Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Nov. 2014 - 5 StR 464/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
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- 1. Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in acht Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Bedrohung und mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Angeklagten K. hat es wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Ent- ziehungsanstalt angeordnet. Während die Revision des Angeklagten B. aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 2014 unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. , der sein Rechtsmittel allein auf den Maßregelausspruch zulässig beschränkt hat, Erfolg.
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- 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
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- Die Voraussetzungen für die gemäß § 64 Satz 2 StGB geforderte hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges sind, ohne dass es auf die urteilsfremden Ausführungen des Revisionsführers ankäme, vom Landgericht nicht rechtsfehlerfrei dargetan, da es eine solche nicht positiv festgestellt hat. Es hat vielmehr zunächst (grundsätzlich zutreffend vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2000 – 2 StR 87/00, NStZ-RR 2001, 12 mwN) mitgeteilt, dass erfolglose Therapieversuche oder eine längerfristige Substitutionsbehandlung der Erfolgsaussicht nicht zwingend entgegenstehen. Aber auch aus den sehr knapp zitierten Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, ist nicht erkennbar, dass das Landgericht eine eigene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs, insbesondere mit Blick auf die Frage der Therapierbarkeit vor dem Hintergrund des fortgeschrittenen Alters des Angeklagten , vorgenommen hat. Ohne nähere Erörterung kann nicht nachvollzogen werden, warum angesichts festgestellten Beigebrauchs von Heroin, Kokain und LSD während der in der Vergangenheit erfolgten Substitution eine „Kontrollierbarkeit der Drogensucht“ angenommen worden ist. Angesichts der langjährigen Drogenabhängigkeit des zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 41-jährigen Angeklagten , der bereits im Alter von 14 Jahren mit dem Konsum von Heroin, Ko- kain und LSD begonnen hatte, hätten die für und gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14 mwN).
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- Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entscheidung.
Berger Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.