Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - I ZB 10/15

bei uns veröffentlicht am09.02.2017
vorgehend
Landgericht Hamburg, 416 HKO 69/11, 27.09.2011
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 245/11, 29.01.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 10/15
vom
9. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:090217BIZB10.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Senats vom 30. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.; Beschluss vom 7. Dezember 2016 - I ZB 84/15, juris Rn. 1).
2
Das Beschwerdeverfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2015 abgeschlossen. Bei diesem Beschluss hat es sein Bewenden (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 2). Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Büscher Koch Löffler
Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.09.2011 - 416 HKO 69/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.01.2015 - 5 U 245/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

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(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

1
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2015 ist nicht statthaft, weil der Beschluss nicht anfechtbar ist. Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung oder Anhörungsrüge gegen die Kostengrundentscheidung gewertet werden kann, ist sie unzulässig, weil der Rechtsbehelf nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 f.).
2
II. Der Ablehnungsantrag der Beschwerdeführer ist unzulässig, weil die Beschwerdeinstanz durch den Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2015 beendet ist. Das Ablehnungsrecht der Beschwerdeführer ist durch die von ihnen erhobenen Rechtsbehelfe der Anhörungsrüge, der Gegenvorstellung und der im vorliegenden Fall als Gegenvorstellung auszulegenden Streitwertbeschwerde nicht wieder aufgelebt, weil diese Rechtsbehelfe unzulässig sind und damit nicht zu einer erneuten Sachprüfung durch den Senat führen können.