Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 5 StR 436/15
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlossen :
Auf die Revisionen der Angeklagten R. T. und S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 2015, soweit es diese Angeklagten betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten R. T. und S. sowie die Revision des Angeklagten N. T. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte N. T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten R. T. wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten N. T. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen unter Einbeziehung einer Strafe aus einem anderen Urteil zu einer solchen von drei Jahren und drei Monaten und den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die von den Angeklagten R. T. und S. mit der allgemeinen Sachrüge geführten Revisionen erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen sind ihre Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten N. T. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Der Strafausspruch gegen die Angeklagten R. T. und S. hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafrahmenmilderung nach § 46b StGB nicht erwogen hat, obwohl nach den Urteilsfeststellungen hierzu Anlass bestand.
- 3
- a) Hiernach haben S. und R. T. nach ihrer Festnahme in den Beschuldigtenvernehmungen die Taten weitgehend gestanden und Detailangaben zum Umfang der Tatbeteiligung und zur Aufgabenverteilung sowie teilweise zum Absatz der Tatbeute gemacht. Die Ermittlungsbehörden haben – nach den Angaben des Ermittlungsführers – aufgrund der Telefonüber- wachung und der Observationsberichte zu diesem Zeitpunkt eine „sehr konkre- te Vorstellung von der Zusammensetzung der Bande und davon gehabt, wer an welcher Tat beteiligt gewesen sei“. Weitere Bandenmitglieder seien nach dem Zugriff nicht mehr „namhaft“ gemacht worden.
- 4
- b) Aufgrund dieser Feststellungen lässt sich jedoch nicht ausschließen, dass durch die Offenbarungen der Angeklagten eine wesentliche Aufklärungshilfe dadurch geleistet wurde, dass sie den vorhandenen Erkenntnissen eine sicherere Grundlage für die Aburteilung der jeweiligen Mittäter verschafft haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 1995 – 4 StR 422/95, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 27 mwN). Die unterlassene Erörterung, ob die Voraussetzun- gen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegen, nötigt vorliegend jeweils zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Das neue Tatgericht wird festzustellen haben, ob die Voraussetzungen einer Aufklärungshilfe gegeben sind und ob sie als wesentlich zu bewerten ist. Da alle Taten nach dem 1. August 2013 begangen wurden, gilt dies jedoch lediglich für den Fall, dass das seit dem genannten Zeitpunkt eingeführte Merkmal des Zusammenhangs zwischen den Taten zu bejahen sein sollte. Der Zusammenhang ergibt sich aber nicht allein aus der Identität der Tatbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 17/9695 S. 8 f.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 StR 527/14, BGHR StGB § 46b Voraussetzungen 2).
- 5
- c) Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt ; sie können bestehen bleiben. Weitere Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Sie sind insbesondere zum Umfang etwaiger Aufklärungshilfen zu treffen.
- 6
- 2. Das neue Tatgericht wird darüber hinaus hinsichtlich des Angeklagten R. T. zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die vorgenommene Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 gemäß § 55 StGB vorliegen. Denn die dieser Verurteilung zugrundeliegende Tat wurde am 10. Februar 2013 begangen, somit vor dem Erlass des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. März 2013. Dieser würde demnach grundsätzlich Zäsurwirkung entfalten, wenn – wozu keine Feststellungen getroffen sind – die verhängte Geldstrafe zum Zeitpunkt des Urteilserlasses am 11. August 2014 nicht vollständig vollstreckt gewesen wäre. Der Umstand, dass diese Geldstrafe im Rahmen eines nachträglichen Gesamtstrafenbe- schlusses vom 20. Juni 2014 seinerseits einbezogen wurde, steht einer möglichen Zäsurwirkung nicht entgegen.
Berger Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen, wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen und wegen Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verübte der Angeklagte meist im Zusammenwirken mit Mittätern eine Serie von – teils versuchten – Diebstahlstaten. Ferner setzte er mit einem Mittäter ein zuvor gestohlenes Kraftfahrzeug in Brand, um Spuren zu vernichten. Nach seiner Festnahme legte er im Zuge einer „Lebensbeichte“ ein umfassendes Geständnis ab und be- zeichnete Mittäter (UA S. 20).
- 3
- Das Landgericht hat wegen der geleisteten Aufklärungshilfe hinsichtlich der Brandstiftung am Kraftfahrzeug (§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB) die Regelung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angewandt und die hierfür verhängte Einzelstrafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert (Einsatzstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe). Hingegen hat es in Bezug auf die Taten 1 bis 5, 7, 9 und 11 (jeweils „besonders schwerer Diebstahl“ nach § 243 Abs. 1 StGB) eine Anwendung des § 46b StGB nicht erwogen.
- 4
- 2. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.
- 5
- a) Allerdings weist der Generalbundesanwalt mit Recht darauf hin, dass die Verfahrensweise des Landgerichts in Einklang steht mit § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB in der Fassung des am 1. August 2013 in Kraft getretenen 46. StrÄndG vom 10. Juni 2013 (BGBl. I S. 1497). Seither muss – in wesentlicher Einengung der vormals geltenden Regelung – zwischen der durch den „Aufklärungshelfer“ aufgedeckten Katalogtat(hier allein der Brandstiftung) und dessen eigener Straftat ein Zusammenhang gegeben sein. Daran würde es hier fehlen. Die Voraussetzungen bandenmäßiger Begehung hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint. Die vorliegend gegebene jeweils spontane Verübung von Straftaten aus einem eher losen Zusammenschluss von latent tatgeneigten Personen heraus kann dem – eng zu verstehenden – Zusammenhangserfordernis aber nicht genügen (vgl. auch Regierungsentwurf eines 46. StrÄndG in BT-Drucks. 17/9695, S. 8 f.).
- 6
- b) Jedoch hat der Angeklagte sämtliche Taten vor dem 1. August 2013 begangen. Da ihm im Blick auf das in § 2 Abs. 3 StGB normierte „Meistbegünstigungsprinzip“ die Wohltaten des „alten“ Rechts erhalten bleiben müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. März 2010 – 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, 524; vom 26. Oktober 2010 – 4 StR 495/10, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 17), hätte das Landgericht entsprechend der zur Tatzeit geltenden Fassung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB die Strafmilderung ungeachtet eines Zusammenhangs hinsichtlich jeder der aus einem Strafrahmen mit erhöhtem Mindestmaß entnommenen Einzelstrafe prüfen müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2010 – 5 StR 182/10, BGHSt 55, 153, 156 f.; Urteil vom 20. März 2014 – 3 StR 429/13, StV 2014, 619, 620 Rn. 15, jeweils mwN). Das ist rechtsfehlerhaft nicht geschehen.
- 7
- 3. Trotz der durchgehend überaus milden Strafbemessung vermag der Senat nicht völlig auszuschließen, dass das Landgericht in den relevanten Fällen zu dem Angeklagten noch günstigeren Einzelstrafen gelangt wäre, wenn es die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB aF insoweit erwogen und bejaht hätte. Die betroffenen Einzelstrafaussprüche können daher keinen Bestand haben, was zugleich dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage entzieht.
- 8
- 4. Die Feststellungen werden durch den Wertungsfehler nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
König Bellay
(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- 1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder - 2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie - 2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.
(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.