Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 619/18

bei uns veröffentlicht am24.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 619/18
vom
24. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR619.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2019 beschlossen :
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 13. Juni 2018 durch Beschluss vom 11. Dezember 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen wendet sich die „Gegenvor- stellung“ des Angeklagten, mit der er insbesondere beantragt, den Beschluss des Senats mit einer Begründung zu versehen. Hierzu führt er unter anderem aus, es sei zu befürchten, dass der Senat Beteiligtenvorbringen bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen habe. Denn nachdem die Revision mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2018 zunächst nur auf die allgemeine Sachrüge gestützt worden sei, habe der Angeklagte sie nach Erhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. November 2018 am 28. November 2018 ausführlich begründet. Hierauf sei der Senat in seiner Entscheidung aber nicht weiter eingegangen.
2
Die als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu wertende „Gegenvorstellung“ ist jedenfalls unbegründet. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge (erstmals) weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222, und vom 9. April 2018 – 1 StR 479/17, je mwN).
4
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, aaO).
Mutzbauer Sander König
Mosbacher Köhler

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 619/18

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 619/18

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 619/18 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten


(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 619/18 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 619/18 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Mai 2014 - 1 StR 82/14

bei uns veröffentlicht am 05.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 8 2 / 1 4 vom 5. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 619/18.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 3 StR 210/18

bei uns veröffentlicht am 02.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 210/18 vom 2. Mai 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR210.18.1 Der 3. Strafsenat des Bu

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 8 2 / 1 4
vom
5. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2014 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 25. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Juli 2013 mit Beschluss vom 25. März 2014 als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. April 2014 hat der Verurteilte sich gegen diese Entscheidung gewandt. Das Schreiben ist inhaltlich als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu werten.
2
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) wurde, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.
3
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Ausspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.
5
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor.
6
Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 - 1 StR 521/13 mwN).
7
Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).
8
Das gilt auch dann, wenn in der Gegenerklärung die Sachrüge weiter ausgeführt worden ist (BGH NStZ-RR 05, 14; BGH NStZ 03, 103). Auch eine Mitteilung des Gerichts, warum es die nachgeschobene Beanstandung für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH NStZ 09, 52; NStZ-RR 08, 385; 09, 119).
9
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - 1 StR 81/13 mwN).
Raum Rothfuß Jäger
Cirener Mosbacher

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.