Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Feb. 2018 - 5 StR 647/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach dem Waffengesetz, wegen vorsätzlicher Körperverletzung , Diebstahls sowie wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es neben einer Einziehungsentscheidung die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Anrechnung der Zeit des Vollzugs der Maßregel auf drei verfahrensfremde Strafen angeordnet.
- 2
- Die mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat gemäß § 349 Abs. 2 StPO keinen Erfolg. Allerdings ist die Anrechnungsentscheidung des Landgerichts rechtsfehlerhaft.
- 3
- Die Strafkammer war nicht befugt, gemäß § 67 Abs. 6 StPO zu bestimmen , dass auf den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verfahrensfremde Strafen anzurechnen sind. Zuständig hierfür ist die StrafvoIIstreckungskammer (OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2015 – III – 3 Ws 114-116/15, RuP 2015, 169; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 9. Juni 2016 – 20 VAs 1/16, juris; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl. § 67 Rn. 122b). Denn nur sie kann im Laufe des Vollstreckungsverfahrens die erforderliche Gesamtabwägung vornehmen, ob die Kumulation der Folgen von Straf- und Maßregelvollzug zu einem übermäßigen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten und damit zu einer unbilligen Härte im Sinne von § 67 Abs. 6 StPO führt (BT-Drucks. 18/7244, S. 26, 27).
- 4
- Durch den Rechtsfehler wird der Angeklagte aber nicht beschwert. Dem Senat ist es deshalb entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts verwehrt , die Anrechnungsentscheidung entfallen zu lassen.
Dölp Berger
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Wird der Zeuge, nachdem er eidlich vernommen worden ist, in demselben Vorverfahren oder in demselben Hauptverfahren nochmals vernommen, so kann der Richter statt der nochmaligen Vereidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.