicht für maßgeblich, ob eine für den Händler "erkennbare" Bestellung "als Endnutzer für kommerzielle Zwecke" vorliegt (vgl. OGH, MMR 2017, 388 Rn. 51). Ein solche Voraussetzung einer Vergütungspflicht des Händlers lässt sich dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG nicht entnehmen.
c) Der Sinn und Zweck des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG dürfte ebenfalls dagegen sprechen, bei einer Lieferung an gewerbliche Endabnehmer eine Zahlungspflicht von vornherein zu verneinen.
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Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebautem Speicher, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld oder im Rahmen von Gewerbebetrieben in erheblichem Umfang zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden oder nach der kommerziellen Nutzung an private Nutzer abgegeben werden (vgl. oben Rn. 11 und 26). Durch eine Auslegung dahingehend, dass in diesen Fällen dennoch per se eine Vergütungspflicht des Herstellers, Importeurs oder Händlers ausgeschlossen ist, wäre nicht gewährleistet, dass die Rechtsinhaber in diesen Fällen einen gerechten Ausgleich für den ihnen entstandenen Schaden erhalten. Dies widerspräche der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach der Mitgliedstaat, der die Privatkopieausnahme in sein nationales Recht einführt, eine wirksame Erhebung des gerechten Ausgleichs gewährleisten muss (EuGH, GRUR 2011, 909 [juris Rn. 34] - Stichting de Thuiskopie). Demgegenüber können in einem System, das den gerechten Ausgleich nach Maßgabe einer widerleglichen Vermutung bestimmt, sowohl die Interessen des Urhebers als auch die des Zahlungspflichtigen berücksichtigt werden. Zudem kann mit dem Erfordernis einer widerleglichen Vermutung den praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks und der Identifizierung des Endnutzers in sachgerechter Weise Rechnung getragen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 [juris Rn. 45 bis 47 und 50] - Copydan Båndkopi; GRUR 2017, 155 [juris Rn. 31] - Microsoft Mobile Sales International u.a.), was ebenfalls zur Gewährleistung der wirksamen Erhebung des gerechten Ausgleichs beiträgt.
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d) Der Regelungszusammenhang des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG spricht nach Auffassung des Senats ebenfalls gegen die Annahme eines strikten Ausschlusses der Zahlungspflicht bei Lieferungen an gewerbliche Endabnehmer und für eine Vermutungsregelung, die die maßgeblichen Umstände in den Blick nimmt und die Interessen sowohl der Rechtsinhaber als auch der Zahlungspflichtigen sowie die praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung von Privatkopien angemessen berücksichtigt.
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten bei ihrer Festlegung über ein weites Ermessen bei der Bestimmung, welche Personen den Ausgleich zu zahlen haben und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest. Dabei sollten die Mitgliedstaaten die besonderen Umstände eines jeden Falls und insbesondere den sich aus den betreffenden Handlungen für die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden berücksichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2024, 51 [juris Rn. 35 f.] - Seven One Entertainment Group, mwN). Ebenfalls in den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten fällt die Festlegung eines Schwellenwerts, unterhalb dessen der Nachteil als geringfügig im Sinne des Erwägungsgrunds 35 der Richtlinie 2001/29/EG eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2014, 51 [juris Rn. 39] - Seven One Entertainment Group). Überdies ist es Sache der nationalen Gerichte, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jeder nationalen Regelung und der durch die Richtlinie 2001/29/EG vorgegebenen Grenzen zu prüfen, ob praktische Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung des fraglichen Trägermaterials die Aufstellung einer Vermutung rechtfertigen und ob jedenfalls die vorgesehene Vermutung nicht dazu führt, dass die Abgabe für Privatkopien in Fällen auferlegt wird, in denen der Endnutzer des Trägermaterials offenkundig nicht von dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG geregelten Fall erfasst wird (EuGH, GRUR 2013, 1025 [juris Rn. 44] - Amazon.com International Sales u.a.). Vor dem Hintergrund dieser nationalen Gestaltungsspielräume kommt in Betracht, dass sowohl die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs als auch die Rechtsprechung des Senats mit den Vorgaben des Unionsrechts in Übereinstimmung stehen.
-
7. Die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich. Der Erfolg der Revision der Beklagten hängt von der Auslegung des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ab. Die von der Revision gegen das Berufungsurteil darüber hinaus erhobenen Rügen greifen nicht durch.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften , der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Vergütung für Vervielfältigungen nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG übertragen haben. Die Beklagte hat im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. De- zember 2009 USB-Sticks und Speicherkarten hergestellt und in Deutschland in Verkehr gebracht.
- 2
- Die Klägerin sowie die Verwertungsgesellschaften VG Wort und VG BildKunst haben in den Jahren 2008 und 2009 mit dem Gesamtverband Informationskreis AufnahmeMedien (IM), dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien (BITKOM) und dem Bundesverband Werbeartikel Lieferanten (BWL) Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrags für USB-Sticks und Speicherkarten geführt. Da sich die Verhandlungspartner nicht über den Beginn einer gesamtvertraglich zu regelnden Vergütungspflicht einigen konnten, ist in der Folge kein Gesamtvertrag für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zustande gekommen. Allerdings haben die Klägerin, die VG Wort und die VG Bild-Kunst zum einen mit dem IM und zum anderen mit dem BITKOM, dem BWL sowie dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (Vere) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2010 Gesamtverträge geschlossen. Darin ist jeweils ein Vergütungssatz (vor Abzug eines Gesamtvertragsnachlasses) von 0,10 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer für jeden USB-Stick und jede Speicherkarte vereinbart worden, die während der Geltung des Vertrags veräußert oder in Verkehr gebracht werden. Die Beklagte ist dem mit dem IM geschlossenen Gesamtvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beigetreten.
- 3
- Auf Grundlage dieser Gesamtverträge haben die Klägerin, die VG Wort und die VG Bild-Kunst am 20. April 2010 einen gemeinsamen Tarif über Vergütungen für USB-Sticks und Speicherkarten für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 aufgestellt, der am 27. April 2010 veröffentlicht worden ist. Der tarifliche Vergütungssatz beträgt für jeden USB-Stick und jede Speicherkarte, die in Deutsch- land veräußert oder in Verkehr gebracht werden, 0,10 € zuzüglich 7% Umsatzsteuer.
- 4
- Die Klägerin hat die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 23. Januar 2013 - Sch-Urh 59/11) - im Wege der Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über die Stückzahl der von ihr in Deutschland im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 veräußerten oder in Verkehr gebrachten USB-Sticks und Speicherkarten und auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung von 0,10 € pro USB-Stick oder Speicherkarte zuzüglich 7% Umsatzsteuer und zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
- 5
- Das Oberlandesgericht hat der Klage in der ersten Stufe durch Teilurteil wie folgt stattgegeben: I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 veräußerten oder in Verkehr gebrachten USB-Sticks und Speicherkarten zu erteilen , sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. USB-Sticks im Sinne dieses Antrags sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien mit eigenem Gehäuse und mit eingebautem Universal -Serial-Bus-(USB)-Stecker, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können. Der Universal Serial Bus (USB) ist eine serielle Schnittstelle zur Verbindung von mit USB ausgestatteten Geräten und/oder Speichermedien, die im laufenden Betrieb miteinander verbunden und deren Eigenschaften ggf. nach Installation eines entsprechenden Treibers automatisch erkannt werden können. Speicherkarten (auch Flash Card oder Memory Card genannt) im Sinne dieses Antrages sind kompakte, wieder beschreibbare Wechselspeichermedien ohne eine Schnittstelle des Typs Universal Serial Bus, auf denen Informationen wie Text, Bilder, Audio und Video in Form von digitalen Daten mittels sogenannter nicht rotierender Technologie gespeichert werden können und die als Wechseldatenträger oder als Speichererweiterung benutzt werden können. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer I in der Bundesrepublik Deutschland von ihr veräußerten oder in Verkehr gebrachten USB-Stick und für jede laut Auskunft nach vorstehender Ziffer I von ihr veräußerte oder in Verkehr gebrachte Speicherkarte an die Klägerin eine Vergütung von 0,10 € zuzüglich 7 % Mehrwertsteuer sowie zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 7. September 2011 zu bezahlen, es sei denn, die USB-Sticks und/oder die Speicherkarten wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.
- 6
- Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die auf Auskunft über die vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 von der Beklagten im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten USB-Sticks und Speicherkarten sowie auf Feststellung der Vergütungspflicht gerichtete Klage sei in vollem Umfang begründet. Dazu hat es ausgeführt:
- 8
- Die Klägerin sei hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht als Inkassogesellschaft der anspruchsberechtigten Verwertungsgesellschaften aktivlegitimiert. Sie sei ferner aufgrund der mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst geschlossenen Abtretungsvereinbarung vom 27./28./29. November 2011 berechtigt, die an sie abgetretenen Ansprüche für Vervielfältigungen von stehendem Bild geltend zu machen. Die Beklagte sei als Herstellerin und Importeurin der USB-Sticks und Speicherkarten passivlegitimiert.
- 9
- Der Auskunftsantrag sei begründet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die von ihr hergestellten und importierten Speichermedien ergebe sich dem Grunde nach bereits aus der gesetzlichen Regelung. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, die Vergütungspflicht entfalle, weil sie die Produkte stets nur an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauft oder abgegeben habe.
- 10
- Der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung für die USB-Sticks und Speicherkarten gerichtete Antrag der Klägerin sei gleichfalls begründet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung folge dem Grunde nach bereits aus der gesetzlichen Regelung. Die Höhe der Vergütung ergebe sich aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 20. April 2010; danach sei die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung von 0,10 € pro USB-Stick oder Speicherkarte verpflichtet. Die Höhe der Vergütung wäre im Übrigen nicht abweichend zu beurteilen, wenn die Klägerin auf die gesetzliche Regelung zurückgreifen müsste.
- 11
- B. Die Revision hat lediglich insoweit Erfolg, als das Oberlandesgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, für jeden USB-Stick und für jede Speicherkarte, über die sie Auskunft zu erteilen hat, der Klägerin eine Vergütung in der ausgeurteilten Höhe zu zahlen. Die Revision führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung. Im Übrigen ist die Revision nicht begründet.
- 12
- I. Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten hinsichtlich der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 in Deutschland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten USBSticks und Speicherkarten gemäß § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG dem Grunde nach die Zahlung einer angemessenen Vergütung und gemäß § 54f Abs. 1 UrhG die Erteilung von Auskunft über deren Stückzahl und - im Falle des Bezugs im Inland als Händler - deren Bezugsquelle verlangen kann. Für USBSticks und Speicherkarten, die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch verwendet wurden, muss die Beklagte allerdings keine Vergütung zahlen.
- 13
- 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Diese Regelungen sind auf ab dem 1. Januar 2008 veräußerte oder in Verkehr gebrachte Geräte und Speichermedien (vgl. § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG) anwendbar. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG vervielfältigt wird, so hat der Urheber des Werkes nach § 54 Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller und nach § 54b Abs. 1 UrhG gegen den Importeur und den Händler von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Nach § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen. Nach § 54f Abs. 1 Satz 2 UrhG erstreckt sich die Auskunftspflicht des Händlers auch auf die Benennung der Bezugsquellen.
- 14
- 2. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Klägerin fehle hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche die Aktivlegitimation bzw. die Klagebefugnis.
- 15
- Die mit der Klage von der Klägerin gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von Speichermedien erhobenen Ansprüche auf Erteilung von Auskunft (§ 54f Abs. 1 UrhG) und Feststellung ihrer Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) können gemäß § 54h Abs. 1 UrhG zwar nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die Verwertungsgesellschaften dürfen die nur von ihnen wahrzunehmenden urheberrechtlichen Vergütungsansprüche aber auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 62/06, GRUR 2009, 480 Rn. 10 = WRP 2009, 462 - Kopierläden II; Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; Urteil vom 20. Februar 2013 - I ZR 189/11, GRUR 2013, 1037 Rn. 13 = WRP 2013, 1357 - Weitergeltung als Tarif; vgl. auch § 3 VGG). Bei der Klägerin handelt es sich um eine solche Inkassogesellschaft.
- 16
- Die Revision macht vergeblich geltend, die Klägerin fungiere nicht als reine Inkassogesellschaft, sondern berufe sich auf einen von ihr selbst gemeinsam mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst aufgestellten Vergütungstarif. Dass die Klägerin sich auf einen mit diesen Verwertungsgesellschaften gemeinsam aufgestellten Tarif beruft, ändert nichts daran, dass sie mit der Klage allein Ansprüche geltend macht, die ihr von Verwertungsgesellschaften als Inkassogesellschaft übertragen worden sind. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Verwertungsgesellschaften diese Ansprüche als Gesellschafter gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags in die Klägerin eingebracht haben und die VG Wort und die VG Bild-Kunst ihre Ansprüche zudem mit Abtretungsvereinbarung vom 27./28./29. November 2011 an die Klägerin abgetreten haben. Soweit die Revision geltend macht, die § 5 des Gesellschaftsvertrags entgegenstehende Regelung in Ziffer IV des früheren Inkassovertrags vom 10. Mai 1989 sei nicht durch die Regelung in § 5 des späteren Gesellschaftsvertrags konkludent aufgehoben worden, versucht sie, die tatrichterliche Auslegung dieser Verträge durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufzuzeigen. Damit kann sie in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben.
- 17
- 3. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei USB-Sticks und Speicherkarten um Speichermedien handelt, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) benutzt wird.
- 18
- 4. Die Revision macht vergeblich geltend, eine Vergütungspflicht der Beklagten scheide aus, weil diese nach ihrem - im Revisionsverfahren als zutreffend zu unterstellenden - Vorbringen die hier in Rede stehenden Produkte ausschließlich an Gewerbetreibende und nie an Privatpersonen verkauft oder abgegeben habe. An Gewerbetreibende gelieferte Speichermedien sind nicht von vornherein von der Vergütungspflicht auszunehmen. Allerdings geht der sämtliche von der Beklagten in Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte USB-Sticks und Speicherkarten umfassende Feststellungsantrag zu weit. Die Beklagte muss für USB-Sticks und Speicherkarten, die nachweislich nicht oder allenfalls in geringfügigem Umfang zur Vervielfältigung von Werken zum Privatgebrauch verwendet wurden, keine Vergütung zahlen.
- 19
- a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/ SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aufzustellen. Dies gilt nicht nur dann, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 43/11, GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 = WRP 2012, 1413 - Digitales Druckzentrum; Urteil vom 3. Juli 2014, GRUR 2014, 984 Rn. 50 = WRP 2014, 1203 - PC III), sondern auch dann, wenn sie gewerblichen Abnehmern überlassen werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 35/15, GRUR 2017, 684 Rn. 39 = WRP 2017, 815 - externe Festplatten).
- 20
- Danach dürfen Hersteller und Importeure von Speichermedien, deren Typ zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch benutzt wird, grundsätzlich auch dann mit der Speichermedienvergütung belastet werden, wenn sie diese Speichermedien - wie die Beklagte geltend macht - ausschließlich an Gewerbetreibende überlassen. Die Lieferung solcher Speichermedien an Gewerbetreibende, die diese Medien - wie insbesondere Zwischenhändler - nicht als Endnutzer für ihr Unternehmen beziehen, schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die die Speichermedien zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 100 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 40 - externe Festplatten). Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht, steht diese Beurteilung ohne Zweifel in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia) und des österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. öOGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, BeckRS 2017, 104330 Rn. 46 und 59). Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union ist insoweit daher nicht veranlasst.
- 21
- b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen Hersteller oder Importeure, die zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien verpflichtet sind und Geräte oder Speichermedien mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt, von der Zahlung dieser Vergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert worden sind. Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 und 37 - Amazon/AustroMechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 30 bis 37 = WRP 2016, 1482 - Microsoft; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik ; BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 41 - externe Festplatten).
- 22
- Die Vermutung, dass Geräte oder Speichermedien, die natürlichen Personen oder gewerblichen Abnehmern überlassen werden, für vergütungspflichtige Nutzungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG verwendet werden, wenn sie nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte oder Speichermedien allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik ; GRUR 2017, 172 Rn. 94 bis 98 - Musik-Handy). Wird dieser Nachweis geführt, sind Hersteller, Importeur oder Händler von der Zahlung der Vergütung befreit. Ist die Vergütung von ihnen bereits geleistet worden, haben sie einen Anspruch auf deren Erstattung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Es kann offen- bleiben, ob der danach bestehende Erstattungsanspruch, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderlich, die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert. Da der Anspruch der Beklagten auf eine nachträgliche Entrichtung der Speichermedienvergütung gerichtet ist, erfasst er von vornherein keine Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, so dass sich die Frage einer Rückerstattung überzahlter Vergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy; GRUR 2017, 684 Rn. 42 - externe Festplatten ). Auch insoweit kommt daher - entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht in Betracht.
- 23
- c) Der Beklagten muss es allerdings gestattet sein, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Speichermedien nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind. Vor diesem Hintergrund geht der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Vergütung für alle von der Auskunft erfassten USB-Sticks und Speicherkarten gerichtete Klageantrag zu weit. Von einer entsprechenden Feststellung der Zahlungspflicht wären USB-Sticks und Speicherkarten erfasst, die an gewerbliche Abnehmer zu nachweislich anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien veräußert worden sind, obwohl in diesen Fällen keine Vergütungspflicht besteht. Wird der Vergütungsschuldner - wie im Streitfall - auf Zahlung einer Vergütung für bereits in Verkehr gebrachte Speichermedien in Anspruch genommen, kann eine Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung nur hinsichtlich derjenigen Speichermeiden festgestellt werden, die nicht an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatko- pien veräußert worden sind (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, ZUMRD 2017, 262; BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 104 bis 106 - Musik-Handy).
- 24
- II. Das Oberlandesgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Vergütung von 0,10 € pro USB-Stick oder Speicherkarte gerichtete Antrag der Klägerin der Höhe nach begründet ist. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Höhe der Vergütung zwar nicht aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG BildKunst vom 20. April 2010 (dazu B II 1). Sie folgt aber, wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, aus der gesetzlichen Regelung des § 54a UrhG (dazu B II 2). Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, nicht rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 und jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Höhe von 0,10 € pro Speichermedium in Anspruch genommen zu werden (dazu B II 3).
- 25
- 1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Höhe der geschuldeten Vergütung ergebe sich aus dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 20. April 2010; danach sei die Beklagte zur Zahlung einer Vergütung von 0,10 € pro USB-Stick oder Speicherkarte verpflichtet. Die Beklagte mache ohne Erfolg geltend, dieser Tarif sei unwirksam, weil die Klägerin nicht tariffähig sei. Der Tarif sei auch nicht deshalb unwirksam, weil seiner Aufstellung keine empirischen Untersuchungen durch die Schiedsstelle zugrunde lägen. Der Tarif sei ferner nicht deshalb rechtswidrig, weil er urheberrechtliche Vergütungsansprüche für die Vergangenheit begründe. Die Höhe der im Gesamtvertrag vorgesehenen Vergütung sei angemessen. Diese Beurteilung hält einer Nachprüfung nicht stand.
- 26
- a) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich die Höhe der geschuldeten Vergütung nicht unmittelbar aus dem Gemeinsamen Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 20. April 2010. Dem steht entgegen, dass es sich bei dem Tarif einer Verwertungsgesellschaft um ein einseitiges Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags handelt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 23 - Weitergeltung als Tarif, mwN). Daher kommt nur bei einer Annahme eines solchen Angebots durch den Erklärungsempfänger ein entsprechender Vertrag zustande, der Grundlage eines vertraglichen Anspruchs der Verwertungsgesellschaft sein kann. Ein solcher Anspruch scheidet hier schon deshalb aus, weil die Beklagte das in dem Tarif liegende Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags nicht angenommen hat.
- 27
- b) Es kommt daher nicht darauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Klägerin , der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 20. April 2010 - wie die Revision geltend macht - unwirksam ist, weil die Klägerin nicht tariffähig ist. Im Übrigen war die Klägerin entgegen der Ansicht der Revision berechtigt, gemeinsam mit der VG Wort und der VG Bild-Kunst den Tarif vom 20. April 2010 aufzustellen. Soweit die Verwertungsgesellschaften die nach § 54h Abs. 1 UrhG nur von ihnen wahrzunehmenden Ansprüche auf Gerätevergütung nach den § 54 Abs. 1 und § 54b Abs. 1 UrhG - wie hier - auf eine von ihnen gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Geltendmachung übertragen haben, die selbst keine Verwertungsgesellschaft, sondern lediglich eine Inkassogesellschaft ist, ist die Inkassogesellschaft in entsprechender Anwendung von § 12 UrhWG zum Abschluss eines Gesamtvertrags berechtigt und verpflichtet (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 22 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Sie ist in einem solchen Fall in entsprechender Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG ferner berechtigt, Tarife über die Vergütung aufzustellen, die sie auf Grund der auf sie zur Geltendmachung übertragenen Rechte und Ansprüche fordert (vgl. auch § 3 VGG und Begründung zum Regierungsentwurf eines VGRichtlinie -Umsetzungsgesetzes, BT-Drucks. 18/7223, S. 72 f.).
- 28
- c) Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Gemeinsame Tarif der Klägerin, der VG Wort und der VG Bild-Kunst vom 20. April 2010 - wie die Revision weiter geltend macht - unwirksam ist, weil ihm keine empirischen Untersuchungen der Schiedsstelle zugrunde liegen. Im Übrigen lässt sich § 13a Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG entgegen der Ansicht der Revision nicht entnehmen , dass eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif über die Vergütung nach § 54a UrhG stets erst nach Vorliegen von der Schiedsstelle durchzuführender empirischer Untersuchungen zum Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte oder Speichermedien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen aufstellen darf. Vielmehr ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 UrhWG, § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 UrhSchiedsV, dass eine Verwertungsgesellschaft einen Tarif über die Vergütung nach § 54a UrhG ohne Vorliegen empirischer Untersuchungen durch die Schiedsstelle aufstellen darf, wenn - wie hier - Gesamtvertragsverhandlungen mit einem Herstellerverband scheitern oder ein Herstellerverband den Abschluss eines Gesamtvertrags von vornherein ablehnt (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 76 bis 80 - externe Festplatten).
- 29
- d) Es kommt schließlich nicht darauf an, ob die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Angemessenheit dieses Tarifs den Angriffen der Revision standhalten. Im Übrigen lassen diese Erwägungen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vergleichbare Regelungen in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer geforderten Vergütung bieten, insbesondere wenn der Gesamtvertrag zwischen den Prozessparteien oder unter Beteiligung einer der Parteien abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet). Die Beklagte war zwar nicht Partei der zwischen der Klägerin , der VG Wort und der VG Bild-Kunst auf Seiten der Verwertungsgesellschaften und unter anderem dem IM auf Seiten der Verbände geschlossenen Gesamtvertrag vom 24. März 2010. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war die Beklagte im Zeitpunkt der Verhandlungen allerdings Mitglied des IM und ist dem Gesamtvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2010 beigetreten. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, bei dieser Sachlage sei ein Verteidigungsvorbringen, das sich im Wesentlichen in einem pauschalen Bestreiten der Berechnungsgrundlage (Lizenzanalogie) und der Höhe des geltend gemachten Anspruchs erschöpfe, nicht hinreichend spezifiziert. Es seien keine konkreten Anhaltspunkte dargetan oder aus den Umständen ersichtlich, dass die Vergütung von 0,10 €, die für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 vereinbart worden sei, für die Jahre 2008 und 2009 unangemessen hoch sei; erfahrungsgemäß würden die Preise für Geräte und Speichermedien der vorliegenden Art - und damit einhergehend auch die Vergütungssätze - mit deren technischer Entwicklung sinken.
- 30
- 2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Höhe der von der Klägerin geforderten Vergütung von 0,10 € pro USB-Stick oder Speicherkarte sei nach der gesetzlichen Regelung des § 54a UrhG angemessen.
- 31
- a) Nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist maßgebend für die Vergütungshöhe , in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genutzt werden. Dabei ist nach § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutz- maßnahmen nach § 95a UrhG auf die betreffenden Werke angewendet werden. Nach § 54a Abs. 4 UrhG darf die Vergütung Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
- 32
- b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Klägerin habe auf der Grundlage des Ergebnissesder von ihr in Auftrag gegebenen Untersuchungen der TNS Infratest zur Nutzung von USB-Sticks im Jahr 2009 und von Speicherkarten im Jahr 2011 für vergütungspflichtige Vervielfältigungshandlungen zutreffend nach § 54a Abs. 1 UrhG eine Vergütung in Höhe von 5 € ermittelt. Die von der Klägerin geforderte Vergütung in Höhe von 0,10 € pro vergütungspflichti- gem Speichermedium sei auch unter Berücksichtigung einer nach Maßgabe von § 54a Abs. 4 UrhG veranlassten Korrektur nicht zu beanstanden, da sie sich auf weniger als 1% der maßgeblichen Endverbraucherpreise dieser Speichermedien belaufe.
- 33
- c) Die Revision rügt, einer Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten TNS-Infratest-Studie zum Nutzerverhalten stehe entgegen, dass sich diese Studie nicht auf den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 beziehe, sondern die Nutzung von USBSticks im Jahr 2009 und von Speicherkarten im Jahr 2011 betreffe. Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass es sich bei den streitgegenständlichen USBSticks und Speicherkarten um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 2008 noch vergleichsweise junge Medien gehandelt habe, die zuvor keiner Vergütungspflicht unterlegen hätten. Aus diesem Grund könne mangels gegenteiliger Feststellungen oder sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass das nach § 54a Abs. 1 UrhG für die Vergütungshöhe maßgebliche Maß der Nutzung der Speicherkarten bereits in den Jahren 2008 und 2009 demjenigen entsprochen habe, das in der von der Klägerin vorgelegten Studie für das Jahr 2011 ermittelt worden sei. Desgleichen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die für das Jahr 2009 ermittelte Nutzung von USB-Sticks derjenigen im Jahr 2008 entsprochen habe.
- 34
- d) Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Die Revision zeigt keinen vom Oberlandesgericht übergangenen Vortrag der Beklagten auf, aus dem sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Nutzung von USB-Sticks im Jahr 2008 und von Speicherkarten in den Jahren 2008 und 2009 in einer Weise von der Nutzung von USB-Sticks im Jahr 2009 und von Speicherkarten im Jahr 2011 unterschieden hat, dass die nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung (§ 54a Abs. 1 UrhG) und unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze (§ 54a Abs. 4 UrhG) zu ermittelnde Vergütung geringer ist als die von der Klägerin ge- forderte Vergütung in Höhe von 0,10 € pro Speichermedium. Allein der Um- stand, dass es sich bei USB-Sticks und Speicherkarten um zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 2008 noch vergleichsweise junge Medien gehandelt haben mag, bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt.
- 35
- 3. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, nicht rückwirkend seit dem 1. Januar 2008 und jedenfalls nicht in der aus dem Tarif ersichtlichen Höhe von 0,10 € pro Speichermedium in Anspruch genommen zu werden, weil es ihr bis zur Veröffentlichung des Tarifs am 27. April 2010 nicht möglich gewesen sei, die Vergütung für 2008 und 2009 in den Preis einzuberechnen und weiterzugeben oder dafür Rückstellungen zu bilden.
- 36
- a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht es den Mitgliedstaaten angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die privaten Nutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den den Rechtsinhabern entstandenen Nachteil zu vergüten, frei, mit der Verpflichtung zur Zahlung des gerechten Ausgleichs auch diejenigen zu belasten, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie zu diesem Zweck Privatpersonen zur Verfügung stellen. Das Interesse der Hersteller, Importeure und Händler, nicht anstelle der Nutzer als eigentlichen Schuldnern des gerechten Ausgleichs mit einer Abgabe zugunsten der Rechtsinhaber belastet zu werden , ist innerhalb eines solchen Systems regelmäßig dadurch gewahrt, dass sie die für die Privatkopie zu entrichtende Abgabe in den Preis für die Überlassung der vergütungspflichtigen Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung einfließen lassen können (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 48 - Padawan/ SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 29 - Stichting/Opus; EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 23 bis 25 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 52 = WRP 2014, 682 - ACI Adam/Thuiskopie). Der Umstand , dass eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung durch Hersteller, Importeure oder Händler an den eigentlichen Vergütungsschuldner nicht mehr möglich sein mag, schließt eine rückwirkende Geltendmachung und Durchsetzung des Vergütungsanspruchs nicht aus. Mussten die Hersteller, Importeure oder Händler damit rechnen, dass die Geräte oder Speichermedien vergütungspflichtig sind, können sie sich grundsätzlich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine nachträgliche Weiterbelastung der Gerätevergütung sei unmöglich (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 91 - Musik-Handy). Diese Beurteilung steht - entgegen der von der Revision in der mündlichen Ver- handlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - ohne Zweifel damit in Einklang, dass es Herstellern, Importeuren und Händlern nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union möglich sein muss, die Privatkopievergütung in den Preis der Geräte oder Speichermedien einfließen zu lassen und damit auf die Nutzer als eigentliche Vergütungsschuldner abzuwälzen. Diese Möglichkeit bestünde zwar nicht, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung nicht bereits beim Inverkehrbringen der Geräte oder Speichermedien bestanden hätte, sondern erst nachträglich und rückwirkend geschaffen worden wäre. Das ist hier aber nicht der Fall. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es daher auch insoweit nicht.
- 37
- b) Die Revision macht geltend, der Beklagten sei es bis zur Veröffentlichung des Tarifs am 27. April 2010 aus zwei Gründen nicht möglich gewesen, die Vergütung für 2008 und 2009 in den Preis einzubeziehen und weiterzugeben oder dafür Rückstellungen zu bilden. Zum einen hätten die Verbände IM, BITKOM und BWL die Auffassung vertreten, dass die Zahlung einer Vergütung erst ab dem Zeitpunkt der Aufstellung eines Tarifs durch die Verwertungsgesellschaften geschuldet sei, nicht hingegen bereits mit Umsetzung der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neufassung des Urheberrechtsgesetzes. Zum anderen sei die Höhe der Vergütung vor der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Neuregelung gesetzlich geregelt gewesen (§ 54d UrhG aF in Verbindung mit der dazu gehörenden Anlage), während eine derartige gesetzliche Regelung seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr existiere. Damit dringt die Revision nicht durch.
- 38
- aa) Die Annahme der Beklagten, eine Vergütung werde erst nach Aufstellen eines Tarifs durch die Verwertungsgesellschaften geschuldet, ist unzutreffend. Ein auf dieser Annahme beruhender Rechtsirrtum konnte kein schutz- würdiges Vertrauen der Beklagten begründen. Die Verpflichtung von Herstellern , Importeuren und Händlern zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien besteht auch nach neuem Recht kraft Gesetzes (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) und wird nicht erst durch das Aufstellen eines Tarifs oder den Abschluss eines Gesamtvertrags begründet. Desgleichen ergibt sich die Höhe dieser Vergütung auch nach neuem Recht aus dem Gesetz (§ 54a UrhG; vgl. § 13a Abs. 1 Satz 1 UrhWG, § 40 Abs. 1 Satz 1 VGG) und wird nicht erst durch von Verwertungsgesellschaften aufgestellte Tarife oder die als Tarife geltenden Vergütungssätze in Gesamtverträgen bestimmt.
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- (1) Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG) an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - UrhWG) getreten. Auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung , jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf das dem vorliegenden Rechtsstreit vorausgegangene und durch den Einigungsvorschlag vom 23. Januar 2013 abgeschlossene Verfahren vor der Schiedsstelle waren danach die §§ 14 bis 15 UrhWG anwendbar.
- 40
- (2) Der Tarif einer Verwertungsgesellschaft weist die Vergütung aus, die die Verwertungsgesellschaft auf Grund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UrhWG, § 38 Satz 1 VGG). Tarife sind als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrags unverbindlich. Die Angemessenheit eines von einer Verwertungsgesellschaft einseitig aufgestellten Tarifs ist durch die ordentlichen Gerichte nachprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 1973 - I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 37 f. - Musikautomat; Urteil vom 19. Mai 1983 - I ZR 74/81, BGHZ 87, 281, 284 - Tarifüberprüfung I; BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 23 - Weitergeltung als Tarif). Soweit Hersteller, Importeure und Händler das in dem Tarif einer Verwertungsgesellschaft liegende Vertragsangebot nicht angenommen haben, ergibt sich ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien dem Grunde und der Höhe nach unmittelbar aus dem Gesetz. Gleiches gilt, wenn die Verwertungsgesellschaft keinen Tarif aufgestellt hat. Selbst wenn die Verwertungsgesellschaft damit gegen ihre Verpflichtung zur Aufstellung von Tarifen (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 13a UrhWG, § 38 Satz 1, § 40 VGG) verstoßen hat, führt dies nicht dazu, dass sie daran gehindert ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte eine Vergütung zu fordern (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 175/10, GRUR 2012, 715 Rn. 19 = WRP 2012, 950 - Bochumer Weihnachtsmarkt). Die Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung und die Höhe der Vergütung ergeben sich auch dann unmittelbar aus dem Gesetz.
- 41
- (3) Entsprechendes gilt für die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze , soweit diese als Tarife gelten. Die in Gesamtverträgen (vgl. § 12 UrhWG, § 35 VGG) von den Verwertungsgesellschaften mit Nutzervereinigungen vereinbarten Vergütungssätze haben eine Doppelnatur. Sie sind zwar im Verhältnis der Vertragspartner des Gesamtvertrags zueinander als vereinbarte Vergütungssätze bindend; die Gesamtvertragspartner können ihre Angemessenheit daher grundsätzlich nicht mit Erfolg in Frage stellen (BGHZ 87, 281, 284 f. - Tarifüberprüfung I; BGH, Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97, GRUR 2000, 872, 873 - Schiedsstellenanrufung; BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 24 - Weitergeltung als Tarif). Im Verhältnis der Verwertungsgesellschaft zu Mitglie- dern der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben , sind die Vergütungssätze dagegen als bloße Angebote zum Abschluss eines Nutzungsvertrags unverbindlich; solche Mitglieder der Nutzervereinigung können ihre Angemessenheit bestreiten und versuchen, einen individuellen Nutzungsvertrag durchzusetzen. Im Verhältnis zu ihnen gelten die in Gesamtverträgen vereinbarten Vergütungssätze nach § 13 Abs. 1 Satz 2 UrhWG, § 38 Satz 2 VGG als Tarife, deren Angemessenheit - ebenso wie die Angemessenheit einseitig aufgestellter Vergütungssätze - gerichtlich nachprüfbar ist (BGH, GRUR 2013, 1037 Rn. 25 - Weitergeltung als Tarif). Die Verpflichtung der nicht durch den Gesamtvertrag gebundenen Mitglieder der Nutzervereinigung zur Zahlung einer Vergütung ergibt sich ebenso wie die Höhe dieser Vergütung unmittelbar aus dem Gesetz.
- 42
- (4) Die Verpflichtung von Herstellern, Importeuren und Händlern zur Zahlung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien (§ 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG) besteht auch in den Fällen bereits kraft Gesetzes und nicht erst nach Aufstellung und Veröffentlichung eines entsprechenden Tarifs, in denen die Verwertungsgesellschaft einen solchen Tarif erst nach Vorliegen (§ 13a Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 5a UrhWG) oder nur auf Grundlage (§ 40 Abs. 1 Satz 2, § 93 VGG) einer von der Schiedsstelle durchzuführenden empirischen Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Abs. 1 UrhG maßgeblichen Nutzung aufstellen darf. Der Umstand, dass diese Tarife auf empirischen Untersuchungen beruhen, ändert nichts daran, dass es sich dabei nur um einseitige Angebote der Verwertungsgesellschaft zum Abschluss eines Lizenzvertrags handelt.
- 43
- bb) Im Übrigen musste die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts damit rechnen, von der Klägerin für den hier in Rede stehenden Zeitraum auf Zahlung einer Vergütung in einer Größenordnung zwischen acht und zwölf Cent pro USB-Stick und Speicherkarte in Anspruch genommen zu werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte der Verband Informationskreis Aufnahmemedien (IM), dessen Gesellschafterin die Beklagte war, der Klägerin bereits im Rahmen der Gesamtvertragsverhandlung am 24. Juni 2008 eine Vergütung von 0,08 € pro USB-Stick und Speicherkarte - bei einem Gesamtangebot der Klägerin von 0,12 € pro Stück - angeboten und im April 2010 in dieser Höhe vereinbart. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe bei dieser Sachlage damit rechnen müssen, für den hier in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 auf Zahlung einer Urheberrechtsvergütung in dieser Größenordnung in Anspruch genommen zu werden, auch wenn ihr die exakte Höhe der von der Beklagten letztlich geltend gemachten Vergütungshöhe jedenfalls bis zur Veröffentlichung des Tarifs vom 27. April 2010 noch nicht bekannt gewesen sei. Davon abgesehen kannte die Beklagte die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG zur Ermittlung der Vergütungshöhe. Selbst bei Aufstellung eines Tarifs hätte die Vergütungshöhe nicht verbindlich festgestanden, da die Angemessenheit eines Tarifs von vergütungspflichtigen Unternehmen hätte bestritten werden können. Auch wenn für die hier in Rede stehenden USB-Sticks und Speicherkarten kein Tarif und kein nach § 27 Abs. 1 UrhWG als Tarif weitergeltender Gesamtvertrag bestand, hätte sich die Beklagte hinsichtlich der Höhe der Vergütung an den nach altem Recht in der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG aF gesetzlich bestimmten Vergütungssätzen orientieren können. Danach betrug die Vergütung für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung bei Tonträgern 0,0614 € und bei Bildträgern 0,0870 € (vgl. BGH, GRUR 2017, 684 Rn. 36 - externe Festplatten).
- 44
- III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist. C. Danach ist das Urteil des Oberlandesgerichts auf die Revision der Be45 klagten insoweit aufzuheben, als das Oberlandesgericht hinsichtlich des Feststellungsantrags zum Nachteil der Beklagten erkannt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist sie im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Die Formulierung einer entsprechenden Einschränkung des Klagebegehrens ist Aufgabe der Klägerin. Ihr wird im insoweit wiedereröffneten Verfahren vor dem Oberlandesgericht Gelegenheit zu geben sein, ihre Feststellungsanträge nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen (Rn. 23) zu beschränken. Bei - wie im Streitfall - erstmals in der Revisionsinstanz festgestellten Mängeln des Klageantrags gebieten der Grundsatz des Vertrauensschutzes und des Anspruchs der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren, dem Kläger Gelegenheit zu geben, im wiedereröffneten Verfahren den insoweit bestehenden Bedenken durch eine angepasste Antragsfassung Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 161/13, GRUR 2015, 1004 Rn. 56 = WRP 2015, 1219 - IPS/ISP; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 93).
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 26.11.2015 - 6 Sch 13/13 WG -
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte hat zum 1. Mai 2005 von der IBM Deutschland GmbH den Produktionsbereich Personalcomputer übernommen. Sie stellt Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in Deutschland.
- 2
- Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 78/05) - wegen der Veräußerung und des anderweitigen Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung , Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.
- 3
- Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
- 4
- Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt , um Fernsehfilme oder Filme auf DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "Windows XP" habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300 Megahertz (MHz) für die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der Beklagten im Inland vertriebenen PCs hätten diese Werte in Bezug auf die CPU-Leistung und den Arbeitsspeicher ausnahmslos aufgewiesen sowie über eine Festplattenkapazität von teils 20 GB, ansonsten 30 GB und mehr verfügt. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien auf der Festplatte der PCs ermöglicht. Angesichts der im streitgegenständlichen Zeitraum verfügbaren Anleitungen zur Audio- und Videonutzung von PCs und der Werbung der Beklagten und anderer Hersteller seien diese Geräte auch erkennbar zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen bestimmt.
- 5
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei wegen widersprüchlichen Verhaltens an der Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche gehindert, nachdem der Verhandlungsführer der Klägerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner zu erkennen gegeben habe, dass daneben keine Gerätevergütung für PCs gefordert werde.
- 6
- Das Oberlandesgericht (GRUR-RR 2015, 457) hat der Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt stattgegeben: Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung ) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks , zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.
- 7
- Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 8
- A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat - für zulässig und begründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:
- 9
- Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.
- 10
- Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten. Dass - wie von der Beklagten behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.
- 11
- Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernsehund Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener PC-Hersteller für das Jahr 2005 auszugehen.
- 12
- Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der streitbefangenen Geräte - den nach ihrer Darstellung insoweit maßgeblichen Erhebungen des Markforschungsunternehmens IDC zufolge - nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die Beklagte, die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer weiterzugeben.
- 13
- Dem Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung und dem ihn vorbereitenden Auskunftsanspruch stehe nicht entgegen, dass sich die Vertreter der Geräteindustrie und die Klägerin im Juli 2002 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages betreffend CD-Brenner und im August 2003 auf den Abschluss eines Gesamtvertrages betreffend DVD-Brenner geeinigt hätten. Die Beklagte, die zum fraglichen Zeitpunkt nicht Mitglied des BITKOM gewesen sei, könne sich nicht auf - von der Beklagten behauptete - Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin im Zuge der mit dem Branchenverband BITKOM im Jahre 2003 geführten Verhandlungen über den Gesamtvertrag betreffend DVD-Brenner berufen, denen zufolge keine gesonderte Abgabe für PCs mit Festplatte geltend gemacht werde, wenn die Geräteindustrie eine Vergütung für DVD-Brenner zahle.
- 14
- B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.
- 15
- I. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken. Der Gegenstand des Auskunftsbegehrens ist mit der Formulierung "Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte einschließlich Laptops und Notebooks" hinreichend klar umrissen. Nach dem zur Auslegung des Klageantrages heranzuziehenden Vortrag der Klägerin soll der Begriff des Personal Computers solche handelsüblichen Tischrechner umfassen, die auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit dem Begriff "PC" bezeichnet wer- den. Aus dem Vortrag der Klägerin zur Begründung der Klageanträge wird ferner deutlich, dass unter den Begriff des Personal Computers Desktop-PCs und Laptops fallen sollen, wie sie von der Beklagten im fraglichen Zeitraum vertrieben worden sind. Dafür, dass die Bezeichnung "PC" entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch auch andere Geräte, die mit einem Mikroprozessor ausgestattet sind, wie digitale Uhren, Kameras, Mobiltelefone, Diktiergeräte, Videospielkonsolen oder Navigationsgeräte erfassen soll, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich ist auch der Kreis der von dem Auskunftsbegehren erfassten mobilen Geräte mit der Einbeziehung von Laptops und Notebooks hinreichend bestimmt abgesteckt.
- 16
- II. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) - getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- 17
- III. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
- 18
- 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
- 19
- Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit , solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.
- 20
- 2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der Klage verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert.
- 21
- a) Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die der Klage zugrunde liegenden Ansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ).
- 22
- b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die nach § 13c Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG in der Fassung vom 26. Oktober 2007 (zuvor § 13b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 UrhWG aF) hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche begründete Vermutung, dass die in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften die von der Klägerin geltend gemachten Rechte wahrnehmen, greife nicht ein, weil Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF für Vervielfältigungen von stehendem Bild und stehendem Text von der VG Wort und der VG Bild-Kunst gesondert wahrgenommen und geltend gemacht würden.
- 23
- aa) Verfolgt eine Verwertungsgesellschaft einen Auskunftsanspruch, der nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden kann, so wird vermutet, dass sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt (§ 13c Abs. 1 UrhWG). Diese Vermutung kommt der Klägerin im Streitfall zugute.
- 24
- bb) Die Revision führt aus, die VG Wort und die VG Bild-Kunst hätten im Hinblick auf die Vervielfältigung von stehendem Bild und stehendem Text eigene Ansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF inne. Die Beklagte habe bestritten, dass diese Ansprüche der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum übertragen worden seien. Das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts aufgezeigt.
- 25
- (1) Der Umstand, dass (möglicherweise) mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Vergütungsansprüchen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zuständig sind, steht dem Eingreifen der in § 13c Abs. 1 UrhWG bestimmten und zugunsten der in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften wirkenden Vermutung nicht entgegen. Die durch § 13c Abs. 1 UrhWG begründete gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruches nach § 54g Abs. 1 UrhG aF gilt auch dann, wenn auf dem betreffenden Gebiet mehrere Verwertungsgesellschaften parallel tätig sind. Dem zur Auskunft Verpflichteten ist es zuzumuten, die inhaltlich identische Auskunft erforderlichenfalls mehreren Verwertungsgesellschaften zu erteilen (BeckOK UrhR/Freudenberg , 15. Edition, Stand 1. Januar 2017, § 13c UrhWG Rn. 11; Schulze in Dreier/ Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 13c UrhWG Rn. 13). Für das Eingreifen der Vermutung der Sachbefugnis nach § 13c Abs. 1 UrhWG ist es ferner - anders als in § 13c Abs. 2 Satz 2 UrhWG im Hinblick auf den Vergütungsanspruch bestimmt - nicht erforderlich, dass sämtliche Verwertungsgesellschaften die von ihnen wahrgenommenen Auskunftsansprüche gemeinsam geltend machen (vgl. Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 13c UrhWG Rn. 9; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 13c UrhWG Rn. 10).
- 26
- (2) Durch den von der Revision gegen die Aktivlegitimation der Klägerin erhobenen Einwand wird das Eingreifen der Vermutung nach § 13c Abs. 1 UrhWG nicht infrage gestellt. Die Revision hat die Aktivlegitimation der Klägerin lediglich unter Hinweis auf einen nicht nachgelassenen und erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei dem Oberlandesgericht München zu den Akten gereichten Schriftsatz in Abrede gestellt. Mit diesem neuen Vorbringen kann sie in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden (§ 559 Abs. 1 ZPO).
- 27
- (3) Im Übrigen ist allein der Hinweis darauf, dass die Klägerin in anderen Verfahren eine Abtretungserklärung vorgelegt habe, aus der hervorgehe, dass die VG Wort und die VG Bild-Kunst die Klägerin mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 54, 54 b, 54 e und § 54 f UrhG für Vervielfältigungen von stehendem Bild und stehendem Text in Bezug auf in der Zeit ab dem 1. Januar 2008 vergütungspflichtigen PCs (mit eingebauter Festplatte) beauftragt hätten und der Klägerin solche Ansprüche mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abgetreten worden seien, nicht geeignet, die Aktivlegitimation der Klägerin für die hier in Rede stehenden Ansprüche in Frage zu stellen.
- 28
- Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die die Beklagte nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat und die auch von der Revision nicht beanstandet werden, haben die Gesellschafter der Klägerin, zu denen auch die VG Wort und die VG Bild-Kunst gehören, die in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 21. Dezember 1992 genannten Rechte zum Zwecke ihrer Geltendmachung in die Klägerin eingebracht. Gemäß § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bringen die Gesellschafter die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche nach § 54 Abs. 1 UrhG aF in die Gesellschaft ein. Die in § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelung lässt nicht erkennen, dass die auf Vergütungsansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG aF bezogene Rechteübertragung nicht auch von der VG Wort und der VG Bild-Kunst wahrgenommene Rechte an stehendem Text und stehendem Bild umfasst. Dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages die übereinstimmende Auffassung vertreten hätten, dass sich die Rechteübertragung nicht auf aus § 54 Abs. 1 UrhG aF folgende Vergütungsansprüche für stehendes Bild und stehenden Text erstreckt, hat die Beklagte mit dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen nicht geltend gemacht. Soweit der Senat diese Frage in seiner Entscheidung vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11 (GRUR 2014, 984 Rn. 60, 61 und 65 = WRP 2014, 1203 - PC III) zu den dort von der VG Wort und der VG Bild-Kunst geltend gemachten Vergütungsansprüchen für stehendes Bild und stehenden Text für klärungsbedürftig gehalten hat, lag dem entsprechender Sachvortrag der Beklagten jenes Verfahrens zugrunde. Daraus kann für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden. Die Klägerin hat im Streitfall die geltend gemachten Ansprüche zudem nicht auf eine durch PCs mit eingebauter Festplatte eröffnete Möglichkeit zur Anfertigung von Vervielfältigungen von stehendem Bild oder Text zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, sondern auf die Möglichkeit zur Anfertigung von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken gestützt.
- 29
- 3. Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen hat die Beklagte von der Klägerin im Einzelnen aufgeführte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt und vertrieben, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind.
- 30
- 4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
- 31
- a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.
- 32
- aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 37 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).
- 33
- bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Das Oberlandesgericht hat angenommen, für die technische Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 34
- (1) Das Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy).
- 35
- (2) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, angesichts der ständigen Veränderungen der technischen Spezifikationen wie Speichergröße und Prozessorleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret festzustellen, welche Geräte mit welchen technischen Eigenschaften die Beklagte im fraglichen Zeitraum tatsächlich in den Verkehr gebracht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Für seine Auffassung, PCs mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen Zeitraum erlaubt, Video- und Audiodateien auf der Festplatte zu speichern , habe sich das Oberlandesgericht nicht auf von der Beklagten stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinformationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen. Diese könnten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Damit hat die Revision keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts dargelegt.
- 36
- Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonauf- zeichnungsgerät). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen, nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in den Verkehr bringt.
- 37
- Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Revision keine durchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
- 38
- Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung erheblichen abweichenden Sachvortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Revision legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts , die es auf der Grundlage einer von der Klägerin gefertigten Aufstellung der von der Beklagten in der Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 auf den Markt gebrachten PCs getroffen und die die Revision auch insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB ausgestattet. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten betrug die Festplattenkapazität der von ihr in diesem Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs wenigstens 20 GB, zumeist aber 40 GB. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Oberlandesgerichts, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern. Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen , dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 ff. - Musik -Handy).
- 39
- (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebau- ter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt , dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät ). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im in Rede stehenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs durchweg mit solchen Zusatzeinrichtungen kompatibel. Hierfür spricht auch, dass nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts jedenfalls eines der Notebook-Modelle, die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum in den Verkehr gebracht worden sind, in der Schweiz zusammen mit einem "USB-TV-Tuner" angeboten worden ist. Soweit die Beklagte geltend macht, das Oberlandesgericht hätte berücksichtigen müssen, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum in den Verkehr gebrachten Modelle der Serien "ThinkPad" und "ThinkCenter" - nach ihrer Darstellung - nur durch kostenintensiven Umbau für multimediale Anwendungen hätten eingesetzt werden können, wird hierdurch die Kompatibilität der von ihr in Verkehr gebrachten Geräte mit solchen Hardwarekomponenten nicht infrage gestellt. Auch der Umstand, dass ihre PC-Modelle - nach der Behauptung der Beklagten - nicht sämtlich schon vom Hersteller mit leistungsfähigen , für eine Wiedergabe von Videodateien geeigneten Grafikkarten ausgestattet waren, steht der technischen Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs zur Anfertigung von Aufzeichnungen und Vervielfältigungen ebenso wenig entgegen wie der von der Beklagten behauptete Umstand, IT-Richtlinien in Unternehmen und Behörden würden die entsprechende Umrüstung und spätere Nutzung von beruflich genutzten PCs verbieten.
- 40
- b) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Beklagten hergestellten und im Inland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt.
- 41
- aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen , wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen , Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).
- 42
- bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen PCs um sogenannte "Professional-PCs", die - jedenfalls teilweise - anders als "Consumer-PCs" über keine spezielle Multimedia -Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und auch unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompati- bel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten - sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bildund Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den Zeitraum Mai bis Dezember 2005 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden könnten. Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren "Multimedia"Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen PC-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.
- 43
- cc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 44
- (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise überwiegend für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandgerichts, dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonauf- zeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
- 45
- (2) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei, geschlossen , dass es zu diesem Zweck erkennbar bestimmt sei. Damit lasse es das Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung letztlich ins Leere laufen.
- 46
- Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesgericht Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter ; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).
- 47
- (3) Die Revision rügt weiter, das Oberlandesgericht habe keine auf die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen, es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle , sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Auch diese Rüge greift nicht durch.
- 48
- Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 36), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Festplatte. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, angesichts der konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, mit denen PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sollten , sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die PCs der Beklagten. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 49
- (4) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zur Begründung einer erkennbaren Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen halten den Angriffen der Revision stand.
- 50
- Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publi- zistischen Beiträgen hätten die PC-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen , als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten" angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien" bei "brillanter Bild- und Videoqualität" ermöglichten. Außerdem seien PCs als "All-inOne-System", als "Musikmaschine" , die ins Internet gehe, und als PC, der Kino liefere, angepriesen worden. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wettbewerber der Beklagten die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszwecken dank einer Eignung als Multimedia-Speicher hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erhebt die Revision keine Rüge.
- 51
- Das Oberlandesgericht hat - an diese Feststellungen anknüpfend - ferner angenommen , es sei auszuschließen, dass für die PCs der Beklagten Abweichendes gelte. Die Beklagte habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Die Beklagte habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend geworben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung , dass der so informierte Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit verschiedener PC-Modelle als Vervielfältigungsgeräte nur auf diese beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere von der Beklagten vertriebene und im oberen Preissegment angesiedelte Modelle nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet sich die Revision ohne Erfolg.
- 52
- Das Oberlandesgericht ist der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen, dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Oberlandesgericht hat - von der Revision nicht beanstandet - angenommen, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen. Die Revision macht nicht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, mit dem die Beklagte dargelegt habe, die von ihr im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die die Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten. Das Oberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht gehalten , konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der Beklagten für ihre Geräte treffen. Es kann dem- nach offenbleiben, ob die vom Oberlandesgericht herangezogenen werblichen Angaben der Beklagten, mit denen auf Multimedia-Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich Computer-Modelle mit eingebauter Festplatte betreffen, die im fraglichen Zeitraum von ihr in Verkehr gebracht wurden.
- 53
- Aufgrund der generalisierenden Betrachtungsweise steht der Annahme einer erkennbaren Zweckbestimmung im Streitfall nicht entgegen, dass die Beklagte - wie die Revision geltend macht - die von ihr im maßgeblichen Zeitraum in Verkehr gebrachten und nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dem oberen Preissegment zuzurechnenden PCs mit eingebauter Festplatte unter Herausstellung ihrer Eignung, von Unternehmen und Gewerbetreibenden im beruflichen Umfeld und zu gewerblichen Zwecken eingesetzt zu werden, beworben hat. Für die Annahme der nach § 54 Abs. 1 UrhG aF neben der technischen Eignung erforderlichen Zweckbestimmung eines Geräts zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen genügt es, dass allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass ein PC mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Einrichtung von Zusatzgeräten - für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann, auch wenn bei einem für den Einsatz im professionellen Umfeld beworbenen PC in erster Linie eine bestimmungsgemäße Nutzung für andere Zwecke zu erwarten ist (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III). Ist eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit allgemein bekannt, ist es unerheblich , ob die von einer Werbung des Geräteherstellers vorrangig als Abnehmer Angesprochenen den Verwendungszweck der Geräte, die als für einen professionellen Einsatz geeignet beworben werden, auch in der durch diese Geräte eröffneten Möglichkeit sehen, mit ihnen Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF anzufertigen.
- 54
- (5) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, bei sogenannten "Business-PCs", die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberuflern konzipiert und bestimmt seien und die daher mit Hardwarekomponenten oder mit Zusatzfunktionen ausgestattet seien, die für den Einsatz im beruflichen Umfeld benötigt würden oder die bei einer gewerblichen Nutzung von Interesse seien, scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur Herstellung privater Vervielfältigungen aus.
- 55
- Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht auszunehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 38 - Musik-Handy, mwN). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher PC, der über die für die Anfertigung von Privatkopien er- forderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn er Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird. Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typischerweise zu erwarten, dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern nicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Dass diese Möglichkeit besteht und mit einer Nutzung von Computern im beruflichen Umfeld zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien immerhin zu rechnen ist, wird auch aus Vortrag der Beklagten deutlich, demzufolge Unternehmen vielfach, etwa durch Beschränkung der Zugriffsrechte ihrer Mitarbeiter, durch Sperrung optischer Laufwerke oder von (USB)-Schnittstellen, durch Beschränkungen der Internetnutzung und der Downloadmöglichkeiten oder durch das Aufstellen bestimmter Verbote Vorkehrungen gegen eine solche Nutzung treffen. Derartige Vorkehrungen wären nicht erforderlich, wenn eine private Nutzung von Computern im beruflichen oder gewerblichen Umfeld - auch zur Anfertigung von Privatkopien - zu vernachlässigen wäre. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von PCs in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien-, Unterhaltungs - und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die PCs der Beklagten in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten ausgestattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet wer- den. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es danach, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, Rn. 39 juris).
- 56
- 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, ihre PCs seien ausschließlich über Vertriebswege veräußert worden, über die gewerbliche Nutzer und nicht private Endverbraucher derartige Geräte bezögen und nach den durch das Marktforschungsunternehmen IDC erhobenen Zahlen seien die PCs tatsächlich zu weniger als 1% an natürliche Personen veräußert worden, unter denen sich zudem noch Freiberufler befänden. Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten , an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen.
- 57
- a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist.
- 58
- aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. I 2010, 10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/AustroMechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/AustroMechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - MusikHandy ). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).
- 59
- An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichthof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.
- 60
- Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).
- 61
- bb) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung wird den möglichen Vergütungsschuldnern hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur Mitteilung und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer der Geräte zu erwartenden Nutzung auferlegt. Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt nicht dazu, dass ein Hersteller, Händler oder Importeur von Geräten, die als "Business-PCs" in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen Abnehmern erhoben werden darf, bei denen eine Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferte Geräte einzukalkulieren, da er anderenfalls damit rechnen müsste, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden.
- 62
- (1) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien , die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass die Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen , dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/ Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.
- 63
- (2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt , dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik ). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 97 - MusikHandy ). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergü- tung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.
- 64
- (3) Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Nachweise beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür zu sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 98 - Musik-Handy). Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen , die Beklagte habe - unbeschadet des Umstandes, dass sie geltend gemacht habe, erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsverfahren (im Januar 2006) mit der Forderung der Klägerin nach Zahlung einer Gerätevergütung für die von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte konfrontiert worden zu sein - damit rechnen müssen, auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte musste - wie das Oberlandesgericht zu Recht hervorgehoben hat - schon mit Rücksicht auf das Bestehen eines gesetzlichen Vergütungsanspruchs für Geräte, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch aufgezeichnet und auf Bild- oder Tonträger übertragen werden können, davon ausgehen, von der Klägerin auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte konnten grundsätzlich nicht darauf vertrauen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden. Vielmehr mussten sie damit rechnen, dass für die durch das Inverkehrbringen dieser Geräte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen von urheberrechtlich geschützten Werken anzufertigen , eine Gerätevergütung nach § 54 Abs.1 UrhG aF zu entrichten ist. Dies gilt angesichts fortschreitender technischer Entwicklung auch im Blick auf solche Geräte und Speichermedien, für die von den Rechtsinhabern in der Vergangenheit keine Gerätevergütung geltend gemacht oder durchgesetzt worden ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 48 - PC III; GRUR 2012, 705 Rn. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ). Die Beklagte handelte daher auf eigenes Risiko, wenn sie die der Höhe nach gesetzlich festgelegte Gerätevergütung nicht bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt hat.
- 65
- Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ, 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
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- (4) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen , dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.
- 67
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings , dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen.
- 68
- Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornherein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - MusikHandy ). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anferti- gung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen , im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (kritisch: Koch/Krauspenhaar, GRUR Int. 2013, 1003, 1007; Rosenkranz , GPR 2014, 37, 39; Verweyen, GRUR Int. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy).
- 69
- Im Übrigen hat die Revision nicht konkret dargelegt, dass es während der Geltung der §§ 54 ff. UrhG aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Geräte - und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die Revision geltend macht, es sei in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen gekommen , kann sie mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen in der Vergangenheit kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.
- 70
- b) Entgegen der Ansicht der Revision kann aus dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungs- gesellschaften nationale Regelungen zur Zahlung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen deutschen Bestimmungen stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG im Einklang.
- 71
- 6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
- 72
- a) Die Revision macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht habe den von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten zu den Marktdaten, die das Unternehmen IDC für den hier maßgeblichen Zeitraum zu den von gewerblichen Abnehmern und von privaten Abnehmern erworbenen Geräte erhoben hat und nach denen weniger als 1% der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs von privaten Abnehmern erworben worden seien, dahin würdigen müssen, dass ganz überwiegend von einer Nutzung der verfahrensgegenständlichen PCs mit eingebauter Festplatte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien auszugehen sei und die Wahrscheinlichkeit einer Nutzung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen von so geringem Gewicht sei, dass sie vernachlässigt werden könne.
- 73
- aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, es könne zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass ihre Darstellung zutreffend sei, nach der sich aus den IDC-Marktdaten ergebe, dass im in Rede stehenden Zeitraum 218.291 der von der Beklagten vertriebenen PCs von gewerblichen Abnehmern erworben worden seien, während (nur) 1.855 PCs an von IDC als "Consumer" eingestufte Abnehmer geliefert worden seien. Aus dem Umstand, dass die von der Beklagten vertriebenen PCs hiernach zum ganz überwiegenden Anteil nicht von privaten Abnehmern erworben worden seien, könne jedoch nicht geschlossen werden, dass mit den von der Beklagten in den Verkehr gebrachten PCs tatsächlich nur in so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt worden seien, dass keine Gerätevergütung geschuldet sei.
- 74
- bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 75
- (1) Eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in den Verkehr gebrachten "Professional-PCs" zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien ist nicht deshalb anzunehmen, weil solche PCs in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).
- 76
- (2) Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freiberufler , die die von der Beklagten vertriebenen PCs für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte auch zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten.
- 77
- (3) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Ver- vielfältigungen zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass es Mitarbeitern regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen, und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um derartige Nutzungen zu unterbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von PCs zu privaten Zwecken praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 101 - Musik-Handy). Den Ausführungen der Revision ist nicht zu entnehmen, dass eine private Nutzung von PCs im Arbeitsumfeld durch die gewerblichen Abnehmer ihrer Produkte durch technische Vorkehrungen unterbunden worden wäre. Das Oberlandesgericht hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu, dass die hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte in nur unerheblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
- 78
- (4) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das von ihr in Bezug genommene Ergebnis der IDC-Markterhebung und der aus diesen Zahlen folgende relativ geringfügige Anteil privater Endabnehmer als Beleg für eine zu vernachlässigende Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte genügen müsse, weil sich die Klägerin in für spätere Zeiträume geschlossenen Gesamtverträgen damit einverstanden erklärt habe, die von diesem Unternehmen veröffentlichten Marktdaten für die Unterscheidung zwischen "BusinessPCs" und "Consumer PCs" zugrundezulegen. Es ist weder wegen des Grundrechts auf Gleichbehandlung noch mit Blick auf kartellrechtliche Diskriminierungsverbote geboten, die an den Nachweis einer jedenfalls nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit der Nutzung der von der Beklagten vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung von Privatkopien zu stellenden Anforderungen auf die Beibringung der von einem Dritten erhobenen Marktdaten zum Erwerb von Geräten und Speichermedien durch natürliche Personen und gewerbliche Endabnehmer und damit letztlich auf eine Unterscheidung nach Abnehmerkreisen zu reduzieren.
- 79
- Allerdings sind bei der Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Zu diesen zählt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 20 EU-Grundrechtecharta (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 30/11, GRUR 2011, 1012 Rn. 36 = WRP 2011, 1483 - PC II). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - C-234/12, GRUR 2014, 198 Rn. 15 - Sky Italia/AGCOM; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 - Copydan/Nokia). Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt ist (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 und 33 - Copydan/Nokia).
- 80
- Das in Art. 20 EU-Grundrechtecharta niedergelegte Grundrecht auf Gleichbehandlung gebietet es jedoch weder, PCs mit eingebauter Festplatte, die den von einem Dritten erhobenen Marktdaten zufolge an gewerbliche Abnehmer geliefert worden sind, ohne weiteres von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG auszunehmen , noch folgt aus dem Gleichbehandlungsgebot, dass der nach einer solchen Erhebung relativ geringfügige Anteil an private Endabnehmer gelieferter PCs als Beleg für eine zu vernachlässigende vergütungspflichtige Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte genügen muss und deshalb eine Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF zu verneinen ist.
- 81
- Das Oberlandesgericht hat nicht festgestellt, dass es der Praxis der Klägerin als Inkassogesellschaft der mit der Wahrnehmung der Vergütungsansprüche von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten betrauten Verwertungsgesellschaften entspricht, Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch zu nehmen, wenn sie von dem Unternehmen IDC erhobene Marktdaten vorlegen, denen zufolge ein Großteil der von ihnen in einem bestimmten Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs an gewerbliche Abnehmer geliefert worden wäre. Auch der von der Revision in Bezug genommene Sachvortrag der Beklagten lässt nicht erkennen, dass andere Hersteller, Importeure und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte allein mit Rücksicht auf derartige Marktdaten nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen würden. Die Revision legt ferner nicht dar, dass die Klägerin in den für spätere Zeiträume geschlossenen Gesamtverträgen über eine Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte, mit der Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken abgegolten werden, und in Verträgen, mit denen die Vergütung für die Vervielfältigung von stehendem Text und Bild geregelt worden ist, mit den Vertretern der Hersteller und Importeure Vereinbarungen getroffen hätte, nach denen PCs mit eingebauter Festplatte, die nach den von einem Dritten erhobenen Marktdaten an gewerbliche Abnehmer geliefert werden, bereits dem Grunde nach als nicht vergütungspflichtig behandelt werden und verbleibende verhältnismäßig geringfügige Lieferungen an private Endabnehmer als vernachlässigenswert von der Vergütungspflicht befreit worden sind. Danach besteht schon kein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass verschiedene Wirtschaftsteilnehmer, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, in Bezug auf die Bedeutung der IDCMarktdaten für die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung unterschiedlich behandelt würden.
- 82
- Die Revision macht ferner vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend gemacht hätte. Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses Anspruchs notwenigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen. Dass von den durch das Unternehmen IDC erhobenen Marktdaten tatsächlich sämtliche Computer erfasst wären, die von ihr im streitbefangenen Zeitraum in Verkehr gebracht worden sind, legt die Revision nicht dar.
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- b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte allenfalls in vernachlässigenswertem Umfang zur Anfertigung von nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, auch den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden können. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht erfahrungswidrig (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
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- Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, eine Zweitverwertung von "Business-PCs" finde regelmäßig zur Wahrung von Geschäftsinterna und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter PCs im Hinblick auf den Innovationszyklus von PCs aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass bei einer Zweitverwertung gewerblicher PCs das allgemeine Risiko besteht, dass gelöschte Daten wiederhergestellt und damit Betriebsinterna preisgegeben werden, lässt nicht darauf schließen, dass Unternehmen tatsächlich nicht von der Möglichkeit einer Zweitverwertung ausgemusterter Geräte Gebrauch machen. Im Hinblick darauf, dass die von der Beklagten vertriebenen Geräte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts einem hohen Preissegment angehören, liegt es nicht nahe, dass solche Geräte auf dem Gebrauchtmarkt keine Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese tatsächlich aus Datenschutzgründen vernichten und keiner Zweitverwertung zuführen, legt die Revision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht dar (vgl. auch Verweyen, GRUR 2012, 875, 879).
- 85
- c) Die Revision macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht habe jedenfalls in Anwendung der sogenannten "de-minimis-Regel" einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verneinen müssen.
- 86
- aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträchtigung des den Urhebern zustehenden Vervielfältigungsrechts unter Umständen keine Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 - Copydan/Nokia). Ist davon auszugehen, dass Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 28 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 109 - Musik Handy; Ullmann, CR 2012, 288, 290).
- 87
- bb) Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der PCs mit eingebauter Festplatte der Beklagten zu den von § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erfassten Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil geringfügig ist. Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien keine Zahlungsverpflichtung vorzusehen , zwingt nicht dazu, "Business-PCs" von vornherein von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erwachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 61 - Copydan Bandkopie /Nokia).
- 88
- IV. Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 geltend gemachten Ansprüchen auch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.
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- 1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20).
- 90
- 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., im Zuge der zwischen der Klägerin und Vertretern des Branchenverbandes BITKOM geführten Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages für DVD-Brenner im Jahre 2003 ausdrücklich versichert habe, eine gesonderte Abgabe für PCs sei "vom Tisch", sofern die IT-Branche eine Vergütung für DVD-Brenner zahle. Eine solche Äußerung sei selbst dann, wenn sie tatsächlich gefallen und innerhalb der Branche an verbandsfremde Unternehmen weitergegeben worden sei, nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt weder Mitglied des Verbandes BITKOM gewesen noch sonst an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei, darin zu begründen, nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden.
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- 3. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 92
- a) Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die gegenüber den Vertretern des Branchenverbandes BITKOM gefallen sind und mit de- nen der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungspartner anlässlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich geeignet sein, die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Branchenverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, juris Rn. 99 ff. - PC mit Festplatte I). Dies gilt allerdings mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Beteiligten eine Sonderverbindung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 24 = WRP 2008, 794 - ACERBON; MünchKomm.BGB/ Schubert, 7. Aufl. § 242 Rn. 93). Außenstehende Dritte, die an den Gesamtvertragsverhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband BITKOM repräsentierten Hersteller und Importeure von PCs angehören (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ), weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt.
- 93
- b) Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat sich die Klägerin überdies mit Schreiben vom 7. März 2005 mit der Forderung nach einer Gerätevergütung für PCs an den Branchenverband BITKOM gewandt. Jedenfalls im Verhältnis zu Herstellern und Importeuren, die ihre Geräte - wie die Beklagte - erst im Nachgang zu dieser Mitteilung auf den (deutschen) Markt gebracht haben, ist die Klägerin mit der Geltendmachung der Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung daher nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen.
- 94
- c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es in Ermangelung eines zu ihren Gunsten wirkenden Vertrauenstatbestandes auch nicht rechtsmissbräuchlich, dass die Klägerin mit ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung nicht schon zu Beginn des hier in Rede stehenden Zeitraumes an sie herangetreten ist, sondern hiermit bis zur Einleitung des Schiedsverfahrens zugewartet haben mag.
- 95
- V. Die Revision rügt vergeblich, der Beklagten sei die Erteilung der von der Klägerin verlangten Auskünfte ohne eine konkrete Definition der von dem Auskunftsbegehren erfassten PCs unmöglich, weil der titulierte Anspruch zu weit gehe und unklar sei. Auf der Grundlage des von der Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruches vorgetragenen Sachverhalts besteht kein Anlass zu der Annahme , von der von ihr begehrten Auskunft seien dem Typ nach andere Geräte als Desktop-Computer und Laptops oder Notebooks, wie sie die Beklagte im streitbefangenen Zeitraum unter den Produktbezeichnungen "ThinkPad" und "ThinkCenter" in den Verkehr gebracht hat, erfasst.
- 96
- VI. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, den Klageansprüchen stehe rechtshindernd entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die GEMA einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausschütteten.
- 97
- 1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- 98
- 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften , die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft , mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).
- 99
- VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
- 100
- C. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 7/08 WG -
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, der ihre Gesellschafter das Inkasso der von ihnen wahrgenommenen Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen übertragen haben. Die Beklagte stellt Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte her und importiert und vertreibt sie in Deutschland.
- 2
- Die Klägerin nimmt die Beklagte - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 1 UrhWG aF vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (Einigungsvorschlag vom 31. Juli 2007 - Sch-Urh 86/05) - wegen der Veräußerung und des anderweitigen Inverkehrbringens von PCs mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung , Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung einer Vergütung in Anspruch.
- 3
- Die Klägerin macht geltend, die in diesem Zeitraum von der Beklagten in Deutschland in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien technisch zur Wiedergabe und Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Audio- und audiovisueller Werke geeignet und hierzu auch erkennbar bestimmt.
- 4
- Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PCs hätten über eine ausreichende Festplattenkapazität, genügend Arbeitsspeicher (RAM) und eine hinreichende Leistung der Central Processor Unit (CPU) verfügt , um Fernsehfilme oder Filme von DVD aufzeichnen und auf der Festplatte vervielfältigen zu können. Das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem "Windows XP" habe für die Aufzeichnung eines Spielfilms von zweistündiger Dauer Hardware mit Kapazitäten von mindestens 300 Megahertz (MHz) für die CPU, 128 Megabyte (MB) für den Arbeitsspeicher und eine freie Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) für die Festplatte vorausgesetzt. Die von der Beklagten im Inland vertriebenen PCs hätten eine CPU-Leistung von 1400 MHz und mehr, Arbeitsspeicher von 256 MB und mehr sowie eine Festplattenkapazität von 20 GB und mehr aufgewiesen. Diese Ausstattung habe die Vervielfältigung von Audio- und Videodateien aus analogen oder digitalen Hörfunk- oder Fernsehsendungen, von Audio- und VideoPodcasts , von Streams (Web-Radio, Web-TV), von Audio- und Videodateien auf CDs und DVDs, Festplatten, USB-Sticks, Video- oder Audiokassetten, Schallplatten, Tonbändern und von aus dem Internet heruntergeladenen Audio- und Videodateien ermöglicht.
- 5
- Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die von ihr im fraglichen Zeitraum vertriebenen Geräte seien weder zur Anfertigung von Vervielfältigungen geeignet noch dazu erkennbar bestimmt gewesen. Zudem habe die Klä- gerin anlässlich von erfolgreichen Verhandlungen mit dem Branchenverband BITKOM über den Abschluss eines Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVDBrenner im Jahre 2003 auf die Geltendmachung einer Gerätevergütung für PCs verzichtet.
- 6
- Das Oberlandesgericht (GRUR-RS 2015, 20893) hat über die Klage wegen des in der ersten Stufe gestellten Hauptantrags wie folgt entschieden: I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung ) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PCs) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. II. Im Übrigen wird die Klage hinsichtlich des Auskunftsantrags abgewiesen.
- 7
- Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 betreffende Abweisung ihrer Klage mit dem in erster Stufe gestellten Hauptantrag. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlussrevision ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
- 8
- A. Das Oberlandesgericht hat die Klage - soweit es im Wege des Teilurteils entschieden hat - für zulässig und hinsichtlich eines Teils des Zeitraumes, über den die Klägerin die Erteilung von Auskünften begehrt hat, für begründet erachtet (Zeitraum vom 1. April 2005 bis 31. Dezember 2005). Hinsichtlich der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 in Verkehr gebrachten PCs hat es den in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt :
- 9
- Der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte sei der Klägerin nach § 54g UrhG aF zur Erteilung der mit dem Hauptantrag begehrten Auskünfte (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verpflichtet. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte seien vergütungspflichtige Geräte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.
- 10
- Die von der Klägerin im Einzelnen aufgeführten von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verfügten über die erforderliche Mindestausstattung, um etwa einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein urheberrechtlich geschütztes Werk auf der Festplatte des PCs zu speichern. Unerheblich sei, dass diese Geräte die Vornahme von Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit Zusatzeinrichtungen oder erst nach Vornahme von Umbauarbeiten - wie durch Einbau oder Anschluss einer TV-Karte - ermöglichten. Dass - wie von der Beklagten behauptet - bei der Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen bei der Aufzeichnung auftreten könnten, ändere an der grundsätzlichen technischen Eignung der Geräte zur Herstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nichts. Diese Eignung setze nicht voraus, dass der grundsätzlich durchführbare Vorgang stets reibungslos verlaufe.
- 11
- Die PCs der Beklagten seien auch erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF bestimmt. Die erkennbare Bestimmung der PCs zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen setze lediglich voraus, dass allgemein bekannt sei oder dafür geworben werde, dass ein PC für solche Vervielfältigungen genutzt werden kann. Hiervon sei mit Rücksicht auf Veröffentlichungen von Anleitungen für den Einsatz von PCs zur Aufzeichnung von Fernsehund Radiosendungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet oder zur Speicherung von auf Videokassetten, CDs und DVDs aufgezeichneten Werken auf der Festplatte eines PC und im Hinblick auf entsprechende Presseveröffentlichungen sowie die Publikumswerbung verschiedener PC-Hersteller für die Zeit ab dem Jahre 2002 auszugehen.
- 12
- Die Beklagte könne den mit der Klage geltend gemachten Ansprüchen auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die weit überwiegende Anzahl der streitbefangenen Geräte nicht an private Endnutzer veräußert werde. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass Geräte, die zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien, hierfür auch verwendet würden. Diese Vermutung sei im Streitfall nicht widerlegt. Schließlich sei die Beklagte, die mit der Geltendmachung einer Gerätevergütung habe rechnen müssen, nicht gehindert gewesen, diese in den Kaufpreis einfließen zu lassen und so an die Endnutzer weiterzugeben.
- 13
- Der mit der ersten Stufe der Klage verfolgte Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht, soweit die Beklagte in der Zeit bis zum 31. März 2005 vergütungspflichtige Geräte in Verkehr gebracht habe. Die Geltendmachung von Vergütungs- und (vorbereitenden) Auskunftsansprüchen im vorhergehenden streitgegenständlichen Zeitraum sei unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der vor dem Oberlandesgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., bei seinen die Mitgliedsunternehmen des Branchenverbandes BITKOM repräsentierenden Gesprächspartnern im Zuge der mit diesem Verband in den Jahren 2002/2003 geführten Verhandlungen über einen Gesamtvertrag zu CD- und DVD-Brennern einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt habe, dass diese im Fall einer Einigung über die Gerätevergütung für DVD-Brenner in der von der Klägerin verlangten Höhe nicht mehr mit der Geltendmachung einer in der Vergangenheit wiederholt (in unterschiedlicher Höhe) verlangten Abgabe auf PCs mit eingebauter Festplatte rechnen müssten. Ein schutzwürdiges Vertrauen, dass die Klägerin keine Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte geltend mache, sei allerdings nur bis zum Eingang des Aufforderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 beim Branchenverband BITKOM anzuerkennen. Ab diesem Zeitpunkt hätten der Branchenverband und seine Mitglieder damit rechnen müssen, dass die Klägerin diese Ansprüche für die Zukunft weiterverfolgen werde.
- 14
- B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten haben keinen Erfolg.
- 15
- I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die für die Anschlussrevision erforderlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 554 ZPO) sind ebenfalls gegeben.
- 16
- 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von "Professional PCs" zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 54 Abs. 1 UrhG aF zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels aus- zugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 63/06, GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 - Motorradreiniger; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, GRUR 2013, 1213 Rn. 14 = WRP 2013, 1620 - Sumo; Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 - Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 17 = WRP 2016, 1236 - Baumann II).
- 17
- 2. Eine Beschränkung der Revision ergibt sich ferner nicht daraus, dass das Oberlandesgericht einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs nicht mit Rücksicht auf die von ihm als klärungsbedürftig angesprochene Rechtsfrage, sondern unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung für unbegründet erachtet hat. Soweit dies dahin verstanden werden kann, dass sich die Revisionszulassung nur auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes beziehen soll, der von diesem Einwand nicht betroffen ist, wäre eine auf diesen Teil des Anspruchsgrundes beschränkte Revisionszulassung unwirksam. Zwar kann die Zulassung der Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den auch die Partei ihre Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 161, 115; Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, WM 2011, 2268 Rn. 8, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 191, 119; Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11 Rn. 14, juris, jeweils mwN). Eine solche beschränkte Zulassung ist jedoch nur dann zulässig, wenn der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und - auch nach einer Zurückverweisung - kein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auf- treten kann (BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2233; Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 334/11, WM 2013, 24 Rn. 9; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11 Rn. 8, juris, jeweils mwN). Für die Frage, ob es an der Unabhängigkeit zwischen dem zugelassenen Teil des Rechtsstreits und dem nicht zugelassenen Teil fehlt, sind die für § 301 ZPO maßgebliche Grundsätze anzuwenden. Eine Beschränkung auf Teile eines Anspruchs ist zulässig, wenn eine Entscheidung durch Teil- oder Grundurteil zulässig wäre (BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, 3265 mwN; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 544 Rn. 23). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ist gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Dazu reicht die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen aus, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht für das weitere Verfahren binden. Ein Teilurteil darf deshalb nur ergehen, wenn der weitere Verlauf des Prozesses die zu treffende Entscheidung unter keinen Umständen mehr berühren kann (BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 26 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen Rot, mwN). Daran fehlt es, wenn das Durchgreifen einer Einrede oder Einwendung in Rede steht, die den gesamten Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Saenger/Saenger, ZPO, 6. Aufl. 2015, § 301 Rn. 10; BeckOK ZPO/ Elzer, Stand: 1. September 2016, § 301 Rn. 10).
- 18
- Nach diesen Maßstäben kommt eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den in zeitlicher Hinsicht abgrenzbaren Teil des Streitstoffes, der vom Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht betroffen ist, nicht in Betracht. Im Streitfall besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die Klageansprüche werden auf das Inverkehrbringen von Computern mit eingebauter Festplatte und damit auf ein einheitliches tatsächliches Geschehen gestützt. Sie sind nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen. Das gilt auch für die hinsichtlich des gesamten zur Entscheidung stehendenden Zeitraumes entscheidungserhebliche Frage, ob den Klageansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Durchgreifen dieses Einwandes im Instanzenzug bereits im Ausgangspunkt abweichend rechtlich beurteilt wird, so dass auch der nicht von einer Teilzulassung umfasste Streitstoff hätte abweichend beurteilt werden müssen.
- 19
- II. Die Klage ist zulässig. Gegen die - auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende - hinreichende Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend gemachten auf Auskunft gerichteten Klageantrages zu 1 bestehen keine Bedenken.
- 20
- III. Nach Art. 7 VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz ist mit Wirkung zum 1. Juni 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) - an die Stelle des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) getreten. Für Verfahren, die - wie das vorliegende - am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle oder bei einem Gericht anhängig sind, sieht § 139 Abs. 1 und 3 VGG Übergangsregelungen vor. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei der Schiedsstelle anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 1 VGG nicht die §§ 92 bis 127 VGG, sondern die §§ 14 bis 15 UrhWG und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweils in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung, weiter anzuwenden. Auf Verfahren, die zu dieser Zeit bei einem Gericht anhängig sind, sind nach § 139 Abs. 3 VGG nicht die §§ 128 bis 131 VGG, sondern die §§ 16, 17 und 27 Abs. 3 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- 21
- IV. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch Inverkehrbringen von Geräten geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
- 22
- 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
- 23
- Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder das sonstige Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit , solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.
- 24
- 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte als Herstellerin und Importeurin von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 ff. - PC mit Festplatte
II).
- 25
- 3. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt und importiert, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in den Verkehr gebracht worden sind.
- 26
- 4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt sind, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
- 27
- a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte sind geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.
- 28
- aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 22 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy).
- 29
- bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte - gegebenenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden. Das Oberlandesgericht hat angenommen, für die technische Eignung eines PC mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei auf die hierzu erforderliche Mindestausstattung mit den für den eigentlichen Vervielfältigungsvorgang benötigten Hardwarekomponenten abzustellen. Das Oberlandesgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass die PCs der Beklagten über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 30
- (1) Das Oberlandesgericht hat zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs über die technische Ausstattung verfügten, einen Spielfilm mit einer Dauer von 2 Stunden zu vervielfältigen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen, bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy).
- 31
- (2) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, angesichts der ständigen Veränderungen der technischen Spezifikationen wie Speichergröße und Prozessorleistung und dem damit verbundenen ständigen Wechsel der auf dem Markt angebotenen Produkte sei es unabdingbar, konkret festzustellen, welche Geräte mit welchen technischen Eigenschaften die Beklagte im fraglichen Zeitraum tatsächlich in den Verkehr gebracht habe. Diesen Anforderungen werde das Urteil des Oberlandesgerichts nicht gerecht. Für seine Auffassung, PCs mit eingebauten Festplatten hätten es bereits im maßgeblichen Zeitraum erlaubt, Video- und Audiodateien auf der Festplatte zu speichern, habe sich das Oberlandesgericht nicht auf von der Beklagten stammende Publikationen stützen können, sondern habe auf Werbeaussagen und Produktinformationen anderer Hersteller sowie Presseberichterstattungen Bezug genommen. Diese könnten der Beklagten nicht zugerechnet werden. Damit hat die Anschlussrevision keinen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts dargelegt.
- 32
- Allerdings kann zur Beantwortung der Frage, ob die von einem Hersteller, Importeur oder Händler in Verkehr gebrachten PCs zur Vornahme von Bild- und Tonaufzeichnungen geeignet und bestimmt sind, nicht in jedem Fall auf die Gerätegattung "PC mit eingebauter Festplatte" abgestellt werden. Eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der technischen Eignung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden, setzt vielmehr voraus, dass alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät ). Dabei kann für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abgestellt werden, bei der angenommen werden kann, dass sie jedenfalls die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen, nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich macht (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy). Ist davon auszugehen, dass jedes Modell eines Gerätetyps, das über eine bestimmte Mindestausstattung verfügt, zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke technisch geeignet ist, genügt die Feststellung, dass diese Mindestausstattung auch bei denjenigen Modellen vorhanden ist, die der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene in Verkehr bringt.
- 33
- Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Es ist unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktführenden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems "Windows XP", davon ausgegangen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt. Gegen diese tatrichterliche Beurteilung hat die Anschlussrevision keine durchgreifenden Rügen erhoben. Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen.
- 34
- Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung erheblichen abweichenden Sachvortrag der Beklagten außer Acht gelassen hat. Die Anschlussrevision der Beklagten legt auch nicht dar, dass und aus welchen Gründen die vom Oberlandesgericht angesetzte Untergrenze, der eine Hardware- und Softwarekonfiguration zugrunde liegt, bei der auf der Festplatte eines PC das Betriebssystem des Marktführers und die für die Aufzeichnung und Speicherung eines Filmwerkes erforderliche Software installiert ist, zu niedrig bemessen wäre und welche Speicherkapazitäten stattdessen angesetzt werden müssten. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts, die es auf der Grundlage einer von der Klägerin gefertigten Aufstellung der von der Beklagten in den Jahren 2002 bis 2005 auf den Markt gebrachten PCs getroffenen und die die Beklagte insoweit nicht angegriffen hat, verfügten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte ausnahmslos über eine Festplattenkapazität von wenigstens 10 GB und waren mit Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher (RAM) von wenigstens 128 MB ausgestattet. Nach der eigenen Darstellung der Beklagten betrug die Festplattenkapazität der von ihr seit dem Jahre 2002 in Verkehr gebrachten PCs wenigstens 20 GB. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme des Oberlandesgerichts, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern. Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 ff. - Musik-Handy).
- 35
- (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt , dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21, 22 und 26 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät ). Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen konnten die von der Beklagten im in Rede stehenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs - sofern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten - sämtlich mit solchen Zusatzeinrichtungen nachgerüstet werden.
- 36
- cc) Die Anschlussrevision macht vergeblich geltend, die Hardwareausstattung der im fraglichen Zeitraum üblichen PCs habe es nicht erlaubt, Kopien von Audiound Videoaufnahmen in akzeptabler Qualität und in nennenswertem Umfang anfertigen zu können.
- 37
- (1) Das Oberlandesgericht hat angenommen, eventuell auftretende Störungen während des Kopiervorgangs und eine etwaige unzulängliche Qualität der Speicherung seien unerheblich, weil die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht daran anknüpfe, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets reibungslos verlaufe. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 38
- (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es bei der Prüfung der Frage, ob bestimmte Geräte oder Bild- und Tonträger vergütungspflichtig im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG aF sind, zudem nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an (BGH, Urteil vom 28. Januar 1999 - I ZR 208/96, BGHZ 140, 326, 331 f. - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy). Bei einer entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts führt daher auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bildund Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik-Handy).
- 39
- b) Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die von der Beklagten hergestellten und importierten PCs mit eingebauter Festplatte seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt.
- 40
- aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt (BGHZ 140, 326, 329 - Telefaxgeräte). Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör ) für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann (BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedienungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).
- 41
- bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen, nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei ohne Bedeutung, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, es handele sich bei den von ihr vertriebenen PCs um sogenannte "Professional-PCs", die - jedenfalls teilweise - anders als "Consumer-PCs" über keine spezielle Multimedia -Ausrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand , dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen sei oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten - sei es auch unter Verwendung von Zusatzausstattung - für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen benutzt werden konnten. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden konnten. Hinzu komme, dass die Beklagte für einzelne der von ihr auf den Markt gebrachten Modelle auf deren "Multimedia"-Eignung hingewiesen habe. Es sei unerheblich, ob die Beklagte selbst für jedes der von ihr vertriebenen PC-Modelle mit entsprechenden Einsatzmöglichkeiten geworben habe.
- 42
- cc) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
- 43
- (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, der hier maßgeblichen erkennbaren Zweckbestimmung stehe nicht entgegen, dass PCs als Multifunktionsgeräte vielfältigen anderen Zwecken dienen können und möglicherweise für anderweitige Funktionen genutzt werden (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 27 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 30 - Musik-Handy). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Oberlandesgerichts , dass es nicht darauf ankommt, ob die Geräte der Beklagten bereits beim Inverkehrbringen mit den für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlichen Zusatzgeräten ausgestattet sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
- 44
- (2) Die Anschlussrevision rügt, das Oberlandesgericht habe allein aus dem Umstand, dass ein Gerät bekanntermaßen zur Erstellung von Privatkopien geeignet sei, geschlossen, dass es zu diesem Zweck erkennbar bestimmt sei. Damit verkenne das Oberlandesgericht, dass dem Merkmal der erkennbaren Zweckbestimmung nach dem Sinn und der Systematik der Bestimmung des § 54 Abs. 1 UrhG aF neben dem Merkmal der technischen Eignung eine eigenständige einschränkende Bedeutung zukomme.
- 45
- Diese Rüge hat keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat eine erkennbare Zweckbestimmung zur Vervielfältigung im Sinne von § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG aF nicht bereits aus der bestehenden technischen Eignung der PCs gefolgert. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein hierfür technisch geeignetes Gerät erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungshandlungen bestimmt ist, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungshandlungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt, von der ausgegangen werden kann, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör für solche Vervielfältigungshandlungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte hierfür hat das Oberlandesge- richt Presseveröffentlichungen, Bedienungsanleitungen und Werbekampagnen entnommen. Diese Beurteilung ist rechtlich zutreffend (vgl. BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter ; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 24 - Musik-Handy).
- 46
- (3) Die Anschlussrevision rügt weiter, das Oberlandesgericht habe keine auf die von der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum vertriebenen PCs bezogenen Feststellungen getroffen, sondern den unzutreffenden rechtlichen Standpunkt eingenommen , es komme für die Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung nicht auf konkrete Modelle, sondern allgemein auf die Produktgruppe an. Auch diese Rüge greift nicht durch.
- 47
- Allerdings kann eine nach Gerätegattungen generalisierende Betrachtungsweise bei der Prüfung der erkennbaren Zweckbestimmung eines Geräts, zur Vornahme von nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungshandlungen verwendet zu werden (vgl. Rn. 32), nur vorgenommen werden, wenn alle Geräte einer Gattung unbeschadet der konkreten Ausstattung der einzelnen Modelle hierfür geeignet und bestimmt sind (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 - PC als Bild- oder Tonaufzeichnungsgerät). Von diesen Grundsätzen ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat gerade nicht angenommen, es genügten generell allgemeine Feststellungen zur Produktgruppe der PCs mit Festplatte. Das Oberlandesgericht hat vielmehr ausgeführt, angesichts der Werbekampagnen der Hersteller, mit denen PCNutzer auch für den Bereich der Unterhaltung gewonnen werden sollten, sei es ausgeschlossen , dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Dies gelte auch für die PCs der Beklagten. Diese habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Sie habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 48
- (4) Die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zur Begründung einer erkennbaren Zweckbestimmung eines PCs mit Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen halten den Angriffen der Anschlussrevision stand.
- 49
- Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die PC-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen , als "perfekte Lösung für ... digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten" angepriesen, die ein "rasantes Downloaden aller Dateien" bei "brillanter Bild- und Videoqualität" ermöglichten. Außerdem seien PCs als "All-inOne-System", als "Musikmaschine" , die ins Internet gehe, und als PC, der Kino liefere, angepriesen worden. Mit ähnlichen Slogans hätten bereits im Jahr 2002 zahlreiche namhafte Wettbewerber der Beklagten die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszwecken dank einer Eignung als Multimedia-Speicher hervorgehoben. Angesichts dieser konzentrierten Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei. Gegen diese tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen, erhebt die Anschlussrevision keine Rüge.
- 50
- Das Oberlandesgericht hat - an diese Feststellungen anknüpfend - ferner angenommen , es sei auszuschließen, dass für die PCs der Beklagten abweichendes gelte. Die Beklagte habe sich von der Werbestrategie der Branche nicht gezielt abgesetzt. Die Beklagte habe ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen. Es sei unerheblich, ob die Beklagte für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle entsprechend geworben habe. Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig gewesen sei, widerspreche es jeglicher Lebenserfahrung , dass der so informierte Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit verschiedener PC-Modelle als Vervielfältigungsgeräte nur auf diese Typen beschränkt habe, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere Modelle desselben Herstellers nicht erwartet habe. Gegen diese vorwiegend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung des Oberlandesgerichts wendet sich die Anschlussrevision ohne Erfolg.
- 51
- Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei offensichtlich unerheblich, dass sich die Beklagte nicht ausdrücklich von den Werbeaussagen anderer Hersteller abgegrenzt habe, weil ein Hersteller nicht verpflichtet sei, darauf hinzuweisen, dass seine Produkte nicht denselben Anforderungen genügten wie diejenigen anderer Anbieter, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das Oberlandesgericht keine solche Rechtspflicht oder Obliegenheit der Beklagten angenommen hat. Das Oberlandesgericht ist vielmehr der Sache nach zutreffend von dem Grundsatz ausgegangen , dass bei der Prüfung der Geeignetheit und Bestimmtheit zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eine generalisierende Betrachtungsweise zulässig ist, wenn davon auszugehen ist, dass die konkret in Rede stehenden Geräte nicht anders beschaffen sind als andere Geräte einer Gattung (vgl. BGHZ 140, 326, 330 - Telefaxgeräte; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 14 f. - PC als Bild- und Tonaufzeich- nungsgerät). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall vor. Das Oberlandesgericht hat - von der Anschlussrevision nicht beanstandet - angenommen, die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass auch ihre PCs die für eine entsprechende Vervielfältigung erforderlichen technischen Voraussetzungen aufweisen und durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel sind, die Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen ermöglichen. Die Anschlussrevision macht nicht geltend, das Oberlandgericht habe Vortrag übergangen, mit dem die Beklagte dargelegt habe, die von ihr im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs hätten besondere technische Merkmale aufgewiesen, die ihre Produkte von denen der übrigen Wettbewerber mit Blick auf die erkennbare Bestimmung zur Vervielfältigung von Bild- oder Tonwerken unterschieden hätten. Das Oberlandesgericht war deshalb im Streitfall nicht gehalten, konkrete Feststellungen dahingehend zu treffen, dass sich die Zweckbestimmung hinsichtlich jedes einzelnen in einem bestimmten Zeitraum in den Verkehr gebrachten Geräts bereits aus der Konfiguration, in der das jeweilige PC-Modell eines Herstellers auf den Markt gebracht worden ist, oder aus auf das jeweilige Modell bezogenen Angaben des Herstellers, Importeurs oder Händlers zu dessen Eigenschaften und Funktionen ergibt. Das Oberlandesgericht musste auch keine Feststellungen zu konkreten Werbemaßnahmen der Beklagten für ihre Geräte treffen. Es kann demnach offenbleiben, ob die vom Oberlandesgericht herangezogenen werblichen Angaben der Beklagten, mit denen auf Multimedia-Eigenschaften hingewiesen wurden, sämtlich Computer-Modelle mit eingebauter Festplatte betreffen , die im fraglichen Zeitraum von ihr in den Verkehr gebracht wurden.
- 52
- (5) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision geltend, bei sogenannten "Business -PCs", die vom Hersteller für den Einsatz in Unternehmen und Behörden oder bei Freiberuflern bestimmt seien, scheide eine erkennbare Zweckbestimmung zur Herstellung privater Vervielfältigungen von vornherein aus.
- 53
- Die Frage, welcher Kundenkreis von der Beklagten als Herstellerin und Vertreiberin der streitgegenständlichen PCs im Rahmen der Konzeption der Produkte und der Verkaufsstrategie in den Blick genommen wurde, ist für die Frage der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF unerheblich. Das Erfordernis der Zweckbestimmung dient dazu, diejenigen Geräte von der Vergütungspflicht ausnehmen, die zwar technisch eine Vervielfältigung erlauben, aber erkennbar nicht zum Zwecke der Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke in Verkehr gebracht werden (BGHZ 121, 215, 219 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dabei knüpft das Kriterium der Zweckbestimmung nicht an den im konkreten Einzelfall von dem Vergütungspflichtigen als Abnehmer angesprochenen Kundenkreis an, sondern daran, ob die fraglichen Geräte und Speichermedien ihrem Typ nach erkennbar (auch) dazu bestimmt sind, zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt zu werden. Dies kann etwa bei Diktiergeräten und Telefonanrufbeantwortern zu verneinen sein, die üblicherweise nicht zur Aufzeichnung und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Audiowerken verwendet werden oder bei Filmkameras und Fotoapparaten, die normalerweise nicht zum Abfilmen oder Abfotografieren urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. Entsprechendes kann für Geräte oder Speichermedien gelten, die nicht für den Gebrauch durch den privaten Endabnehmer konfektioniert sind und bei denen daher allein eine behördliche oder gewerbliche Nutzung zu erwarten steht (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14, juris Rn. 38, mwN). Mit derartigen Geräten ist ein handelsüblicher PC, der über die für die Anfertigung von Privatkopien erforderlichen technischen Grundvoraussetzungen verfügt und der - gegebenenfalls nach Ausstattung mit zusätzlicher Hardware - zur Vornahme solcher Vervielfältigungen eingesetzt werden kann, auch dann nicht vergleichbar, wenn dieser Geschäftskunden zur Nutzung überlassen wird. Bei handelsüblichen PCs ist vielmehr typischerweise zu erwarten , dass die hier in Rede stehende Funktion von ihren Abnehmern - und zwar auch von gewerblichen Abnehmern - genutzt wird. Hierfür spricht bereits, dass es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen ist, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25). Es widerspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung , dass ein primär für den professionellen Einsatz konzipiertes Gerät jedenfalls unter Nutzung von Hardwarekomponenten, die keinen Umbau erforderlich machen und die - sofern nicht schon vorhanden - auch extern angeschlossen werden können, zur Herstellung von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke für den Privatgebrauch eingesetzt wird. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die berufliche Nutzung von PCs in einer Vielzahl von Branchen, etwa der Medien-, Unterhaltungs - und Werbebranche erfahrungsgemäß die Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken umfasst. Es liegt daher nahe, dass die PCs der Beklagten in diesen Unternehmen mit entsprechenden Hard- und Softwarekomponenten ausgestattet und diese auch für die Herstellung von Privatkopien verwendet werden. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von nur untergeordneter Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 28 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 38 - PC III; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 259/14 Rn. 39, juris).
- 54
- 5. Ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer veräußert. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision ist es auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer ("Business-PCs") von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen.
- 55
- a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, dass diese Vermutung durch den Nachweis entkräftet werden kann, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist.
- 56
- aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. I 2010, 10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/AustroMechana I; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro- Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 bis 43 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2012, 1017 Rn. 19 bis 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2014, 984 Rn. 50 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - MusikHandy ). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 39 bis 42 - PC als Bildund Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 94 - Musik-Handy) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III, mwN).
- 57
- An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner jüngsten Entscheidung zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an "Geschäftskunden und staatliche Stellen" oder der Erwerb solcher Speichermedien "zur beruflichen Nutzung" dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichthof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen.
- 58
- Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III).
- 59
- bb) Entgegen der von der Anschlussrevision vertretenen Auffassung wird den möglichen Vergütungsschuldnern hierdurch keine unerfüllbare Verpflichtung zur Mitteilung und Dokumentation der im konkreten Fall durch die Abnehmer der Geräte zu erwartenden Nutzung auferlegt. Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt nicht dazu, dass ein Hersteller oder Importeur von Geräten, die als "Business-PCs" in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, gehalten wäre, eine Gerätevergütung, die nur von denjenigen Abnehmern erhoben werden darf, bei denen eine Nutzung des Geräts zur Anfertigung von Privatkopien zu erwarten steht, vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferte Geräte einzukalkulieren, da er anderenfalls damit rechnen müsste, selbst mit der Zahlung der Gerätevergütung belastet zu werden.
- 60
- (1) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien , die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/ Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan Bandkopie/Nokia; EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist.
- 61
- (2) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt , dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 53 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54a UrhG nF vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 111 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik ). Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird (vgl. BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 110 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 172 Rn. 97 - MusikHandy ). Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird.
- 62
- (3) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 98 - Musik-Handy).
- 63
- Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (vgl. BGHZ, 121, 215, 220 - Readerprinter; BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN; zu § 54 Abs. 2 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 109 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
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- (4) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.
- 65
- Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings , dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Perso- nen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/ Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen.
- 66
- Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin von vornherein keine Geräte und Speichermedien erfasst, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - MusikHandy ). Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind mithin von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen , im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten (kritisch: Koch/Krauspenhaar, GRUR Int. 2013, 1003, 1007; Rosenkranz , GPR 2014, 37, 39; Verweyen, GRUR Int. 2016, 40, 49). Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich auch die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen hier nicht stellt (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 102 - Musik-Handy).
- 67
- Im Übrigen hat die Anschlussrevision nicht konkret dargelegt, dass es während der Geltung der §§ 54 ff. UrhG aF in nennenswertem Umfange zu Überzahlungen von Geräte- und Speichermedienvergütungen für Geräte, die nachweislich zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind, gekommen wäre und einem sich hieraus etwa ergebenden Ungleichgewicht nicht durch ein entsprechendes an die Klägerin gerichtetes Rückzahlungsverlangen hätte begegnet werden können. Soweit die Anschlussrevision geltend macht, es sei in der Vergangenheit zu Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen gekommen, kann sie mit dieser Begründung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich dabei um neuen Sachvortrag handelt, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussrevision legt nicht dar, dass das Oberlandesgericht einen entsprechenden Vortrag der Beklagten verfahrensfehlerhaft übergangen hat. Im Übrigen kann aus Abwicklungsschwierigkeiten bei der Erstattung der Gerätevergütung in Exportfällen in der Vergangenheit nicht darauf geschlossen werden, dass die Durchsetzung von Rückerstattungsansprüchen in denjenigen Fällen, in denen eine Gerätevergütung gezahlt worden ist, obwohl das Gerät tatsächlich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden ist, tatsächlich übermäßig erschwert gewesen ist.
- 68
- b) Ohne Erfolg rügt die Anschlussrevision, das Oberlandesgericht habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinandergesetzt, nach den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit dem deutschen Recht vergleichbaren urheberrechtlichen Regelungen die Verwertungsgesellschaften ihre Vergütungsforderungen angepasst hätten (Österreich, Italien, Kroatien), gar keine Vergütung vorgesehen sei oder die nationalen Gerichte entsprechende Forderungen der Verwertungsgesellschaften für unbegründet erachtet hätten (Spanien, Frankreich).
- 69
- Aus dem Umstand, dass andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ihre Gerichte oder dort tätige Verwertungsgesellschaften nationale Regelungen zur Zah- lung einer Privatkopievergütung unter verschiedenen Gesichtspunkten für nicht mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG vereinbar und daher für unanwendbar gehalten haben, kann für die Auslegung der im Streitfall anwendbaren Vorschriften des deutschen Rechts kein maßgeblicher Gesichtspunkt entnommen werden. Die einschlägigen deutschen Bestimmungen stehen unter Beachtung des Grundsatzes richtlinienkonformer Auslegung mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG im Einklang.
- 70
- 6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
- 71
- a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der Beklagten - zu einem ganz überwiegenden Anteil als "Professional-PCs" ausgelegt und überwiegend an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 45 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 984 Rn. 54 - PC III; GRUR 2017, 172 Rn. 100 - Musik-Handy).
- 72
- b) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten "Professional-PCs" zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht deshalb anzunehmen ist, weil solche PCs - nach Darstellung der Beklagten - in erster Linie an Behörden oder Unternehmen, Freiberufler oder Gewerbetreibende geliefert worden sind. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 223 Rn. 25).
- 73
- (1) Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freiberufler , die die von der Beklagten vertriebenen PCs für den Eigengebrauch erwerben und die keinen Regeln unterworfen sind, die einer Nutzung der Geräte zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten.
- 74
- (2) Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist schließlich auch nicht gerechtfertigt, wenn die Behauptung der Beklagten zutrifft, dass es Mitarbeitern regelmäßig untersagt ist, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen, und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um derartige Nutzungen zu unterbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen so weit verbreitet sind und durchgesetzt werden, dass eine Nutzung von PCs zu privaten Zwecken praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 101 - Musik-Handy). Dem von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass eine private Nutzung von PCs im Arbeitsumfeld durch die gewerblichen Abnehmer ihrer Produkte durch technischen Vorkehrungen unterbunden worden wäre (vgl. hierzu Verweyen, GRUR 2012, 875, 879). Darüber hinaus besagt ein Verbot der privaten Nutzung der am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten PCs für sich genommen noch nichts darüber, ob es auch tatsächlich umgesetzt wird (vgl. Spindler in Festschrift Pfennig, 2012, 387, 394). Das Oberlandesgericht hat demnach ohne Rechtsfehler angenommen, es fehle an ausreichendem Vortrag der Beklagten dazu, dass die hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte in nur unerheblichem Umfang für die Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
- 75
- c) Die Anschlussrevision wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass das Oberlandesgericht bei der Prüfung der Frage, ob davon auszugehen ist, dass die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte allenfalls in vernachlässigenswertem Umfang zur Anfertigung von nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vergütungspflichtigen Vervielfältigungen genutzt worden sind, den Umstand in Rechnung gestellt hat, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen weiterveräußert werden können. Die Annahme, dass zunächst an gewerbliche Abnehmer veräußerte PCs durch Weiterveräußerung an Private zweitverwertet werden, die mit diesen Geräten sodann Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch vornehmen können, ist nicht erfahrungswidrig (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ).
- 76
- Der Annahme einer solchen Zweitverwertung steht nicht der Vortrag der Beklagten entgegen, eine Zweitverwertung von "Business-PCs" finde regelmäßig zur Wahrung von Geschäftsinterna und aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht statt, außerdem sei der Erwerb gebrauchter PC im Hinblick auf den Innovationszyklus von PCs aus Sicht privater Nutzer unattraktiv. Allein der Umstand, dass die Ausstattung von PCs häufig technologischen Neuerungen unterworfen ist, schließt es nach der Lebenserfahrung nicht aus, dass gerade gewerblich genutzte Geräte, die nach Darstellung der Beklagten mit Ablauf der steuerlichen Abschreibungsfristen ausgetauscht zu werden pflegen, auf dem Markt für Gebrauchtgeräte Abnehmer finden. Dass die Endabnehmer der von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte diese vernichteten und keiner Zweitverwertung zuführen, legt die Anschlussrevision mit dem von ihr in Bezug genommenen Vortrag der Beklagten nicht dar.
- 77
- d) Die Anschlussrevision macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht habe jedenfalls in Anwendung der sogenannten "de-minimis-Regel" einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Gerätevergütung für die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum vertriebenen PCs mit eingebauter Festplatte verneinen müssen.
- 78
- aa) Allerdings folgt aus dem in Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG zum Ausdruck kommenden Gedanken, nach dem eine bloß geringfügige Beeinträchtigung des den Urhebern zustehenden Vervielfältigungsrechts unter Umständen keine Verpflichtung zur Zahlung eines gerechten Ausgleichs begründet, dass sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entsteht, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben muss (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 - Copydan/Nokia). Ist davon auszugehen, dass Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF allenfalls zu einer zu vernachlässigenden Beeinträchtigung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte führen, muss hierfür keine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehen werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 28 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2012, 1017 Rn. 34 - Digitales Druckzentrum; GRUR 2017, 172 Rn. 109 - Musik-Handy; Ullmann, CR 2012, 288, 290).
- 79
- bb) Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass eine Nutzung der PCs mit eingebauter Festplatte der Beklagten zu den von § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erfassten Zwecken allenfalls in so geringem Umfange denkbar ist, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil so geringfügig ist, dass eine Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF nicht angemessen ist und deshalb der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu verneinen wäre. Die durch Erwägungsgrund 35 der Richtlinie 2001/29/EG eröffnete Möglichkeit, im Falle einer nur geringfügigen Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien keine Zahlungsverpflichtung vorzusehen, zwingt nicht dazu, "Business-PCs" von vornherein von der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen. Vielmehr ist es Sache der Mitgliedstaaten, den Schwellenwert festzulegen, unterhalb dessen ein den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten durch Nutzungshandlungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF erwachsender Nachteil als geringfügig im Sinne des 35. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie eingestuft werden kann (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 61 - Copydan Bandkopie /Nokia).
- 80
- e) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision ferner geltend, nach dem Vortrag der Beklagten hätten die im fraglichen Zeitraum üblichen PCs nicht über die Hardwareausstattung und die Speicherkapazitäten verfügt, die erforderlich seien, um Kopien von Audio- und Videoaufnahmen sowohl in akzeptabler Qualität als auch in nennenswertem Umfang anfertigen zu können.
- 81
- aa) Eine Vergütungspflicht hängt nicht davon ab, dass ein - wie im Streitfall grundsätzlich durchführbarer - Vervielfältigungsvorgang stets reibungslos verläuft. Außerdem führt bei einer im Streitfall gegebenen entsprechenden Zweckbestimmung des Geräts auch eine Verwendung zur Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF, die - insgesamt gesehen - nur einen geringen Umfang einnimmt (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 172 Rn. 74 - Musik-Handy).
- 82
- bb) Im Übrigen hat das Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass eine Nutzung von PCs mit eingebauter Festplatte zur Vervielfältigung von Filmwerken , Werken der Musik oder Sprachwerken zum Privatgebrauch nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer solche Werke in nennenswertem Umfange auf der Festplatte eines PC speichern kann. Dabei hat es der Festlegung der Mindestspeicherkapazität von 10 GB die Möglichkeit zum Abspeichern wenigstens eines vollständigen Filmwerkes zugrunde gelegt. Angesichts der Möglichkeit, Audio- und Videodateien mit unterschiedlichen Datenkompressionsraten abzuspeichern und im Hinblick darauf, dass Nutzer nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen PCs mit eingebauter Festplatte nicht nur zur Speicherung von Videodateien, sondern auch zur Vervielfältigung von Audiodateien mit geringerem Datenvolumen nutzen konnten, ist es nicht erfahrungswidrig, dass diese Kapazität ausreichend ist, um eine sinnvolle Nutzung dieser Geräte für die Anfertigung von Privatkopien zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 40 - Musik-Handy).
- 83
- f) Die Anschlussrevision macht weiter ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass nach dem Vortrag der Beklagten weder das Internet noch digitales DVB-T-Fernsehen und Radio sowie DVDs, CDs und Videos geeignete Quellen für Ton- und Bildaufnahmen gewesen seien, von denen eine Privatkopie hätte angefertigt werden können.
- 84
- aa) Allerdings setzt die Annahme, ein Gerät könne durch Verwendung einer bestimmten technischen Funktion zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke zum Privatgebrauch eingesetzt werden und werde hierfür nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch genutzt, voraus, dass die Nutzung dieser Funktion nicht nur grundsätzlich technisch möglich, sondern im täglichen Gebrauch tatsächlich zu bewerkstelligen und praktikabel ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 87 f. - MusikHandy ).
- 85
- bb) Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass diese Voraussetzungen im Streitfall vorlagen. Danach waren PCs mit eingebauter Festplatte im fraglichen Zeitraum sowohl geeignet als auch erkennbar bestimmt, Audiowerke und audiovisuelle Werke zu vervielfältigen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, in der Fach- und Publikumspresse seien in großem Umfang schon in den Jahren 2000/2001 ausführliche Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen und von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet für die Vervielfältigung sowie zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs veröffentlicht worden. Neben publizistischen Beiträgen hätten die PC-Hersteller selbst in großen Werbekampagnen und in Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für solche Multimediaanwendungen angepriesen. Angesichts dieser Werbekampagnen der Hersteller, die darauf abzielten, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, sei es ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2002 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben sei.
- 86
- cc) Aus diesen tatrichterlichen Feststellungen, die keinen Rechtsfehler erkennen lassen und die von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen werden, ergibt sich nach der Lebenserfahrung, dass dem Nutzer bereits im Zeitraum ab dem Jahr 2002 hinreichend digitale Quellen zur Verfügung gestanden haben müssen, die einen sinnvollen Einsatz von PCs zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken erlaubten. Abweichendes ergibt sich nicht aus dem von der Anschlussrevision in Bezug genommenen Beklagtenvortrag.
- 87
- (1) Soweit die Anschlussrevision rügt, die Beklagte habe geltend gemacht, angesichts der geringen Bandbreiten der damals üblichen Internetanschlüsse sei ein Download regelmäßig umfangreicher Audio- oder Videodateien nicht praktikabel gewesen , lassen sich diesem Vortrag keine hinreichend konkreten Umstände entnehmen , die die im Streitfall bestehende Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung entkräften könnten.
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- (2) Eine Vergütungspflicht für die hier in Rede stehenden Geräte kann entgegen den Angriffen der Anschlussrevision nicht unter Hinweis darauf verneint werden, die privaten Nutzer von PCs mit eingebauter Festplatte hätten nur in nicht nennenswertem Umfange auf andere Quellen als im Internet zum Mitschnitt (Streaming) oder zum Herunterladen bereitgehaltene Dateien mit Bild- oder Tonaufnahmen zur Aufzeichnung und Übertragung von audio- und visuellen Werken zurückgreifen können.
- 89
- Aus dem Vortrag der Beklagten, die terrestrische Übertragung von digitalen Hörfunk- und Fernsehsignalen (DVB-T) sei im hier fraglichen Zeitraum noch nicht flächendeckend im gesamten Bundesgebiet eingeführt gewesen, so dass Bild- und Tonaufnahmen über diesen Übertragungsweg nur in eingeschränktem Umfange hätten aufgezeichnet werden können, folgt nicht, dass eine Nutzung dieser Quellen in den bereits von DVB-T versorgten Landesteilen derart geringfügig war, dass der den Urhebern hieraus etwa erwachsende Nachteil insgesamt als geringfügig anzusehen ist.
- 90
- Fehl geht auch der Hinweis darauf, im streitbefangenen Zeitraum seien DVDs und Videokassetten zu rund 80% und Musik-CDs zu bis zu 30% mit einem Kopierschutz versehen gewesen. Da es für die Begründung der Vergütungspflicht eines Geräts nicht auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung zur Anfertigung von Privatkopien ankommt, kann auch eine zu vernachlässigende Nutzung eines Geräts zur Anfertigung von Privatkopien nicht daraus hergeleitet werden, dass nur ein Teil der auf dem Markt befindlichen Bild- und Tonträger ohne Überwindung eines Kopierschutzes zur Herstellung von Privatkopien eingesetzt werden kann. Im Übrigen sind für die Anfertigung von Privatkopien technisch geeignete und bestimmte Geräte grundsätzlich unabhängig davon nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtig, ob Bild- oder Tonträger, die als Vorlage für die Herstellung von Vervielfältigungen dienen können, mit einem Kopierschutz versehen sind (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik). Schließlich hat - wie auch das Oberlandesgericht angenommen hat - die bloße Möglichkeit der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, zu denen ein Kopierschutz für Audio-CDs und Film-DVDs zu zählen ist, keine Auswirkungen auf die Vergütungspflicht. Ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1 UrhG aF entfällt vielmehr nur, soweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a UrhG ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF tatsächlich verhindern (vgl. BGH, GRUR 2014, 979 Rn. 46 = WRP 2014, 1211 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 Rn. 72 - PC III; zu § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG nF BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 64 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).
- 91
- g) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision steht der Annahme eines Einsatzes von PCs mit eingebauter Festplatte zur Fertigung von Privatkopien der Gesichtspunkt der Qualitätseinbußen nicht entgegen.
- 92
- Dem Vortrag der Beklagten, den die Anschlussrevision aufgreift, lässt sich schon nicht entnehmen, dass analog und digital über den Rundfunk ausgestrahlte Bild- und Tonaufnahmen durchweg nicht in akzeptabler Qualität hätten aufgezeichnet und auf der Festplatte eines PC hätten gespeichert werden können und die Übertragung von einem analogen oder digitalen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des PCs zum Privatgebrauch nur unter Inkaufnahme von Qualitätseinbußen zu bewerkstelligen gewesen wäre, die den Einsatz dieser Übertragungstechniken nach der allgemeinen Lebenserfahrung unwahrscheinlich machten. Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend darauf verwiesen, dass Störungen des Kopiervorganges oder Qualitätseinbußen wie sie auch bei Einsatz anderer Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte auftreten können, ihrem möglichen und wahrscheinlichen Einsatz zur Anfertigung von Privatkopien und damit der Vergütungspflicht nicht entgegenstehen.
- 93
- h) Die Anschlussrevision macht außerdem ohne Erfolg geltend, das Oberlandesgericht habe aus der von der Beklagten vorgelegten Studie der TNS Infratest GmbH aus dem Jahre 2008 zum Thema "Urheberrechtsrelevante Privatkopien bei Computern", aus der hervorgehe, dass Computer im Erhebungszeitraum zu weniger als 0,05% zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden seien, schließen müssen , dass eine Nutzung der von ihr in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Privatkopien allenfalls in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang erfolgt sei.
- 94
- Den von der Beklagten in Bezug genommenen Tabellen aus der von ihr vorgelegten Studie lassen sich lediglich Angaben dazu entnehmen, welcher Anteil der von den Nutzern im Erhebungszeitraum (zu privaten und gewerblichen Zwecken) mithilfe eines Computers gefertigter Kopien auf der Festplatte und nicht auf anderen Trägermedien gespeichert worden ist und aus welchen Quellen die gefertigten Kopien jeweils stammten. Dazu, ob und gegebenenfalls welche Rückschlüsse sich aus dieser Erhebung auf die absolute Zahl der in einem repräsentativen Zeitraum von privaten Nutzern gefertigten Vervielfältigungen schutzfähiger Werke ziehen lassen, hat die Beklagte indes nichts vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht dieser Studie keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs zur Anfertigung von Privatkopien entnommen hat (vgl. auch BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 50 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
- 95
- V. Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte den von der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 geltend gemachten Ansprüchen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten kann.
- 96
- 1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24). Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2015 - XII ZB 508/14, MDR 2015, 1101 Rn. 12; Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, WM 2016, 138 Rn. 20). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.
- 97
- 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Geltendmachung eines Anspruches auf Zahlung der Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und des diesen Anspruch vorbereitenden und ergänzenden Anspruchs auf Erteilung von Auskünften gemäß § 54g UrhG sei für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 treuwidrig.
- 98
- Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass im Zuge der Verhandlungen über den Abschluss eines Gesamtvertrages zur Gerätevergütung für CD-Brenner und eines weiteren Gesamtvertrages zur Vergütung für DVD-Brenner der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch Äußerungen gegenüber den Verhandlungsführern einzelner Gerätehersteller und des Branchenverbandes BITKOM einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, dass diese für die nähere Zu- kunft nicht mit einer in der Vergangenheit wiederholt in unterschiedlicher Höhe verlangten Geräteabgabe für PCs gemäß § 54 UrhG aF rechnen müssten, sofern der Gesamtvertrag über die Vergütung für (externe wie auch in PCs integrierte) DVDBrenner zu den von der Klägerin verlangten Tarifbedingungen von 9,21 € pro Gerät abgeschlossen werde. Gerade im Hinblick auf diese auf PCs bezogene "Stillhalteabrede" habe der Verband BITKOM unter Mitwirkung der Beklagten den Gesamtvertrag DVD-Brenner zu diesen von der Klägerin gewünschten Konditionen abgeschlossen. In der Folgezeit seien auch nur Gerätevergütungen für CD- und DVD-Brenner gegenüber der Klägerin abgerechnet worden. Die Beklagte als Mitglied des Verbandes BITKOM habe den Umstand, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner im August 2003 nahezu zwei Jahre lang bis zum März 2005 gewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei, als Bestätigung des von Dr. K. gesetzten Vertrauenstatbestands verstehen dürfen. Dieses vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen sei erst dadurch zerstört worden, dass die Klägerin mit Aufforderungsschreiben vom 7. März 2005 die Erteilung von Auskünften und Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte begehrt habe.
- 99
- 3. Die tatrichterliche Wertung, ein Verhalten stelle eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB dar, unterliegt im Revisionsverfahren nur einer eingeschränkten Überprüfung. Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob der Tatrichter den unbestimmten Rechtsbegriff des Rechtsmissbrauchs richtig erfasst hat, seine Entscheidung auf eine zutreffende und zureichende Tatsachengrundlage gestützt, nicht widersprüchlich geurteilt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2016 - IV ZR 284/13, BetrAV 2016, 147 Rn. 19; Urteil vom 7. Oktober 2015 - VIII ZR 247/14, NJW 2015, 3780 Rn. 25). Einer solchen Überprüfung hält die Entscheidung des Oberlandesgerichts stand.
- 100
- a) Das Oberlandgericht ist rechtsfehlerfrei vom Vorliegen eines der Klägerin zurechenbaren Vertrauenstatbestands ausgegangen.
- 101
- aa) Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass der Verhandlungsführer der Klägerin, Herr Dr. K., durch entsprechende Äußerungen anlässlich der Verhandlungen zum Gesamtvertrag über eine Gerätevergütung für CD-Brenner und DVDBrenner in den Jahren 2002/2003 bei seinen Gesprächspartnern, den Verhandlungsführern des Branchenverbandes BITKOM und den Vertretern der Geräteindustrie, die Erwartung geweckt habe, die Klägerin werde für den Fall einer Einigung über die von ihr geforderte DVD-Brennerabgabe jedenfalls in naher Zukunft von der Geltendmachung der von ihr gleichfalls in der Vergangenheit geforderten Geräteabgabe für PCs mit eingebauter Festplatte absehen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 102
- bb) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - I ZR 109/13, TranspR 2015, 33 Rn. 15 mwN). Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts entspricht diesen Anforderungen. Abweichendes macht auch die Revision nicht gelten.
- 103
- b) Das Oberlandgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das vom Verhandlungsführer der Klägerin hervorgerufene Vertrauen schutzwürdig ist und der Inanspruchnahme der Beklagten als Mitglied des Verbandes BITKOM entgegengehalten werden kann.
- 104
- aa) Für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens spricht, dass die Gegenseite im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat (BGH, Urteil vom 15. März 1967 - V ZR 127/65, BGHZ 47, 184, 189; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 242 Rn. 56; MünchKomm.BGB/Schubert, 7. Aufl., § 242 Rn. 316).
- 105
- bb) Das Oberlandesgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Branchenverband BITKOM im Hinblick auf den vom Verhandlungsführer der Klägerin geschaffenen Vertrauenstatbestand Dispositionen getroffen hat. Diese haben sich auch für die Beklagte als Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich ausgewirkt.
- 106
- (1) Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die dem Gesamtvertrag zu DVD-Brennern unterworfenen Unternehmen sich im Vertrauen auf die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin darauf eingerichtet haben, nicht rückwirkend mit Vergütungsforderungen der Klägerin für PCs mit eingebauter Festplatte konfrontiert zu werden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts haben sich die Vertreter des Branchenverbandes BITKOM gerade im Hinblick auf diese Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin auf den Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen, insbesondere auf den relativ hohen und für die Mitglieder des BITKOM ungünstigen Vergütungssatz, eingelassen.
- 107
- (2) Das Oberlandesgericht ist bei seiner Beurteilung mit Recht davon ausgegangen , dass sich die Klägerin das gegenüber dem Branchenverband BITKOM hervorgerufene Vertrauen, Ansprüche auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte würden für die Vergangenheit nicht geltend gemacht, von dessen Mitgliedern entgegenhalten lassen muss.
- 108
- Die Vertreter des Verbandes BITKOM haben mit dem Abschluss des Gesamtvertrags für DVD-Brenner die Voraussetzungen für eine vereinfachte Durchsetzung der Ansprüche geschaffen.
- 109
- Für die Mitglieder der Nutzervereinigung BITKOM, die sich dem Gesamtvertrag unterworfen haben, sind die Vergütungssätze verbindlich. Für die Mitglieder der Nutzervereinigung, die sich dem Gesamtvertrag nicht unterworfen haben, sind die Vergütungssätze des Gesamtvertrages zwar nicht bindend. Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), was dazu führen kann, dass die Vergütungssätze in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer Nutzervereinigung als Richtschnur dienen. Es entspricht zudem dem Wesen des Gesamtvertrages, dass die Nutzervereinigung den Verwertungsgesellschaften Vertragshilfe leistet und ihre Mitglieder dazu anhält, dem Gesamtvertrag entsprechende Einzelverträge abzuschießen (Schulze in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 5. Aufl., § 12 UrhWG Rn. 5 f.). Die zwischen der Klägerin und dem Branchenverband BITKOM geführten Verhandlungen zielten daher darauf, dass das Verhandlungsergebnis auch für und gegen die Mitglieder des BITKOM wirkt. Diese Folgen für die von den Mitgliedern der BITKOM künftig zu entrichtende Gerätevergütung für DVD-Brenner standen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der hierdurch vorübergehend erreichten Ersparnis einer nach Grund und Höhe umstrittenen Geräteabgabe für PCs.
- 110
- Diese Disposition und der nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts mit ihr verknüpfte Verhandlungserfolg der Klägerin bei der Gerätevergütung für DVDBrenner wirken sich bei der gebotenen Abwägung der wechselseitigen Interessen mit Rücksicht auf die Rechtsstellung der nach § 12 UrhWG (jetzt § 35 VGG) zum Abschluss eines Gesamtvertrages mit den Verwertungsgesellschaften berechtigten Nutzervereinigung BITKOM, hinter der die zur Zahlung einer Geräteabgabe nach § 54 UrhG aF verpflichteten Mitglieder stehen, nicht nur auf das Verhältnis zwischen den unmittelbar an den Verhandlungen über den Abschluss von Gesamtverträgen Beteiligten, sondern auch auf die Rechtsstellung der Mitglieder des Branchenverbandes BITKOM in einer Weise aus, die es rechtfertigt, die Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit Festplatte nicht nur im Verhältnis zu dem Branchenverband als Verhandlungspartner der Klägerin, sondern auch im Verhältnis zu den von ihm vertretenen Mitgliedern als treuwidrig anzusehen (vgl. MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 218 und 230).
- 111
- cc) Die Revision meint ferner ohne Erfolg, der Annahme einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens stehe entgegen, dass die Klägerin eine schriftliche Fixierung der Stillhalteabrede nicht gewollt habe.
- 112
- (1) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dieser Umstand ändere an einer Schutzwürdigkeit des Vertrauens nichts, sondern bekräftige lediglich, dass die Klägerin - entgegen der Ansicht der Beklagten - auf die Geräteabgabe für PCs nicht endgültig habe verzichten wollen. Der Tatbestand einer Verwirkung der Geltendmachung für die Vergangenheit sei davon jedoch nicht betroffen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 113
- (2) Zwar kann es der Begründung schutzwürdigen Vertrauens entgegenstehen , wenn der Rechtsinhaber bei seinem Verhandlungspartner einerseits den Eindruck erweckt, dass er sich in einer bestimmten Art und Weise verhalten werde, dem Verhandlungspartner auf der anderen Seite jedoch zu erkennen gibt, dass er sich an der durch sein Verhalten geweckten Erwartung im Zweifel nicht festhalten lassen will (vgl. Olzen/Looschelders in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 242 Rn. 292).
- 114
- Der Umstand, dass sich die Klägerin den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen zufolge nicht darauf eingelassen hat, in den Gesamtvertrag über CDBrenner und später in denjenigen für DVD-Brenner eine Erklärung aufzunehmen, nach der jedenfalls vorübergehend kein zusätzlicher Anspruch auf Zahlung einer Geräteabgabe für PCs erhoben werde, schließt jedoch entgegen der Auffassung der Revision die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens der für die Gerätehersteller an dem Abschluss der Verhandlungen über die Gesamtverträge für eine CD- und DVD-Brennervergütung Beteiligten darin, dass die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung auch für PCs entsprechend der mündlichen Zusage des Dr. K. bis auf weiteres nicht geltend machen werde, nicht aus. Das Oberlandesgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass ein vertrauensbegründendes Verhalten, aus dem der Anspruchsgegner den Schluss ziehen kann, dass eine in der Vergangenheit erhobene Forderung bis auf weiteres nicht mehr geltend gemacht wird, nicht nur in einer Erklärung liegen kann, die die an eine rechtsgeschäftlich bindende Verzichtserklärung zu stellenden Anforderungen erfüllt. Vielmehr kann ein Verhalten auch dann ein schutzwürdiges Vertrauen hervorrufen, wenn es nicht als Verzicht auf einen Anspruch gewertet werden kann (Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 285; MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 317 f.).
- 115
- dd) Die Revision macht ferner erfolglos geltend, gegen die Schutzwürdigkeit eines durch die Äußerungen vermeintlich erweckten Vertrauens spreche, dass der Verhandlungsführer der Klägerin erkennbar nicht bevollmächtigt gewesen sei, derart weitreichende Erklärungen rechtlich verbindlich abzugeben.
- 116
- Das Fehlen einer den verbindlichen Verzicht auf eine Forderung umfassenden rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht steht der Begründung schutzwürdigen Vertrauens durch eine auf die Ankündigung eines bestimmten Verhaltens gerichtete Erklärung nicht entgegen. Vielmehr genügt es, dass sich die Klägerin das von ihr be- herrschbare Verhalten des eigenen Verhandlungsführers zurechnen lassen muss (Olzen/Looschelders in Staudinger aaO § 242 Rn. 291;MünchKomm.BGB/Schubert aaO § 242 Rn. 215; BeckOK-BGB/Sutschet, Stand: 1. August 2016, § 242 Rn. 109). Die Revision macht nicht geltend, dass die Klägerin vorgetragen habe, das Verhalten des eigenen Verhandlungsführers sei für sie nicht erkennbar und vermeidbar gewesen. Für eine solche Annahme fehlt im Streitfall jeglicher Anhaltspunkt.
- 117
- ee) Die Revision rügt weiter vergeblich, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Vertrauens der Beklagten nicht berücksichtigt , der Beklagten sei bereits vor Erhalt des Aufforderungsschreibens vom 7. März 2005 bekannt gewesen, dass die Klägerin an ihrem Rechtsstandpunkt einer Vergütungspflicht von PCs mit eingebauter Festplatte festgehalten habe. So habe der seinerzeitige Vorstandsvorsitzende der GEMA nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für CD-Brenner vom 8. und 22. Juli 2002 und nach Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner vom 5. und 11. August 2003 im September 2003 anlässlich eines Symposiums des Bundesministeriums der Justiz in Zusammenarbeit mit dem Institut für Urheber- und Medienrecht seiner Auffassung Ausdruck verliehen, dass Hersteller von PCs für die "angemessene Vergütung an die Urheber, deren Werke kopiert werden, geradezustehen hätten"; er habe zudem im Oktober 2003 anlässlich des Treffens einer Expertengruppe erneut zur Frage der Zahlung einer Gerätevergütung für PCs Stellung bezogen.
- 118
- Aus diesen Umständen musste das Oberlandesgericht nicht herleiten, dass die nach seinen Feststellung jedenfalls vor Abschluss des Gesamtvertrages über die Gerätevergütung für DVD-Brenner abgegebenen Erklärungen des Verhandlungsführers der Klägerin, bei Einigung auf die von der Klägerin begehrte Vergütung werde ein Anspruch auf Zahlung einer Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte zunächst nicht weiterverfolgt, nicht geeignet waren, ein schutzwürdiges Vertrauen der Verhandlungsführer des BITKOM und der im Branchenverband BITKOM organisierten Gerätehersteller zu begründen. Die von der Klägerin angeführten Äußerungen des damaligen Vorstandsvorsitzenden der GEMA stehen nicht im Widerspruch zu der Ankündigung des Verhandlungsführers der Klägerin, von der Durchsetzung der zwischen den Verhandlungsparteien schon dem Grunde nach umstrittenen Vergütung für diese Geräte im Hinblick auf das für andere Geräte erzielte Verhandlungsergebnis vorübergehend abzusehen.
- 119
- ff) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Beklagte habe es als Mitglied des Verbandes BITKOM als Bestätigung des vom Verhandlungsführer der Klägerin gesetzten Vertrauenstatbestands ansehen dürfen, dass die Klägerin nach Abschluss des Gesamtvertrags DVD-Brenner im August 2003 bis März 2005 zugewartet habe, ehe sie erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung an den Verband BITKOM herangetreten sei.
- 120
- Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Vergütungsansprüche zeitabschnittsweise entstanden seien, so dass für die Frage der Verwirkung nicht auf den gesamten Zeitraum bis März 2005 abgestellt werden könne. Des Weiteren komme wegen der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten Regelverjährung von drei Jahren eine Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur unter besonderen Umständen in Betracht. Mit diesen Rügen kann die Revision bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil sie zu Unrecht davon ausgegangen ist, das Oberlandesgericht habe eine Verwirkung infolge Zeitablaufs angenommen. Das Oberlandesgericht hat die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Klägerin aber nicht auf den Gesichtspunkt der Verwirkung wegen illoyaler Verspätung der Rechtsausübung gestützt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - I ZR 86/12, GRUR 2014, 363 Rn. 38 = WRP 2014, 455 - Peter Fechter), sondern eine Treuwidrigkeit darin gesehen, dass die Klägerin gegenüber den vom Verband BITKOM vertretenen Unternehmen einen schutzwürdigen Vertrau- enstatbestand geschaffen hat, für die Vergangenheit nicht Vergütungsforderungen in Bezug auf PCs mit eingebauten Festplatten ausgesetzt zu sein. Darauf, ob zusätzlich die Voraussetzungen des Verwirkungseinwandes wegen einer illoyal verspäteten Geltendmachung eines Anspruchs vorliegen, kommt es im Streitfall nicht an.
- 121
- c) Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wenden sich schließlich ohne Erfolg gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, nach der die Beklagte dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. März 2005 entgegenhalten kann.
- 122
- aa) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte der Klägerin den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht erst für die Zeit nach Abschluss des Gesamtvertrags DVD-Brenner im August 2003 oder ab dem Wirksamwerden der mit dem Gesamtvertrag DVD-Brenner vereinbarten Zahlungspflicht für das Inverkehrbringen von DVD-Brennern ab dem 1. Januar 2003 entgegenhalten kann. Vielmehr waren die durch die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes BITKOM und der Gerätehersteller geweckten Erwartungen nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gerade dadurch gekennzeichnet, dass die in der Vergangenheit geltend gemachte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe für PCs mit Festplatte für den Fall einer Einigung über den Abschluss eines Gesamtvertrages für DVD-Brenner zu den von der Klägerin gewünschten Konditionen nicht mehr weiterverfolgt wird und auch in näherer Zukunft nicht mit der erneuten Geltendmachung dieser Forderung gerechnet werden müsse. Dies schließt nicht nur den Zeitraum von der Begründung der Vergütungspflicht für DVD-Brenner bis zur neuerlichen Geltendmachung dieser Ansprüche mit Schreiben vom 7. März 2005 durch die Klägerin, sondern den gesamten in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ein.
- 123
- bb) Es ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht nur bis zum Stichtag des Eingangs des Forderungsschreibens der Klägerin vom 7. März 2005 bei dem Branchenverband BITKOM, sondern bis zum Ende dieses Monats hat durchgreifen lassen. Das Oberlandesgericht hat hiermit, unabhängig davon, ob es - wie die Beklagte geltend macht - zutrifft, dass Auskunfts- und Vergütungsansprüche von der Klägerin üblicherweise nur in Monatsabschnitten geltend gemacht werden, im Rahmen der gebotenen Abwägung der betroffenen Interessen dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Branchenverband BITKOM und seinen Mitgliedern eine gewisse Zeitspanne zuzubilligen gewesen ist, um sich auf die durch dieses Schreiben veränderte Sachlage für die Zukunft einstellen zu können, nachdem die Klägerin ihre Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung in den vergangenen Monaten seit Abschluss des Gesamtvertrages DVD-Brenner nicht weiterverfolgt hatte.
- 124
- cc) Die Anschlussrevision macht ohne Erfolg geltend, die Klägerin müsse sich den ihr zurechenbaren Vertrauenstatbestand auch für die Zeit nach dem 31. März 2005 entgegenhalten lassen.
- 125
- (1) Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rechtsfolgen der unzulässigen Rechtsausübung, die im Streitfall dazu führen, dass die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht gegenüber der Beklagten durchsetzen kann, nicht zeitlich unbeschränkt wirken. Vielmehr war das durch die Äußerung des Verhandlungsführers der Klägerin bei den Vertretern des Verbandes BITKOM geweckte Vertrauen nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerin für einen gewissen Zeitraum von der Geltendmachung einer Geräteabgabe für PCs absehen wird. Bei dieser Sachlage wirkte das vertrauensbegründende Verhalten nur bis zu einer gegenteiligen Mitteilung der Klägerin fort (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 25 = WRP 2008, 794 - ACERBON; BGH, GRUR 2014, 363 Rn. 49 - Peter Fechter).
- 126
- (2) Das Oberlandesgericht hat ferner zutreffend angenommen, dass das den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründende schutzwürdige Vertrauen mit dem an den Branchenverband BITKOM gerichteten Forderungsschreiben geendet hat. Das widersprüchliche Verhalten der Klägerin, auf das sich die Beklagte im Streitfall berufen kann, liegt nicht in einem Verhalten, das mit einer unmittelbar gegenüber der Beklagten erfolgten Äußerung nicht in Einklang zu bringen wäre, sondern darin, dass sie mit der Forderung nach einer rückwirkend geltend gemachten Geräteabgabe für PCs der von ihr anlässlich der mit den Vertretern der BITKOM geführten Gesamtvertragsverhandlungen geweckten Erwartung zuwidergehandelt hat. Bei dieser Sachlage muss nicht nur hinsichtlich der Begründung, sondern auch für die Beendigung des Vertrauenstatbestandes auf die zunächst gegenüber den Vertretern des BITKOM neuerlich aufgestellte Forderung nach Zahlung einer Geräteabgabe abgestellt werden.
- 127
- d) Schließlich greift auch der Einwand der Anschlussrevision nicht durch, das Oberlandesgericht habe die Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin Dr. K. nicht nur als Ankündigung werten müssen, dass die Klägerin für den Fall des Abschlusses des Gesamtvertrages über DVD-Brenner einstweilen davon absehen werde , ihrer Forderung nach Zahlung einer Gerätevergütung für PCs Geltung zu verschaffen , sondern als rechtsgeschäftlichen auch in die Zukunft wirkenden Verzicht auf die Zahlung einer Gerätevergütung für PCs. Mit ihrer abweichenden Bewertung setzt die Beklagte lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Oberlandesgerichts, nach der den Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin in der Gesamtschau mit den übrigen Begleitumständen des Abschlusses der Gesamtverträge für CD-Brenner und DVD-Brenner keine solche Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist von der Anschlussrevision weder darge- legt noch sonst ersichtlich, dass dem Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung Rechtsfehler unterlaufen sind. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung tragen die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nicht die Annahme , dass zwischen der Klägerin und den Vertretern des BITKOM ein Erlassvertrag (§ 397 BGB) geschlossen worden wäre.
- 128
- VI. Den Klageansprüchen steht schließlich nicht entgegen, dass Mitglieder der Klägerin wie die Verwertungsgesellschaft Wort und die GEMA einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Gerätevergütung in der Vergangenheit nicht an die Rechtsinhaber, sondern an nicht berechtigte Dritte wie Verleger ausgeschüttet haben.
- 129
- 1. Eine Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nach dem wesentlichen Grundgedanken des § 7 Satz 1 UrhWG (jetzt § 27 VGG) allerdings ausschließlich an die Berechtigten zu verteilen, und zwar in dem Verhältnis, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit ist es unvereinbar, wenn Verlegern nach der Satzung der Verwertungsgesellschaft Wort ein ihrer verlegerischen Leistung entsprechender Anteil am Ertrag zusteht und Verlage nach dem Verteilungsplan dieser Verwertungsgesellschaft einen pauschalen Anteil der Verteilungssumme unabhängig davon erhalten, ob und inwieweit die Einnahmen der Verwertungsgesellschaft auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen (BGH, Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, GRUR 2016, 596 Rn. 22 bis 88 = WRP 2016, 711 - Verlegeranteil, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
- 130
- 2. Der Schuldner der Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF kann einer Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften , die gegen ihn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Fest- stellung der Vergütungspflicht geltend macht, jedoch nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese verteile die Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht ausschließlich an die Berechtigten. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft , mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 596 Rn. 23 - Verlegeranteil, mwN). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 - Musik-Handy).
- 131
- VII. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt ist oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
- 132
- C. Danach waren die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten zurückzuweisen.
- 133
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 15.01.2015 - 6 Sch 10/08 WG -
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften , die urheberrechtliche Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen im Wege der Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG aF geltend machen können. Die Beklagte ist Hersteller von PCs mit eingebauter Festplatte. Die Klägerin macht gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens solcher PCs in den Jahren 2002 bis 2005 im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunftserteilung , Feststellung ihrer Zahlungspflicht und Zahlung der Vergütung geltend.
- 2
- Die Klägerin hat - nach Durchführung des in § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 16 Abs. 1 UrhWG vorgesehenen Verfahrens vor der Schiedsstelle (vgl. Einigungsvorschlag vom 24. September 2009 - Sch-Urh 44/08) - in der ersten Stufe der Klage - soweit im Revisionsverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002, 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003, 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 und 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personalcomputer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen. Das Oberlandesgericht hat diesem Antrag durch Teilurteilstattgegeben
- 3
- und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- A. Das Oberlandesgericht hat angenommen, bei den von der Beklagten zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2005 vertriebenen PCs mit Festplatte handele es sich um nach § 54 Abs. 1 UrhG aF vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte, die zur Vornahme von nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF privilegierten Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen technisch geeignet und erkennbar bestimmt gewesen seien. Dazu hat es ausgeführt:
- 5
- Die technische Eignung dieser Geräte zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen ergebe sich daraus, dass mit ihnen, jedenfalls nach Ausstattung mit Zusatzeinrichtungen, wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich ein Fernsehfilm von zweistündiger Dauer gespeichert werden könne, weil sie über Prozessoren mit 300 MHz, einen Arbeitsspeicher mit 128 MB und Festplatten mit wenigstens 10 GB verfügten. Die erkennbare Bestimmung der Geräte ergebe sich daraus, dass im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass PCs, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können.
- 6
- Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde nicht an private Endnutzer veräußert und daher nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet. Es bestehe eine widerlegliche Vermutung dafür, dass zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen geeignete und bestimmte Geräte tatsächlich in einem nicht nur geringfügigen Umfang zur Anfertigung von Privatkopien schutzfähiger Werke genutzt würden. Die Beklagte habe nicht den ihr obliegenden Nachweis erbracht , dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs eindeutig anderen Zwecken vorbehalten gewesen seien. Aus dem Umstand, dass die Beklagte einen hohen Anteil sogenannter Business-PCs und ihre Geräte im Übrigen entweder direkt an gewerbliche Abnehmer oder weit überwiegend über Zwischenhändler in Verkehr gebracht habe, lasse sich dies nicht herleiten. Einer Vergütungspflicht und einer Auskunftspflicht könne die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das Urheberrechtsgesetz keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Vergütungen vorsehe.
- 7
- Das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller und Importeure von PCs verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot. Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt.
- 8
- B. Die Revision hat keinen Erfolg.
- 9
- I. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Der Entscheidungssatz des Urteils des Oberlandesgerichts enthält keine Beschränkung der Revisionszulassung. Eine solche Beschränkung ergibt sich auch nicht aus den Entschei- dungsgründen. Das Oberlandesgericht hat dort ausgeführt, die Revision sei im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere die Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „Business-PCs“ zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen zuzulassen. Damit ist lediglich der Grund für die Zulassung der Revision genannt. Das genügt nicht, um mit der notwendigen Sicherheit von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen. Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit gebietet es, dass für die Parteien zweifelsfrei erkennbar ist, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 39/15, GRUR 2017, 702 Rn. 16 = WRP 2017, 962 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 10
- II. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten für die von ihr durch das Inverkehrbringen von Geräten oder Tonträgern geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF vorzunehmen, dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF die Zahlung einer angemessenen Vergütung und nach § 54g Abs. 1 UrhG aF die Erteilung der zur Berechnung dieses Anspruchs erforderlichen Auskünfte verlangen kann.
- 11
- 1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich.
- 12
- Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG aF) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
- 13
- Gemäß § 54g Abs. 1 Satz 1 UrhG aF kann der Urheber von dem nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Bild- oder Tonträger verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers erstreckt sich gemäß § 54g Abs. 1 Satz 2 UrhG aF auf die Mitteilung der Bezugsquellen.
- 14
- 2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass die Klägerin als Inkassogesellschaft der gemäß § 54h Abs. 1 UrhG aF wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt ist, die mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Vergütungspflicht und Zahlung der Vergütung gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2011 - I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 19 = WRP 2012, 954 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 24 - PC mit Festplatte I; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15 Rn. 20 bis 27 - PC mit Festplatte II; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 21/16, juris Rn. 26 bis 30).
- 15
- 3. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Beklagte PCs mit eingebauter Festplatte hergestellt, die im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Inland in Verkehr gebracht worden sind.
- 16
- 4. Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte technisch geeignet und erkennbar bestimmt waren, Audiowerke und audiovisuelle Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zu vervielfältigen.
- 17
- a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte waren geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG aF zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden.
- 18
- aa) Werden Audiowerke oder audiovisuelle Werke aus Fernseh- oder Radiosendungen aufgezeichnet, von einem Server im Internet heruntergeladen oder von einem anderen Bild- oder Tonträger auf die Festplatte des Computers übertragen, liegt hierin eine Vervielfältigung durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF. Zu den von § 54 Abs. 1 UrhG aF erfassten Bild- oder Tonträgern zählen digitale Speichermedien wie die Festplatte eines Computers. Unter einem Bild- oder Tonträger ist nach der Legaldefinition in § 16 Abs. 2 UrhG eine Vorrichtung zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen zu verstehen. Hierzu rechnen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 28 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 19
- bb) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen waren die von der Beklagten im entscheidenden Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte - jedenfalls nach Ausstattung mit für die Herstellung von Vervielfältigungen zusätzlich erforderlicher Hard- und Software - technisch geeignet, um für Vervielfältigungen schutzfähiger Werke eingesetzt zu werden.
- 20
- (1) Das Oberlandesgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, die technische Eignung der hier in Rede stehenden PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme von Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter Werke sei unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen wenigstens eines urheberrechtlich schutzfähigen Werks erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, für das Eingreifen der Vergütungspflicht auf das Vorhandensein einer technischen Mindestausstattung abzustellen , bei der angenommen werden kann, mit ihr sei die Aufnahme und das Abspeichern eines vollständigen nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützten Werkes möglich (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 30 - PC mit Festplatte I).
- 21
- (2) Das Oberlandesgericht hat unter Heranziehung von der Klägerin angeführter Empfehlungen des Softwareunternehmens Microsoft, dem marktfüh- renden Anbieter des seinerzeit meistverbreiteten Betriebssystems „Windows XP“, angenommen, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit einer Rechenleistung von 300 Megahertz (MHz), einen Arbeitsspeicher von 128 Megabyte (MB) und eine Festplatte mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 Gigabyte (GB) verfügen müssten, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC speichern zu können. Auch mit Rücksicht darauf, dass bereits für das Betriebssystem und andere Programme Festplattenkapazität benötigt werde, genüge bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB hierzu eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB. Diese technischen Mindestvoraussetzungen hätten alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle erfüllt.
- 22
- Die Beurteilung des Oberlandgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Seine auf tatrichterlichem Gebiet liegende Annahme, es sei auf die technische Fähigkeit abzustellen, einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer und damit ein schutzfähiges Werk aufzuzeichnen und auf der Festplatte des PC abzuspeichern , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht ist dabei ersichtlich von der zutreffenden Annahme ausgegangen, dass eine Nutzung von PCs mit Festplatte zur Vervielfältigung von Bild- und Tondateien nur dann wahrscheinlich ist, wenn der Nutzer damit ein vollständiges schutzfähiges Werk vervielfältigen kann (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 38 bis 40 - Musik-Handy; GRUR 2017, 702 Rn. 34 - PC mit Festplatte I).
- 23
- Die Revision rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe eine unzulässige generalisierende Betrachtungsweise angestellt, indem es die MicrosoftEmpfehlung ohne weitere tatrichterliche Feststellung herangezogen habe. Es habe sich nicht mit dem Vortrag der Beklagten befasst, die technische Eignung ihrer Geräte sei in den Jahren 2002 bis 2005 nicht vorhanden gewesen, weil die Prozessorleistung der PCs und die Arbeitsspeicherkapazität der PCs und der Grafikkarten zu gering gewesen seien und es regelmäßig zu technischen Problemen gekommen sei. Entgegen der Darstellung der Revision hat sich das Oberlandesgericht mit diesem Vorbringen befasst. Es hat unter Heranziehung der Microsoft-Empfehlungen festgestellt, dass bei einer Prozessorleistung von wenigstens 300 MHz und einem Arbeitsspeicher von wenigstens 128 MB eine Speicherkapazität der Festplatte von wenigstens 10 GB genüge, um wenigstens ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk, nämlich einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer, zu speichern. Da nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts alle von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vertriebenen Modelle diese technischen Mindestvoraussetzungen erfüllten, musste das Oberlandesgericht keine weiteren Feststellungen zu den einzelnen Gerätemodellen treffen. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruht daher nicht auf einer unzulässigen generalisierenden Betrachtungsweise.
- 24
- (3) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die technische Eignung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen nicht voraussetzt, dass ihre PCs bereits mit der zusätzlich für eine Aufzeichnung und Übertragung von Dateien mit geschützten Audiowerken oder audiovisuellen Werken und das Abspeichern dieser Dateien auf der Festplatte erforderlichen Hardware ausgestattet sind. Vielmehr genügt es, wenn urheberrechtlich geschützte Werke erst nach Ausstattung des PC mit Zusatzgeräten (wie einer TV-Karte, einem TV-Tuner oder einem CD/DVD-Laufwerk) aufgezeichnet oder von anderen Bild- oder Tonträgern übertragen und auf der Festplatte gespeichert werden können (BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 21 bis 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2017, 702 Rn. 35 - PC mit Festplatte I). Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen konnten die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs - sofern sie nicht ohnehin über derartige Hardwarekomponenten verfügten - sämtlich mit solchen Zusatzeinrichtungen nachgerüstet werden.
- 25
- b) Das Oberlandesgericht hat ferner ohne Rechtsfehler angenommen, die hier in Rede stehenden PCs der Beklagten seien erkennbar zur Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt gewesen.
- 26
- aa) Ein hierfür technisch geeignetes Gerät ist erkennbar zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen bestimmt, wenn neben die technische Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen eine entsprechende Zweckbestimmung tritt. Von einer solchen Zweckbestimmung ist jedenfalls auszugehen, wenn allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass das Gerät (allein oder in Kombination mit weiteren Geräten oder Zubehör) für solche Vervielfältigungen verwendet werden kann. Anhaltspunkte für die Zweckbestimmung eines Geräts können sich nicht nur aus der Werbung, sondern auch aus Bedie- nungsanleitungen, Testberichten und Presseveröffentlichungen ergeben (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 40 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 27
- bb) Das Oberlandesgericht hat angenommen,nach diesen Grundsätzen seien die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte erkennbar zur Vornahme von Vervielfältigungen von Audiowerken und audiovisuellen Werken bestimmt. Es sei unerheblich, ob es sich bei den von der Beklagten vertriebenen PCs um sogenannte „Business-PCs“ handele, die - jedenfalls teilweise - anders als „Consumer-PCs“ über keine spezielle MultimediaAusrüstung verfügten. Die Beklagte habe nicht in Abrede gestellt, dass ihre PCs durchweg mit im Handel jedermann zugänglichen und unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen zusätzlichen Komponenten kompatibel seien, die für Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen erforderlich seien. Ebenfalls unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung sei der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte auch vielfältigen anderen Zwecken dienen könnten oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt würden. Maßgeblich sei allein, ob im fraglichen Zeitraum allgemein bekannt gewesen oder dafür geworben worden sei, dass die PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können. Davon sei für den Zeitraum ab 2002 auszugehen. Aufgrund vielfältiger Veröffentlichungen in der Fachpresse und in Publikumsmedien, aufgrund von Werbekampagnen anderer Computerhersteller und der Bedienungsanleitungen für solche Geräte sei jedenfalls ab dem Jahre 2002 allgemein bekannt gewesen, dass PCs zur Vornahme von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verwendet und Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PC gespeichert werden können. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 28
- Die Revision rügt, die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei in den Jahren ab 2002 allgemein bekannt gewesen, dass die PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzausstattung, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden können, entbehre einer Grundlage. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Publikationen könne nicht von einer solchen allgemeinen Bekanntheit in der Öffentlichkeit ausgegangen werden. Zahlreiche Anlagen stammten aus den Jahren nach dem Jahr 2005 oder bezögen sich auf nach dem Jahr 2005 vermarktete PCs. Die wenigsten Unterlagen stammten oder bezögen sich auf die Zeit vor dem Jahr 2002 oder auf das Jahr 2002. Gerade für den Anfangszeitraum der hier in Rede stehenden Jahre 2002 bis 2005 bestehe deshalb keine Grundlage für die Annahme des Oberlandesgerichts. Damit dringt die Revision nicht durch. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung der zahlreichen Publikationen, die den Zeitraum vor oder ab dem Jahr 2002 betreffen und sich allgemein auf die Vervielfältigungsmöglichkeiten von PCs beziehen, auf die erkennbare Bestimmung der in den Jahren 2002 bis 2005 in Verkehr gebrachten PCs der Beklagten geschlossen hat. Entgegen der Darstellung der Revision hat das Oberlandesgericht dabei nicht den heutigen Wissensstand in Bezug auf die Möglichkeit, mit PCs Vervielfältigungen vornehmen zu können, auf die Jahre 2002 bis 2005 übertragen. Ebenso wenig hat es eine unzulässige generalisierende Betrachtung vorgenommen, indem es die Werbekampagnen anderer PC-Hersteller berücksichtigt hat. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts verfügten die von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs über die erforderliche Mindestausstattung zur Vornahme entsprechender Vervielfältigungen, auch wenn die einzelnen Modelle im Übrigen in technischer Hinsicht erheblich voneinander abwichen. Die Annahme des Oberlandesgerichts , die in dieser Zeit in Verkehr gebrachten PCs der Beklagten seien aus Sicht des Publikums zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt gewesen , widerspricht unter diesen Umständen nicht der Lebenserfahrung.
- 29
- c) Das Oberlandesgericht hat entgegen der Ansicht der Revision zutreffend angenommen, dass es für die Frage der technischen Eignung und erkenn- baren Bestimmung eines PCs zur Anfertigung von Privatkopien grundsätzlich nicht darauf ankommt, in welchem Umfang der PC tatsächlich für solche Vervielfältigungen genutzt wird. Die Vergütungspflicht ist nach der gesetzlichen Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Das rechtfertigt die (widerlegliche) Vermutung, dass mit solchen Geräten - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - derartige Vervielfältigungen in einem Umfang vorgenommen werden, die eine Vergütungspflicht auslösen (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, mwN).
- 30
- 5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF und einer daran anknüpfenden Auskunftspflicht gemäß § 54g Abs. 1 UrhG aF nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer veräußert.
- 31
- a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, diese Vermutung könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 55 - PC mit Festplatte I). Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch bei richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer („Business-PCs“) von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF auszunehmen.
- 32
- aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan /SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 - C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 - Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 - Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 - EGEDA u.a./Administración del Estado). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 - Copydan /Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 33
- An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache „Microsoft“ zur Vereinbarkeit von Vor- schriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der Richtlinie 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an „Ge- schäftskunden und staatliche Stellen“ oder der Erwerb solcher Speichermedien „zur beruflichen Nutzung“ dazu führen muss, dass die Anwendung der Vor- schriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 57 - PC mit Festplatte I).
- 34
- bb) Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 58 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 35
- cc) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten steht diese Beurteilung in Einklang mit der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, juris Rn. 20). Dieser geht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59). Soweit der österreichische Oberste Gerichtshof annimmt, bei einer Lieferung von Geräten oder Medien an juristische Personen als Endnutzer liege der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Anwendungsbereich der Vergütung ausgenommene Fall einer Lieferung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 51), stimmt dies mit der Annahme des Bundesgerichtshofs überein, dass keine Vergütung geschuldet ist, wenn Geräte oder Medien an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und der Nachweis erbracht wird, dass diese die Geräte oder Medien nach dem normalen Gang der Dinge allenfalls in geringem Umfang zum Zwecke der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch nutzen (vgl. Rn. 37).
- 36
- b) Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG aF von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten, die als „Business-PCs“ in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, keine andere Möglichkeit hätte, als die Vergütung vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferten Geräte einzukalkulieren und im Ergebnis gewerbliche Kunden zu Unrecht mit der Gerätevergütung belastet würden.
- 37
- aa) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, Gregelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 - Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 - Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 60 - PC mit Festplatte I).
- 38
- bb) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 61 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 39
- Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 - I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 - Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 - I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 - Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten , die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden , zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatko- pien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 62 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 40
- cc) Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG aF der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG aF, da dann nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 63 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 41
- c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.
- 42
- aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet , die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 43
- bb) Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen. Der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speichermedien , die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich insoweit die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen nicht stellt (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 66 - PC mit Festplatte I).
- 44
- 6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
- 45
- a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anferti- gung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese - nach Darstellung der Beklagten - zu einem ganz überwiegenden Anteil an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 71 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 46
- b) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr ge- brachten „Business-PCs“ zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien auch dann nicht anzunehmen ist, wenn diese PCs unmittelbar an gewerbliche Abnehmer geliefert werden. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer wie einer Behörde oder einem Unternehmen , einem Freiberufler oder einem Gewerbetreibenden überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 - PC mit Festplatte I, mwN).
- 47
- III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts , die geltend gemachten Ansprüche seien nicht verwirkt. Die Beklagte kann den von der Klägerin erhobenen Ansprüchen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) entgegenhalten.
- 48
- 1. Ein widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Entscheidend sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung ist unzulässig, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenseite deshalb vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 96 - PC mit Festplatte I; GRUR 2017, 716 Rn. 89 - PC mit Festplatte II, jeweils mwN).
- 49
- 2. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe bei Abschluss der Gesamtverträge mit dem Branchenverband BITKOM über die Brennervergütung wiederholt öffentlich geäußert, dass die vereinbarte Brennervergütung alle Vervielfältigungsvorgänge abdecke. Eine solche pauschale öffentliche Äußerung wäre nicht geeignet gewesen, ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten zu begründen , nicht zur Entrichtung einer PC-Vergütung herangezogen zu werden.
- 50
- 3. Die Revision macht geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts sei schon deshalb unzutreffend, weil gegenüber sämtlichen BITKOMMitgliedern ein Vertrauenstatbestand angenommen werde und zwar unabhängig davon, ob sie an den Verhandlungen mit der Klägerin teilgenommen hätten, während dieser Einwand allen Nicht-BITKOM-Mitgliedern versagt werde. Für die Annahme der Verwirkung könne nicht auf die Mitgliedschaft im Verband abgestellt werden. Die Einigung auf die Brennerabgabe sei von den Vertragspar- teien öffentlich kommuniziert worden und branchenweit bekannt gewesen. Die Klägerin habe für die Jahre 2003 bis 2005 keine Forderungen für PCs gestellt. Sie habe bis kurz vor Ablauf der Verjährung keine Ansprüche geltend gemacht und in ihren offiziellen Verlautbarungen nicht auf eine entsprechende Absicht hingewiesen. Damit sei auch gegenüber PC-Herstellern, die nicht Mitglied des BITKOM gewesen seien, faktisch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Die nach der BITKOM-Mitgliedschaft differenzierende Beurteilung des Verwirkungseinwandes verstoße gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
- 51
- 4. Damit dringt die Revision nicht durch. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar können Äußerungen des Verhandlungsführers der Klägerin, die gegenüber den Vertretern des Branchenverbandes BITKOM gefallen sind und mit denen der Verhandlungsführer der Klägerin auf das Verhalten seiner Verhandlungspartner anlässlich des Abschlusses eines Gesamtvertrages Einfluss genommen hat, grundsätzlich geeignet sein, die Durchsetzung einer Forderung, die zu einer von ihm geweckten Erwartung in Widerspruch steht, im Verhältnis zu den durch den Branchenverband repräsentierten Mitgliedern als rechtmissbräuchlich erscheinen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 99 bis 127 - PC mit Festplatte I). Dies gilt allerdings mit Rücksicht darauf, dass zwischen den Beteiligten eine Sonderverbindung besteht. Außenstehende Dritte, die an den Gesamtvertragsverhandlungen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt gewesen sind, können diesen Einwand nicht erheben, und zwar auch dann nicht, wenn sie derselben Branche wie die von dem Branchenverband BITKOM repräsentierten Hersteller und Importeure von PCs angehören, weil die erforderliche Sonderverbindung fehlt (BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 92 - PC mit Festplatte II, mwN). Diese Sonderverbindung ist ein Umstand, der es rechtfertigt, bei der Beurteilung des Verwirkungseinwandes nach der BITKOM-Mitgliedschaft zu differenzieren. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung (vgl. dazu BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 79 - PC mit Festplatte II, mwN) liegt daher nicht vor.
- 52
- IV. Die Revision macht vergeblich geltend, die Klägerin verstoße mit ihrem Verhalten gegen kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebote. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin den Anspruch der Urheber und Leistungsschutzberechtigten auf Zahlung einer Gerätevergütung nur selektiv gegenüber einzelnen Herstellern, Importeuren und Händlern geltend gemacht hätte. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, dass das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Klägerin gegen Hersteller, Importeure und Händler von PCs nicht gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 55 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Zum anderen folgte auch aus einer gebotenen Gleichbehandlung aller Vergütungsschuldner nicht, dass es der Klägerin verwehrt wäre, die Beklagte auf Zahlung einer Gerätevergütung und auf Erteilung der zu Bezifferung dieses Anspruchs notwendigen Auskünfte und unter Berücksichtigung der von ihr tatsächlich in den Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 2017, 716 Rn. 82 - PC mit Festplatte II).
- 53
- V. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
- 54
- C. Danach war die Revision gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 19.02.2015 - 6 WG 7/10 -

