Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2008 - 5 StR 390/07

published on 07/01/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2008 - 5 StR 390/07
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 390/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 7. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2008 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 11. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlichen
unerlaubten Führens einer Schusswaffe entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
G r ü n d e
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) „schweren
Raubes in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe (Schreckschusswaffe
)“ zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu
der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen geringfügigen Schuldspruchkorrektur.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
2 1. Zu den Verfahrensrügen bemerkt der Senat in Ergänzung der Antragsschrift
des Generalbundesanwalts vom 8. November 2007:
3 a) Die Rüge, der von Rechtsanwalt R. am 11. Dezember 2006
gestellte Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten durch den bereits
gehörten Sachverständigen Ri. zum Auffinden von Hautabriebspuren
an Indizgegenständen und zu deren molekulargenetischen Untersuchung
einzuholen, sei zu Unrecht als bedeutungslos zurückgewiesen worden, ist
wegen unvollständigen Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
4 Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, den im Antrag (RB RA
R. S. 7) in Bezug genommenen Bericht des LKA vom 19. Dezember
2005 vorzulegen, aus dem sich – über den Inhalt des Sachverständigengutachtens
hinaus – eine Zuordnung der aufzufindenden Hautabriebspuren
zu anderen Spurenverursachern ergeben soll, deren Spuren an weiteren am
Tatort gefundenen Indizgegenständen gesichert worden sind.
5 Darüber hinaus trägt die Revision nicht vor, wie sich der Sachverständige
Ri. , der nach Stellung des Antrags ergänzend vernommen worden
ist, zu dem Beweisbegehren geäußert hat (vgl. zu diesem Vortragserfordernis
BGH, Urteil vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01, insoweit in wistra
2002, 260 ff. nicht abgedruckt). Die Relevanz des ergänzenden Gutachtens
wird durch den von der Revision vorgetragenen Verfahrensgang belegt, wonach
der Staatsanwalt nach Erstattung dieses Gutachtens beantragt hat,
„nunmehr“ den Antrag der Verteidigung abzulehnen. Mit dem Vortrag seiner
Gegenvorstellung hat der Revisionsführer der Vortragspflicht noch nicht genügt.
Darin wird lediglich eine – dem Beweisziel der Verteidigung entgegenkommende
– theoretische Schlussfolgerung des Sachverständigen benannt,
dass auch ein (intensives) Tragen der Indizgegenstände durch eine andere
Person als den Angeklagten nicht auszuschließen sei. Indes wird aber nichts
zu dem offensichtlich bedeutsamen und naheliegend ebenfalls von dem
Sachverständigen abgehandelten Umstand dargelegt, mit welcher, vielleicht
ganz geringen Wahrscheinlichkeit – nach erfolgter Absuche der Indizgegenstände
durch Augenscheinseinnahme – weitere von einem Dritten stammende
massive Primärspuren in dem Ausmaß, wie sie von dem Angeklagten gesichert
worden sind, aufzufinden gewesen wären.
6 b) Auch die Verfahrensrüge, der am 11. Dezember 2006 von Rechtsanwalt
F. gestellte Eventualbeweisantrag sei zu Unrecht teilweise als
Beweisermittlungsantrag behandelt worden, versagt.
7 Das Landgericht hat in dem ablehnenden Beschluss den Antrag, Haare
in dem in Tatortnähe aufgefundenen gelben Strickpullover durch das BKA
molekulargenetischen zu untersuchen, als ins Blaue hinein gestellt gewertet,
weil der bisher tätig gewesene Sachverständige Ri. an diesem Indizgegenstand
– außer massiven Hautabriebspuren des Angeklagten – gerade
keine Haare sichergestellt hatte. Dabei hat das Landgericht offensichtlich
eine Durchsicht des Pullovers durch Augenscheinseinnahme auch auf Haare
durch diesen Sachverständigen zu Grunde gelegt. Dies räumt die Revision
(Begründung RA F. S. 5) auch ein. Bei dieser Sachlage wäre es aber
Aufgabe des Verteidigers gewesen, das Beweisbegehren weitergehend zu
präzisieren (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 3), dass eine durch
Feingeräte gestützte Nachschau überhaupt Haare zutage gefördert hätte.
8 2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe hat
aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Bestand
, ohne dass sich dies auf den Strafausspruch auswirkt.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen. (2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer R

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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published on 21/03/2002 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.