vorgehend
Amtsgericht Kitzingen, 701 M 57/17, 19.01.2017

Gericht

Landgericht Würzburg

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kitzingen – Abteilung für Mobiliarvollstreckung – vom 19.01.2017 (Az.: 701 M 57/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Beschwerdewert wird auf 579,07 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Telefaxschreiben vom 10.01.2017, eingegangen beim Amtsgericht Kitzingen am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin „Widerspruch“ gegen die Zwangsvollstreckung im Verfahren 2 DR 5/17.

Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin dort im Wesentlichen aus, die Urteile des Amtsgerichtes Kitzingen vom 04.03.2016 und des Landgerichts Würzburg vom 23.11.2016 trügen keine Unterschriften der Richter und seien daher unwirksam. Die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung sei insofern eine strafbare Handlung. Zudem sei der Vollstreckungsauftrag nicht handschriftlich unterschrieben.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Telefaxschreiben vom 10.01.2017 verwiesen.

Das Amtsgericht Kitzingen legte diesen „Widerspruch“ als Erinnerung aus und verwarf diese als unbegründet mit Beschluss vom 19.01.2017. Zur Begründung gibt das Amtsgericht Kitzingen im wesentlichen an, die Akte des OGV Schweinitzer (Az.: 2 DR 5/17) habe bei Entscheidungen vorgelegen. Es läge ein wirksamer Vollstreckungsantrag, der die Unterschrift des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers trägt, vor. Die vollstreckbare Ausfertigung des Endurteils des Landgerichts Würzburg vom 23.11.2016 sei ebenfalls vorhanden. Diese Ausfertigung müsse nicht die persönliche Unterschrift der erkennenden Richter aufweisen. Die entsprechende Vollstreckungsklausel mit dem Hinweis, dass die Ausfertigung mit dem Original übereinstimme, sei erteilt und von der Urkundsbeamtin unterschrieben. Für die zugestellte beglaubigte Abschrift gelte § 169 Abs. 3 ZPO, der als Sonderregelung den allgemeinen Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch vorgehe.

Zur Vermeidung von Wiederholungen und wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Amtsgerichtes Kitzingen vom 19.01.2017 Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss, der der Beschwerdeführerin am 20.01.2017 zugestellt wurde, legte diese mit Telefaxschreiben vom 20.01.2017, eingegangen am selben Tag sowohl beim LG Würzburg als auch beim AG Kitzingen sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrem Beschwerdeschreiben, dass die entsprechenden Urteile und Beschlüsse keine Unterschrift aufwiesen, die Angabe „gez. Namen“ genüge nicht. Die Unterschrift des Gerichtsvollzieher Schweinitzer sei gefälscht. Zu dem haben § 169 ZPO keinen Abs. 3 und es gäbe keine Sonderregelung, die die allgemeinen Regelungen des BGB aufhebe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die sofortige Beschwerde vom 20.01.2017 verwiesen.

Mit Beschluss vom 23.01.2017 half das Amtsgerichts Kitzingen – Abteilung für Mobiliarvollstreckung – der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem LG Würzburg zur Entscheidung vor.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde, war als unbegründet zurückzuweisen.

Zunächst tritt das LG Würzburg der Begründung des AG Kitzingen im Beschluss vom 19.01.2017 bei und macht sich diese zu eigen.

Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 20.01.2017 geben in der gebotenen Kürze lediglich Anlass zu folgenden Bemerkungen:

§ 169 ZPO, der einen Absatz 3 hat, geht als speziellere Regelung den insofern allgemeineren Formvorschriften des BGB vor.

In § 317 ZPO, der über § 329 ZPO auch für Beschlüsse gilt, ist geregelt, dass Urteile in Ausfertigungen und Abschriften zugestellt werden. Für die Ausfertigung oder Abschrift genügt es, wenn die Namen der erkennenden Richter in Maschinenschrift ohne Klammern oder in Klammern und dem Zusatz „gez.“ angegeben sind (Thomas/Puzzo, ZPO, 37. Auflage, Rdz. 3 zu § 317).

§ 169 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO regelt das Verfahren zur Beglaubigung der Abschriften, wobei wiederum die maschinenschriftliche Widergabe der Namen mit oder ohne „gez.“ und der entsprechende Beglaubigungsvermerk genügen (vgl. Thomas/Puzzo, a.a.O. Rdz. 4 bis 7 zu § 169).

Für die von der Beschwerdeführerin offensichtlich „ins Blaue hinein“ gemachte Behauptung, die Unterschrift des Obergerichtsvollziehers ... sei gefälscht, sind keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach dem Verfahrenswert der Vorinstanz.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 ZPO).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 169 Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 329 Beschlüsse und Verfügungen


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2

Zivilprozessordnung - ZPO | § 317 Urteilszustellung und -ausfertigung


(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündet

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(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.

(2) Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.

(3) Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden. Anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung ist die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Dasselbe gilt, wenn eine Abschrift per Telekopie zugestellt wird.

(4) Ein Schriftstück oder ein elektronisches Dokument kann in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden. Die Beglaubigung erfolgt mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(5) Ein elektronisches Dokument kann ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden, wenn es

1.
nach § 130a oder § 130b Satz 1 mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Personen versehen ist,
2.
nach § 130a auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde und mit einem Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist oder
3.
nach Maßgabe des § 298a errichtet wurde und mit einem Übertragungsnachweis nach § 298a Absatz 2 Satz 3 oder 4 versehen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.