Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZA 2/17

bei uns veröffentlicht am01.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Kitzingen, 701 M 57/17, 19.01.2017
Landgericht Würzburg, 3 T 130/17, 13.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZA 2/17
vom
1. Juni 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZA2.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:


1
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 T 130/17) ist unzulässig. Der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt allein die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht aber die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 574 Rn. 16). Die vorliegend getroffene Entscheidung des Beschwerdegerichts ist vielmehr unanfechtbar. Die gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde durch das Beschwerdegericht gerichtete Rechtsbeschwerde findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher Schaffert Koch
Löffler Feddersen
Vorinstanzen:
AG Kitzingen, Entscheidung vom 19.01.2017 - 701 M 57/17 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 13.02.2017 - 3 T 130/17 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZA 2/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZA 2/17

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZA 2/17 zitiert 5 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZA 2/17 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZA 2/17 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2008 - IX ZB 109/07

bei uns veröffentlicht am 10.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 109/07 vom 10. Januar 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann

Landgericht Würzburg Beschluss, 13. Feb. 2017 - 3 T 130/17

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen – Abteilung für Mobiliarvollstreckung – vom 19.01.2017 (Az.: 701 M 57/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerd

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen – Abteilung für Mobiliarvollstreckung – vom 19.01.2017 (Az.: 701 M 57/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 579,07 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Telefaxschreiben vom 10.01.2017, eingegangen beim Amtsgericht Kitzingen am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin „Widerspruch“ gegen die Zwangsvollstreckung im Verfahren 2 DR 5/17.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin dort im Wesentlichen aus, die Urteile des Amtsgerichtes Kitzingen vom 04.03.2016 und des Landgerichts Würzburg vom 23.11.2016 trügen keine Unterschriften der Richter und seien daher unwirksam. Die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung sei insofern eine strafbare Handlung. Zudem sei der Vollstreckungsauftrag nicht handschriftlich unterschrieben.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Telefaxschreiben vom 10.01.2017 verwiesen.

Das Amtsgericht Kitzingen legte diesen „Widerspruch“ als Erinnerung aus und verwarf diese als unbegründet mit Beschluss vom 19.01.2017. Zur Begründung gibt das Amtsgericht Kitzingen im wesentlichen an, die Akte des OGV Schweinitzer (Az.: 2 DR 5/17) habe bei Entscheidungen vorgelegen. Es läge ein wirksamer Vollstreckungsantrag, der die Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers trägt, vor. Die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils des Landgerichts Würzburg vom 23.11.2016 sei ebenfalls vorhanden. Diese Ausfertigung müsse nicht die persönliche Unterschrift der erkennenden Richter aufweisen. Die entsprechende Vollstreckungsklausel mit dem Hinweis, dass die Ausfertigung mit dem Original übereinstimme, sei erteilt und von der Urkundsbeamtin unterschrieben. Für die zugestellte beglaubigte Abschrift gelte § 169 Abs. 3 ZPO, der als Sonderregelung den allgemeinen Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch vorgehe.

Zur Vermeidung von Wiederholungen und wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichtes Kitzingen vom 19.01.2017 Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 20.01.2017 zugestellt wurde, legte diese mit Telefaxschreiben vom 20.01.2017, eingegangen am selben Tag sowohl beim LG Würzburg als auch beim AG Kitzingen sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrem Beschwerdeschreiben, dass die entsprechenden Urteile und Beschlüsse keine Unterschrift aufwiesen, die Angabe „gez. Namen“ genüge nicht. Die Unterschrift des Gerichtsvollzieher Schweinitzer sei gefälscht. Zu dem haben § 169 ZPO keinen Abs. 3 und es gäbe keine Sonderregelung, die die allgemeinen Regelungen des BGB aufhebe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sofortige Beschwerde vom 20.01.2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 23.01.2017 half das Amtsgerichts Kitzingen – Abteilung für Mobiliarvollstreckung – der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem LG Würzburg zur Entscheidung vor.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde, war als unbegründet zurückzuweisen.

Zunächst tritt das LG Würzburg der Begründung des AG Kitzingen im Beschluss vom 19.01.2017 bei und macht sich diese zu eigen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 20.01.2017 geben in der gebotenen Kürze lediglich Anlass zu folgenden Bemerkungen:

§ 169 ZPO, der einen Absatz 3 hat, geht als speziellere Regelung den insofern allgemeineren Formvorschriften des BGB vor.

In § 317 ZPO, der über § 329 ZPO auch für Beschlüsse gilt, ist geregelt, dass Urteile in Ausfertigungen und Abschriften zugestellt werden. Für die Ausfertigung oder Abschrift genügt es, wenn die Namen der erkennenden Richter in Maschinenschrift ohne Klammern oder in Klammern und dem Zusatz „gez.“ angegeben sind (Thomas/Puzzo, ZPO, 37. Auflage, Rdz. 3 zu § 317).

§ 169 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO regelt das Verfahren zur Beglaubigung der Abschriften, wobei wiederum die maschinenschriftliche Widergabe der Namen mit oder ohne „gez.“ und der entsprechende Beglaubigungsvermerk genügen (vgl. Thomas/Puzzo, a.a.O. Rdz. 4 bis 7 zu § 169).

Für die von der Beschwerdeführerin offensichtlich „ins Blaue hinein“ gemachte Behauptung, die Unterschrift des Obergerichtsvollziehers ... sei gefälscht, sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Verfahrenswert der Vorinstanz.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 109/07
vom
10. Januar 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; HkZPO /Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 574 Rn. 16).
3
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.