Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 529/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 17. Februar 2004
in den Strafsachen
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 beschlossen
:
1. Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03 werden
zur gemeinsamen Entscheidung im Revisionsverfahren
verbunden.
2. Auf die Revisionen des Angeklagten werden gemäß

a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November
2002 im Gesamtstrafausspruch,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni
2003 im Strafausspruch.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Urteil vom 6. November 2002 hat das Landgericht gegen den Angeklagten
wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wegen
Verfahrensverzögerung anstelle von zwei Jahren und sechs Monaten) ver-
hängt und ihm unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2002, dessen Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten entfiel, zu einer neuen Gesamtstrafe von drei
Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist zum
Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO), hat jedoch zum Gesamtstrafausspruch Erfolg.
Die Höhe der Gesamtstrafe kommt der Summe aus Einzelstrafe und
bisheriger Gesamtstrafe nahe. Diese beträchtliche Höhe hat das Landgericht
nicht nachvollziehbar begründet. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund des
erheblichen Zeitabstandes seit Tatbegehung und angesichts der Tatsache,
daß es hinsichtlich einer weiteren Verurteilung wegen vollständiger Erledigung
der Vollstreckung nicht mehr zur sonst nach § 55 StGB gebotenen Einbeziehung
kommen konnte. Der zur Begründung vom Landgericht für eine
Versagung eines „Härteausgleichs“ gegebene Hinweis auf § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB ist angesichts des Umstandes, daß in die Gesamtstrafe auch Einzelgeldstrafen
aus der anderen Vorverurteilung einbezogen worden sind, kaum
überzeugend.
II.
Im abgetrennten Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten mit
Urteil vom 23. Juni 2003 wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuldspruch
ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung
des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB
vorgeschriebene doppelte Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB
außer acht gelassen (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2), weil der Angeklagte
, den die Treuepflicht aus der Bevollmächtigung durch die Zeugin
K nicht traf, auch nach dem Gewicht seines Tatbeitrags insoweit
nur als Gehilfe anzusehen ist. Es liegt nahe, daß sich die fehlerhafte Strafrahmenbestimmung
auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Im übrigen
bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit später
abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der
Strafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat
(vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421).
III.
In beiden Sachen bedarf es keiner Aufhebung von Urteilsfeststellungen.
Das neue Tatgericht wird die Verfahren wieder zu verbinden haben und
die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue sowie eine einheitliche Gesamtstrafe
auf der Grundlage der bisherigen – ergänzbar allenfalls durch nicht
widersprechende – Feststellungen und unter Beachtung des § 358 Abs. 2
Satz 1 StPO festzusetzen haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause

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bei uns veröffentlicht am 17.02.2004

5 StR 441/03 5 StR 529/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Februar 2004 in den Strafsachen gegen wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 beschlossen : 1. Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2004 - 5 StR 441/03

bei uns veröffentlicht am 17.02.2004

5 StR 441/03 5 StR 529/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Februar 2004 in den Strafsachen gegen wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 beschlossen : 1. Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03
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bei uns veröffentlicht am 17.02.2004

5 StR 441/03 5 StR 529/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Februar 2004 in den Strafsachen gegen wegen Betruges u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 beschlossen : 1. Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03

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5 StR 441/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 17. Februar 2004
in den Strafsachen
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2004 beschlossen
:
1. Die Verfahren 5 StR 441/03 und 5 StR 529/03 werden
zur gemeinsamen Entscheidung im Revisionsverfahren
verbunden.
2. Auf die Revisionen des Angeklagten werden gemäß

a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November
2002 im Gesamtstrafausspruch,

b) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juni
2003 im Strafausspruch.
3. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Urteil vom 6. November 2002 hat das Landgericht gegen den Angeklagten
wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren (wegen
Verfahrensverzögerung anstelle von zwei Jahren und sechs Monaten) ver-
hängt und ihm unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
Landgerichts Berlin vom 15. Februar 2002, dessen Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten entfiel, zu einer neuen Gesamtstrafe von drei
Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten ist zum
Schuldspruch und zum Einzelstrafausspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO), hat jedoch zum Gesamtstrafausspruch Erfolg.
Die Höhe der Gesamtstrafe kommt der Summe aus Einzelstrafe und
bisheriger Gesamtstrafe nahe. Diese beträchtliche Höhe hat das Landgericht
nicht nachvollziehbar begründet. Das gilt jedenfalls vor dem Hintergrund des
erheblichen Zeitabstandes seit Tatbegehung und angesichts der Tatsache,
daß es hinsichtlich einer weiteren Verurteilung wegen vollständiger Erledigung
der Vollstreckung nicht mehr zur sonst nach § 55 StGB gebotenen Einbeziehung
kommen konnte. Der zur Begründung vom Landgericht für eine
Versagung eines „Härteausgleichs“ gegebene Hinweis auf § 53 Abs. 2 Satz 2
StGB ist angesichts des Umstandes, daß in die Gesamtstrafe auch Einzelgeldstrafen
aus der anderen Vorverurteilung einbezogen worden sind, kaum
überzeugend.
II.
Im abgetrennten Verfahren hat das Landgericht den Angeklagten mit
Urteil vom 23. Juni 2003 wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe
von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist zum Schuldspruch
ebenfalls unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), führt indes zur Aufhebung
des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat die gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 1 StGB
vorgeschriebene doppelte Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB
außer acht gelassen (vgl. BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 2), weil der Angeklagte
, den die Treuepflicht aus der Bevollmächtigung durch die Zeugin
K nicht traf, auch nach dem Gewicht seines Tatbeitrags insoweit
nur als Gehilfe anzusehen ist. Es liegt nahe, daß sich die fehlerhafte Strafrahmenbestimmung
auf die Bemessung der Strafe ausgewirkt hat. Im übrigen
bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit später
abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der
Strafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat
(vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421).
III.
In beiden Sachen bedarf es keiner Aufhebung von Urteilsfeststellungen.
Das neue Tatgericht wird die Verfahren wieder zu verbinden haben und
die Einzelstrafe wegen Beihilfe zur Untreue sowie eine einheitliche Gesamtstrafe
auf der Grundlage der bisherigen – ergänzbar allenfalls durch nicht
widersprechende – Feststellungen und unter Beachtung des § 358 Abs. 2
Satz 1 StPO festzusetzen haben.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.