Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2009 - 5 StR 419/09

bei uns veröffentlicht am28.10.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 419/09

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 28. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2009

beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000 € verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an der Nebenklägerin an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende Juni/Anfang Juli 2008 gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr vollzogen. Am Abend des 22. Juli 2008 gegen 21 Uhr hat er die Nebenklägerin erneut vergewaltigt, wobei er an ihr über einen längeren Zeitraum hinweg den Vaginalverkehr vollzogen hat. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenklägerin statt.
3
2. Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Folgendes Geschehen liegt zugrunde:
4
a) Die Verteidigerin hatte die Einholung eines psychiatrisch-psychologischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Nebenklägerin , auf deren Aussage die Feststellungen im Wesentlichen beruhen , an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung oder an einer anderen , selbstverletzendes Verhalten auslösenden Persönlichkeitsstörung leide und ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Beziehungstaten aus diesem Grunde nicht gegeben sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei der rechtsmedizinischen Untersuchung zwei Tage nach der Tat seien an beiden Unterarmen der Nebenklägerin mehrere bereits vernarbte schnittartige Verletzungen sowie zwei frischere strichförmige und in Abheilung befindliche Schnittwunden festgestellt worden. Der in der Hauptverhandlung vernommene rechtsmedizinische Sachverständige habe erklärt, die Wunden seien eindeutig auf eine Selbstverletzung zurückzuführen; Ursache für selbstverletzendes Verhalten könne ein psychiatrisches Krankheitsbild, etwa eine Borderline -Störung sein.
5
Zu den Schnittwunden, die im schriftlichen Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen vermerkt sind, enthält ein in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verlesener Vermerk der bei der Untersuchung anwesenden Polizeibeamtin E. folgende Aussage: „Schnittverletzungen durch Selbstbeibringung (Suizidgedanken bejaht, entsprechende [ernsthafte ] Versuche jedoch verneint; keine diesbezügliche ärztliche Behandlung ).“
6
Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es selbst über die notwendige Sachkunde verfüge, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Daneben fehle es im jetzigen Stand der Beweisaufnahme an Anknüpfungstatsachen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen könnten. Die Zeugin habe zwar eingeräumt, sich als Jugendliche nach Auseinandersetzungen mit den Eltern Verletzungen zugefügt zu haben. Die im Zeitpunkt der Untersuchung frischen Schnittwunden seien jedoch dadurch entstanden, dass sie beim Schneiden einer Melone mit dem Messer abgeglitten sei. Die Strafkammer habe sich in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme davon überzeugt , dass die Nebenklägerin keine frischen Schnittspuren aufwies.
7
b) Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.
8
Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, 634; NStZ-RR 1997, 106; NStZ 2009, 346, 347). Solche Umstände liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für tatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhanden , die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
9
Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber angenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe „plausibel begründet“, dass die frischen Schnittverletzungen beim Schneiden einer Melone entstanden seien. Diese Wertung lässt die Befunde des rechtsmedizinischen Sachverständigen und die Wahrnehmungen der Zeugin E. außer Acht. Namentlich steht die Erklärung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in deutlichem Widerspruch zum Vermerk der Zeugin E. , dessen Inhalt es überdies nahe legt, dass er – auch – auf Angaben der Nebenklägerin beruht.
10
Die Ablehnung des Beweisantrags hält danach rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie führt auf die Revisionsrüge zur Aufhebung des Urteils, da dieses auf dem Rechtsfehler beruhen kann.
11
3. Der Senat weist darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auch sachlichrechtlich erheblichen Bedenken begegnet. So stehen die der Einlassung des Angeklagten widerstreitenden Angaben der Nebenklägerin zum Stand ihrer Beziehung zum Angeklagten zur Tatzeit in einem nicht plausibel erklärten Spannungsverhältnis zu festgestellten Bekundungen der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin K. (UA S. 30) und zum Inhalt mehrerer SMS (UA S. 9/10). Insbesondere ist die im Rahmen der Aussageanalyse des Landgerichts angenommene Aussagekonstanz kaum vereinbar mit festgestellten, das Kerngeschehen betreffenden Divergenzen zu Verletzungen und Sexualpraktiken in Angaben der Nebenklägerin bei der Anzeige, gegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen, bei der späteren polizeilichen Vernehmung und der Aussage in der Hauptverhandlung. In diesem Zusammenhang wären auch die in einer Verfahrensrüge thematisierten Angaben der Nebenklägerin über tatbezogene Beobachtungen ihrer Kinder und deren mangelnde Bestätigung im Rahmen der Zeugenvernehmung der Tochter in der Hauptverhandlung abzuhandeln gewesen. Dem wird das neue Tatgericht Rechnung zu tragen haben. In einem Fall wie dem vorliegenden bedarf es zur Beurteilung der Aussagekonstanz einer zusammenhängenden Darstellung und erschöpfenden Würdigung des Aussageverhaltens der Nebenklägerin. Auch für die Entstehung ihrer jeweiligen Aussagen bedarf es eingehenderer Feststellungen.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Gründe 1 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Beklagten (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und § 67 Satz

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.