Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 16/18

bei uns veröffentlicht am13.09.2018
vorgehend
Amtsgericht Passau, 4 M 357/18, 05.02.2018
Landgericht Passau, 2 T 36/18, 19.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 16/18
vom
13. September 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Antrag auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses muss den Gegenstand
der geltend gemachten Kostenpositionen in hinreichend bestimmter Form
bezeichnen. Erforderlich sind eine genaue Bezeichnung des zugrunde liegenden
Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels sowie die nachvollziehbare Angabe
von Grund und Höhe der einzelnen Positionen. Wird die Festsetzung von
Rechtsanwaltskosten begehrt, so muss die nach § 10 Abs. 2 RVG vorzunehmende
Kostenberechnung aus sich heraus verständlich sein; die Bezugnahme
auf Vollstreckungsunterlagen genügt hierfür nicht.
BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - I ZB 16/18 - LG Passau
AG Passau
ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB16.18.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau - 2. Zivilkammer - vom 19. Februar 2018 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 276,32 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2018 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht, gegen die Schuldnerin gemäß § 788 ZPO die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung festzusetzen. Der Antrag, in dem der zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht bezeichnet war, enthielt eine nicht unterschriebene Übersicht der bisherigen Vollstreckungskosten mit folgendem Inhalt: 19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Vermögensauskunft 28,80 € 19.10.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Einholung von 28,80 € Drittauskünften 6.12.2017 Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE 59,31 € DR 1354/17 7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Erneute Vermö- 41,40 € gensauskunft 7.12.2017 Rechtsanwaltsvergütung/Sachpfändung 41,40 € 22.01.2018 Gerichtsvollzieherkosten/TEML, ELFRIEDE 73,11 € DR 1526/17 23.01.2018 Gerichtskosten/Zustellkosten für diesen Be- 3,50 € schluss 23.01.2018 Gesamtsaldo
2
Dem Antrag waren Belege beigefügt. Das Amtsgericht hat den Festsetzungsantrag mit Beschluss vom 5. Februar 2018 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 12. Februar 2018 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt. Dieses hat nach Übertragung des Verfahrens vom Einzelrichter auf die Kammer die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 19. Februar 2018 zurückgewiesen.
3
II. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Kostenfestsetzungsantrag sei schon deshalb mangelhaft, weil der der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Vollstreckungstitel nicht angegeben sei. Es fehle ferner mangels Angabe des Gegenstandswerts, der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Gebührenbezeichnung an einer ordnungsgemäßen, aus sich heraus verständlichen Berechnung der Rechtsanwaltskosten.
4
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass der Kostenfestsetzungsantrag nicht den aus § 788 Abs. 2 und § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RVG folgenden formalen Anforderungen genügt.
5
1. Nach § 788 Abs. 2 ZPO setzt das Vollstreckungsgericht die Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 103 Abs. 2, § 104 und § 107 ZPO fest. Nach § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind dem Kostenfestsetzungsantrag die Kostenberechnung , ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege beizufügen.
6
Der Inhalt des Antrags hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei dem mit ihm begehrten Kostenfestsetzungsbeschluss gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um einen Vollstreckungstitel handelt, der formell und materiell in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462 [juris Rn. 3]; Beschluss vom 10. März 2011 - IX ZB 104/09, AGS 2011, 566 [juris Rn. 7]; MünchKomm.ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 104 Rn. 137). Aus dem Antrag muss deshalb in bestimmter Form hervorgehen , welche Kostenpositionen Gegenstand der Geltendmachung sind. Erforderlich ist danach zunächst eine genaue Bezeichnung des zugrundeliegenden Rechtsstreits oder Vollstreckungstitels (BeckOK.ZPO/Jaspersen, 29. Ed., § 103 Rn. 27; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 103 Rn. 39; Saenger/Girl, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rn. 7). Weiter müssen Grund und Höhe der einzelnen Positionen nachvollziehbar bezeichnet werden (vgl. OLG Brandenburg, AnwBl 2001, 306; FG Nürnberg, EFG 1989, 364; MünchKomm.ZPO/Schulz aaO § 103 Rn. 42).
7
Bei der Geltendmachung von Rechtsanwaltskosten richtet sich der erforderliche Inhalt der Kostenberechnung nach § 10 Abs. 2 RVG (vgl. OLG Brandenburg , AnwBl 2001, 306 [zu § 18 Abs. 2 BRAGO aF]; BeckOK.ZPO/ Jaspersen aaO § 103 Rn. 27; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 104 Rn. 4; Saenger/Girl aaO § 103 Rn. 11). Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 RVG sieht vor, dass in der Kostenberechnung die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen , Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben sind; bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags. Die Kostenberechnung muss aus sich heraus verständlich sein.
8
2. Danach hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag der Gläubigerin zu Recht für unzureichend erachtet, weil er weder den zugrundeliegenden Rechtsstreit oder Vollstreckungstitel genau bezeichnete noch eine hinreichend detaillierte Kostenberechnung enthielt.
9
Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, dass die jeweiligen Grundlagen und Berechnungen der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in den dem Antrag beigefügten Vollstreckungsaufträgen genannt seien. Den formalen Anforderungen des § 103 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 10 Abs. 2 RVG ist mit Blick auf ihren Sinn, den Inhalt des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses in hinreichend bestimmter Weise festzulegen, nicht dadurch genügt, dass sich die Grundlagen der Honorarberechnung aus dem Antrag beigefügten Vollstreckungsunterlagen ergeben.
10
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
AG Passau, Entscheidung vom 05.02.2018 - 4 M 357/18 -
LG Passau, Entscheidung vom 19.02.2018 - 2 T 36/18 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 16/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 16/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 16/18 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 788 Kosten der Zwangsvollstreckung


(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 10 Berechnung


(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig. (2) In der Berechnung sin

Zivilprozessordnung - ZPO | § 107 Änderung nach Streitwertfestsetzung


(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfest

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 16/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 16/18 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2011 - IX ZB 104/09

bei uns veröffentlicht am 10.03.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 104/09 vom 10. März 2011 in der Rechtssache Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2003 - V ZB 51/02

bei uns veröffentlicht am 16.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 51/02 vom 16. Januar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 104 Abs. 1 Satz 2 Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs rechtsk

Referenzen

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 51/02
vom
16. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist nach früherem Recht über einen Antrag auf Verzinsung eines Kostenerstattungsanspruchs
rechtskräftig entschieden worden, so steht einem erneuten Antrag auf
"Ergänzung" dieser Verzinsung entsprechend dem durch das ZPO-Reformgesetz
vom 27. Juli 2001 und durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom
26. November 2001 erhöhten Zinssatz die Rechtskraft der ersten Festsetzung entgegen.
BGH, Beschl. v. 16. Januar 2003 - V ZB 51/02 - OLG München
LG München I
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2003 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.
Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. August 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 407,92

Gründe:

I.


Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 17. Januar und 17. Juli 2001 hat das Landgericht München I der Beklagten zu 2 auf ihre Kostenerstattungsansprüche gegen die Klägerin entsprechend ihrem Antrag auf "gesetzliche Verzinsung" jeweils 4 % Zinsen zuerkannt. Nach der Änderung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) und - erneut - durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat die Beklagte zu 2 beantragt, die Kostenfestsetzungsbeschlüsse dahin zu ergänzen, daß die Zinsen auf den Erstattungsbetrag ab 1. Oktober 2001 5 % über dem Basiszinssatz betragen. Das
Landgericht München I hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte zu 2 ihren Antrag weiter.

II.


Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der von der Beklagten zu 2 begehrten Ergänzung steht die Rechtskraft der Kostenfestsetzungsbeschlüsse entgegen.
1. Die Rechtsbeschwerde verkennt nicht, daß Kostenfestsetzungsbeschlüsse formell und materiell in Rechtskraft erwachsen können (OLG München , Rpfleger 1987, 262, 263; MDR 2000, 665, 666; OLG Frankfurt am Main, JurBüro 1986, 599, jew. m.w.N.; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rdn. 21 Stichwort: Rechtskraft) und daß im konkreten Fall die Kostenfestsetzungsbeschlüsse , deren Ergänzung die Beklagte zu 2 verlangt, rechtskräftig geworden sind. Folge der materiellen Rechtskraft ist, daß sich eine erneute Entscheidung über denselben Streitgegenstand verbietet (vgl. Senat, BGHZ 93, 287, 289 m.w.N.). Gegenstand der Kostenfestsetzung waren vorliegend neben dem Erstattungsanspruch die hierauf nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu zahlenden Zinsen, und zwar der Zinsanspruch für den gesamten Zeitraum der Geltendmachung, also bis zur Zahlung oder Befriedigung durch Vollstreckung (vgl. auch Senat, BGHZ 100, 211, 213). Über diesen Anspruch hat das Landgericht - entsprechend der damaligen Rechtslage in Höhe von 4 % - rechts-
kräftig entschieden. Jede erneute gerichtliche Befassung mit diesem Anspruch ist daher ausgeschlossen.
2. Soweit vertreten wird, die Rechtskraft stehe deswegen nicht entgegen , weil nur über einen Zinsanspruch in Höhe von 4 % entschieden worden sei, ein darüber hinausgehender Anspruch daher noch im Wege der Nachfestsetzung geltend gemacht werden könne (OLG Koblenz MDR 2002, 1218; s. auch AG Siegburg JurBüro 2002, 481, 482), wird übersehen, daß im Regelfall, und so auch hier, nicht über einen Teil des Zinsanspruchs entschieden worden ist, sondern über den Zinsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kostengläubiger zustand. Danach bleibt kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraft ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zugänglich wäre. Ebensowenig wie nach rechtskräftigem Abschluß eine Senkung des Zinssatzes geltend gemacht werden könnte (vgl. Senat, BGHZ 100, 211, 213), kann folglich eine Nachforderung erhoben werden, weil der gesetzliche Zins erhöht worden ist.
3. Dem steht nicht der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die ganz überwiegend anerkannte Praxis entgegen, wonach einem Antrag auf Verzinsung eines bereits rechtskräftig ohne Zinsen festgesetzten Kostenerstattungsanspruchs nicht der Einwand der Rechtskraft entgegensteht (vgl. dazu KG MDR 1978, 1027; OLG Koblenz MDR 2002, 1218; Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 12; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 104 Rdn. 25). In solch einem Fall fehlt eine rechtskräftige Entscheidung über den Zinsanspruch. Nur der Kostenerstattungsanspruch selbst ist Gegenstand der Festsetzung. Nur darüber konnte mit Rechtskraftwirkung befunden werden. Dann kann gegenüber dem nachträglich geltend gemachten Zinsanspruch nicht mit dem Gesichtspunkt der Rechtskraft argumentiert werden. Darin liegt der wesentliche
Unterschied. Gleichzubehandeln sind die Fälle entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde deswegen gerade nicht.
4. Daß der Gesetzgeber für die Neuregelung des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO keine Übergangsregelung getroffen hat (vgl. Hansens, Rpfleger 2001, 573, 574), führt zwar dazu, daß die Neuregelung mit ihrem Inkrafttreten am 1. Oktober 2001 (und ihrer erneuten Änderung zum 1. Januar 2002) die zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen oder die erst danach geltend gemachten Zinsansprüche , unabhängig, ob sie schon früher fällig geworden sind, erfaßt (OLG München, Rpfleger 2002, 280; vgl. auch schon OLG Bremen NJW 1959, 1088). Es hat aber nicht zur Folge, daß nachträglich in ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen werden könnte (so aber - ohne Begründung - OLG Koblenz MDR 2002, 1218; AG Siegburg JurBüro 2002, 481, 482). Vielmehr gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß neues Prozeßrecht wohl auf noch anhängige, nicht aber auf abgeschlossene Verfahren angewendet werden kann und daß auch neu gesetztem materiellen Recht keine rückwirkende Kraft beizumessen ist. Etwas anderes kann - ohne ausdrückliche Anordnung einer Übergangsbestimmung - nur angenommen werden, wenn eine Rückwirkung nachweislich gewollt ist oder sich aus dem Sinn und Zweck der Norm ergibt (vgl. BVerfGE 39, 156, 167; BGHZ 3, 82, 84; Senat, BGHZ 7, 161, 167; Stein/ Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1 EGZPO Rdn. 2; Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl., Einleitung Rdn. 104). Solches kommt hier nicht in Betracht.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 104/09
vom
10. März 2011
in der Rechtssache
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin
Möhring
am 10. März 2011

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 11. März 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 91.653,80 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Gläubigerin beantragte am 28. Februar 2008 aufgrund einer titulierten Forderung in Höhe von 11.079,69 € nebst Zinsen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Diese trat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten dem Antrag entgegen. Nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts auf die fehlende Darlegung eines Insolvenzgrundes nahm die Gläubigerin ihren Antrag zurück. Das Insolvenzgericht erlegte ihr die Kosten des Verfahrens auf und setzte den Gegenstandswert für die Gerichtskosten auf 11.079,69 € fest. Die Schuldnerin beantragte am 9. Mai 2008 die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 11.079,69 €, insgesamt 649,74 €, gegen die Gläubigerin. Das Amtsgericht setzte diese Kosten am 26. Juni 2008 antragsgemäß fest. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Mit weiterem Antrag vom 12. August 2008 beantragte die Schuldnerin die Festsetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG nach einem Wert von 27.232.274,80 €, insgesamt 99.086,54 € abzüglich der bereits festgesetzten 649,74 €. Den Gegenstandswert begründete sie mit den in ihrer Bilanz für das Jahr 2006 ausgewiesenen Aktiva.
2
Das Amtsgericht hat dem neuen Kostenfestsetzungsantrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, das sie im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Bilanz für das Jahr 2007 auf 92.303,54 € abzüglich des rechtskräftig festgesetzten Betrags ermäßigt hat, weiter.

II.


3
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der angefallenen Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG sei nur ein Gegenstandswert von 11.079,69 € zugrunde zu legen. Die Bemessung des Gegenstandswerts richte sich nach § 28 Abs. 1 RVG. Danach berechne sich die Verfahrensgebühr des vom Schuldner beauftragten Rechtsanwalts im Eröffnungsverfahren zwar grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse. Eine solche gebe es aber im Eröff- nungsverfahren noch nicht, und der Wert einer fiktiven Masse sei schwer zu ermitteln. Eine Anknüpfung an die fiktive Insolvenzmasse berge auch ein hohes Kostenrisiko für Schuldner und Gläubiger. Die Verweisung auf § 58 GKG in § 28 Abs. 1 Satz 1 RVG erfasse auch die Regelung in § 58 Abs. 2 GKG, wonach der Wert der Gläubigerforderung maßgeblich sei, wenn dieser den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt habe. Auf die Frage, ob eine Nachfestsetzung bereits im Hinblick auf die Rechtskraft der ursprünglichen Kostenfestsetzung ausgeschlossen sei, komme es danach nicht an.
5
2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben im Ergebnis keinen Erfolg.
6
a) Der von der Schuldnerin begehrten Nachfestsetzung steht bereits die Rechtskraft der Kostenfestsetzung vom 26. Juni 2008 entgegen.
7
Kostenfestsetzungsbeschlüsse aa) erwachsen formell und materiell in Rechtskraft (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung steht einer erneuten Kostenfestsetzung entgegen, soweit derselbe Streitgegenstand betroffen ist. Streitgegenstand des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags war die von den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Verfahren über den Eröffnungsantrag der Gläubigerin verdiente Verfahrensgebühr nach Nr. 3313 VV-RVG. Zwar beschränkt sich die Rechtskraft einer Entscheidung bei teilbaren Ansprüchen regelmäßig auf den geltend gemachten Betrag, auch wenn der Anspruchsteller nicht erkennbar gemacht hat, dass er nur einen Teilbetrag seines gesamten Anspruchs verlange und sich eine Nachforderung nicht vorbehalten hat. Voraussetzung einer beschränkten Rechtskraft bei der verdeckten Teilklage ist aber, dass Gegenstand des Begehrens verschiedene Teile eines An- spruchs sind und nicht ein einheitlicher, immer gleicher Anspruch, der lediglich in unterschiedlicher Weise berechnet wird (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 181; vom 2. Mai 2002 - III ZR 135/01, BGHZ 151, 1, 3; vom 25. September 2007 - X ZR 60/06, BGHZ 173, 374 Rn. 15 f; vgl. auch Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 8 f).
8
bb) Die Schuldnerin hat mit ihrem ersten Kostenfestsetzungsantrag erkennbar ihren gesamten Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr geltend gemacht. Indem sie die volle Verfahrensgebühr auf der Grundlage des von ihr für richtig gehaltenen Gegenstandswerts zur Festsetzung beantragt hat, gab sie zu erkennen, dass sie ihren ganzen Anspruch und nicht nur einen Teil davon festgesetzt haben wollte. Es sollte kein Rest zurückgestellt werden, der einer Nachforderung zugänglich wäre. Über diesen Anspruch hat das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. In einem solchen Fall erstreckt sich die Rechtskraft der Entscheidung auf den ganzen geltend gemachten Gebührentatbestand, auch wenn der Antragsteller irrtümlich einen zu niedrigen Gegenstandswert zugrunde gelegt hat (a.A. OLG Hamm JurBüro 1975, 1107 und 1982, 450; HansOLG Hamburg MDR 1979, 235; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 103 Rn. 12 und § 107 Rn. 1 aE; für die Möglichkeit einer Nachliquidation nur bei Posten, die noch nicht Gegenstand eines rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses waren, hingegen OLG Frankfurt JurBüro 1986, 599; OLG Karlsruhe JurBüro 1994, 687; OLG München, MDR 2003, 55 und NJW-RR 2006, 1006; vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003, aaO). Eine Abänderung ist nach der Regelung des § 107 ZPO nur möglich, wenn der Wert des Streitgegenstands nachträglich vom Gericht abweichend festgesetzt wird. Dann wird die Rechtskraft der ursprünglichen Festsetzung durchbrochen (Musielak /Wolst, ZPO, 7. Aufl. § 107 Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl. § 107 Rn. 1). Eine solche gerichtliche, vom ursprünglich zugrunde gelegten abwei- chende Festsetzung des Gegenstandswerts liegt jedoch nicht vor. Sie kann vom Senat auch nicht nachgeholt werden, denn die isolierte Abänderung des Streitwerts unterliegt nicht der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (§ 33 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 RVG).
9
b) Ob die Nachforderung der Schuldnerin daneben auch aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung oder demjenigen eines widersprüchlichen Verhaltens (dazu BVerfG JurBüro 1995, 421), kann offen bleiben. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 18.11.2008 - 36d IN 915/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 11.03.2009 - 82 T 905/08 -

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Gebühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)