Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2016 - I ZB 84/15

bei uns veröffentlicht am07.12.2016
vorgehend
Oberlandesgericht München, 34 Sch 11/13, 31.08.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 84/15
vom
7. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:071216BIZB84.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2016 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2015 ist nicht statthaft, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist. Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge gegen die Kostengrundentscheidung gewertet werden kann, ist sie unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.).
2
Eine Auslegung der Beschwerde der Antragstellerin als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) kommt nicht in Betracht. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris Rn. 5). Die Antragstellerin erhebt aber keine kostenrecht- lichen Einwendungen, sondern wendet sich allein gegen ihre Kostenpflicht aufgrund des Senatsbeschlusses vom 10. Dezember 2015.
3
Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Zahlungspflicht aus der Kostenrechnung vom 18. Dezember 2015 mit der Begründung wendet, Rechtsanwalt Dr. W. sei von ihr nicht mandatiert gewesen und habe deshalb keine Zustellungen für sie entgegennehmen können, muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschluss vom 17. Juni 2014 - XI ZR 381/13, juris).
Koch Schaffert Kirchhoff
Löffler Schwonke
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 31.08.2015 - 34 Sch 11/13 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

5
Die im vorliegenden Verfahren von der Beschwerdeführerin zu 2 erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. zur Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. Januar 2016 - I ZB 95/15, juris Rn. 1). Die Anhörungsrüge gibt deshalb keinen Anlass für eine Fortführung des mit Beschluss vom 8. Oktober 2015 beendeten Beschwerdeverfahrens. Das damit verbundene Ablehnungsgesuch erweist sich damit ebenfalls als unzulässig.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

5
2. Gegen die Kostengrundentscheidung des Senatsbeschlusses kann sich der Verfügungskläger nicht mit der Erinnerung wenden. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschl. v. 20.9.2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43 Tz. 3).
5
2. Gegen die Entstehung und die Höhe dieser Gebühren wendet sich der Kläger auch nicht, vielmehr (erneut) gegen die zugrundeliegenden Entscheidungen des Senats und insbesondere der Vorinstanzen. Die inhaltliche Richtigkeit der dem Kostenansatz zugrundeliegenden Entscheidung ist hingegen ebenso wenig Gegenstand des Erinnerungsverfahrens wie die Richtigkeit der Kostenentscheidung. Der Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 GKG kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2010 - I ZB 7/10, juris Rn. 5). Kostenrechtliche Einwendungen hat der Kläger nicht erhoben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 381/13
vom
17. Juni 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie
die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz vom 26. Februar 2014 - Kassenzeichen 7… - wird zurückgewiesen. Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 8/06, juris). Eine solche macht die Klägerin hier nicht geltend. Der Kostenansatz ist auch richtig (GKG KV Nr. 1242). Die Klägerin beanstandet vielmehr lediglich, der Rechtsanwalt, der für sie Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, habe auftrags- und vollmachtlos gehandelt. Insoweit muss sie sich mit dem Rechtsanwalt auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, juris).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Wiechers Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Freiburg, Entscheidung vom 10.05.2013 - 2 O 246/12 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 05.09.2013 - 4 U 142/13 -