Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2018 - I ZB 8/18

bei uns veröffentlicht am14.08.2018
vorgehend
Landgericht Halle, 1 T 69/17, 30.11.2017
Oberlandesgericht Naumburg, 10 W 52/17, 31.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 8/18
vom
14. August 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:140818BIZB8.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen den Senat wird als unzulässig verworfen. 2. Die Gegenvorstellung wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
I. Die Anträge der Antragstellerin sind unzulässig.
2
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil es offensichtlich unzulässig ist. Die Antragstellerin hat in unzulässiger Weise den gesamten Senat als befangen abgelehnt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 4 mwN). Der Senat konnte deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Senatsmitglieder entscheiden (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772 f.).
3
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 40/16, juris Rn. 1).
4
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog.
Koch Schaffert Kirchhoff
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 30.11.2017 - 1 T 69/17 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 31.01.2018 - 10 W 52/17 (Abl) -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - I ZB 84/15

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bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 10/15 vom 9. Februar 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZB10.15.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter

Referenzen

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 10/15
vom
9. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZB10.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
2
Das Beschwerdeverfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2015 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2). Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 416 HKO 69/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 245/11 -
1
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2015 ist nicht statthaft, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist. Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge gegen die Kostengrundentscheidung gewertet werden kann, ist sie unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.).
1
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)