Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juli 2016 - 5 StR 252/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juli 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hatte den Angeklagten T. mit Urteil vom 25. Juni 2015 wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten, den Angeklagten S. wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen zu einer solchen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 (5 StR 436/15) hat der Senat das Urteil gegen beide Angeklagte jeweils im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 2
- Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten S. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den Angeklagten T. zu einer solchen von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 wegen der Zäsurwirkung einer anderweitigen Verurteilung nicht (mehr) in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen wurde.
- 3
- Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten S. bleibt ohne Erfolg. Die Revision des Angeklagten T. , der ebenfalls die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zur Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und sechs Monate; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
- 4
- Bei der gegen den Angeklagten T. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben. Das Landgericht hätte die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe so bemessen müssen, dass diese und die ursprünglich einbezogene Freiheitsstrafe von neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2014 die im ersten Rechtsgang verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten insgesamt nicht übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 1990 – 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; Rissing-van Saan in LK-StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 44). Der Senat setzt deshalb die Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst fest.
Bellay Feilcke
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.