Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2019 - 3 StR 210/18

bei uns veröffentlicht am02.05.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 210/18
vom
2. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2019:020519B3STR210.18.1

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2019 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. April 2019 gegen den Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2017 mit Beschluss vom 19. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
2
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung einschließlich des Schriftsatzes vom 9. August 2018 veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfassend auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts oder - wie hier - in einem noch späteren Schriftsatz die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 5 StR 619/18, juris Rn. 3 mwN).
Schäfer Gericke Wimmer Berg Hoch

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 619/18

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

3
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge (erstmals) weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14, NStZ-RR 2014, 222, und vom 9. April 2018 – 1 StR 479/17, je mwN).