Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2003 - 5 StR 249/03

published on 03/12/2003 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Dez. 2003 - 5 StR 249/03
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Nachschlagewerk: ja
BGHSt : nein
Veröffentlichung: ja
Der Senat hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil statt
mit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision
angefochten werden kann (Sprungrevision), der
Beschwerdeführer, der in der Einlegungsfrist Berufung
eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist
erklären darf, daß er von der ursprünglich gewählten
Berufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).
BGH, Beschl. vom 3. Dezember 2003 – 5 StR 249/03
OLG Dresden –

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2003

beschlossen:
Der Senat hält daran fest, daß dann, wenn ein Urteil statt mit dem Rechtsmittel der Berufung mit dem der Revision angefochten werden kann (Sprungrevision), der Beschwerdeführer , der in der Einlegungsfrist Berufung eingelegt hat, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklären darf, daß er von der ursprünglich gewählten Berufung zur Revision übergeht (BGHSt 5, 338).
G r ü n d e

I.


Das Amtsgericht Dresden hat den Angeklagten am 14. März 2002 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen hat der Verteidiger fristgerecht mit Fernkopie vom 21. März 2002 Berufung eingelegt und am Tag der Urteilszustellung mitgeteilt, der Angeklagte erwäge, in das Rechtsmittel der Revision zu wechseln. Mit Schriftsatz vom 29. Mai 2002 hat er erklärt, daß er nunmehr die eingelegte Berufung als Revision führe. Zugleich hat er einen Revisionsantrag gestellt und das Rechtsmittel mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge begründet. Das Amtsgericht Dresden hat die Revision mit Beschluß vom 16. Juli 2002 nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge verspätet eingegangen seien. Dagegen hat sich der Verteidiger mit seinem an das Revisionsgericht gerichteten Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO gewandt und unter Vorlage eines Sendeberichts und eines Vermerks seiner Sekretärin vorgetragen, daß die Revisionsanträge und die Revisionsbegründung noch vor Ablauf der Frist dem Amtsgericht übermittelt worden seien.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, den Verwer- fungsbeschluß des Amtsgerichts Dresden ebenso wie dessen Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Dresden zurückzuverweisen.
Auch das Oberlandesgericht Dresden erachtet die Revisionsbegründungsschrift als fristgerecht eingegangen. Es vertritt aber die Auffassung, der Wechsel von einem in der Einlegungsfrist eindeutig als Berufung bezeichneten Rechtsmittel zur Revision sei während der Revisionsbegründungsfrist unzulässig, mit der Folge, daß es bei der eingelegten Berufung verbleibe. Der vorlegende Strafsenat sieht Nachteile eines unbestimmten Prozeßverlaufs , insbesondere in einer Verzögerung der Aktenvorlage an das Berufungsgericht und in einem vergeblichen erhöhten Begründungsaufwand bei allen amtsgerichtlichen Urteilen, die letztlich nicht einer revisionsgerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das Oberlandesgericht beabsichtigt daher, den Beschluß des Amtsgerichts vom 16. Juli 2002 aufzuheben, sich im übrigen für unzuständig zu erklären und die Sache an das Landgericht Dresden zur Entscheidung über die Berufung zu verweisen.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung aber durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1953 (BGHSt 5, 338 ff.), 19. März 1974 (BGHSt 25, 321 ff.), 19. April 1985 (BGHSt 33, 183 ff.) und vom 25. Januar 1995 (BGHSt 40, 395 ff.) sowie durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30. Juni 1989 (BayObLGE 1989, 107) und des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1996 (NStZ-RR 1996, 175) gehindert. Es hat die Sache daher durch Beschluß vom 28. März 2003 gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:
„Wird daran festgehalten, daß es nach eindeutiger Wahl des Rechtsmittels der Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts zulässig ist, nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels der Revision, aber vor
Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, von der Berufung auf das Rechtsmittel der Revision überzugehen?“

II.


Die Voraussetzung für eine Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben.
Durch die beabsichtigte Sachbehandlung würde das Oberlandesgericht Dresden in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der tragenden Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte abweichen. Der Wortlaut der Vorschrift verbietet die Vorlage einer Rechtsfrage, über die bereits entschieden ist, nicht.
Der Vorlegung steht auch nicht entgegen, daß die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts nicht zu einer das Verfahren beendenden Entscheidung , sondern zur Abgabe des Verfahrens an das Berufungsgericht führen soll (vgl. BGHSt 40, 395, 397). Denn die Abgabe enthält zugleich die Entscheidung , das Rechtsmittel der Sprungrevision sei – nach der Wahl des Rechtsmittels der Berufung – unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).
Nach dem vom Oberlandesgericht geschilderten Verfahrensgang liegt auch eine zweifelsfreie Festlegung des Rechtsmittels als Berufung (vgl. BGHSt 13, 388, 392; 25, 321, 324; 33, 183, 189) nicht vor, was eine Entscheidung der Vorlegungsfrage nicht gebieten würde.

III.


1. Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung fest. Falls ein Urteil sowohl mit der Berufung als auch mit der (Sprung-) Revision angefochten werden kann (§ 335 StPO), ist der Übergang vom Rechtsmittel der Berufung zum Rechtsmittel der Revision grundsätzlich auch dann noch zu-
lässig, wenn der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel bereits ausdrücklich als Berufung bezeichnet hat, vorausgesetzt, die für den Übergang erforderliche Erklärung erfolgt innerhalb der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO (BGHSt 5, 338 f.; 13, 388; 17, 44; 33, 183, 187; 40, 395, 398). Diese Auffassung wird vom Schrifttum geteilt (Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 335 Rdn. 15; Mutzbauer in KMR Lfg. Juli 2001 § 335 Rdn. 11; Frisch in SK-StPO 3. Aufbau-Lfg. Rdn. 250-252 vor § 296; Kuckein in KK 5. Aufl. § 335 Rdn. 4; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 335 Rdn. 10; Temming in HK-StPO 3. Aufl. § 335 Rdn. 4; Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 335 Rdn. 3). Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß bei dem auf eine Vereinfachung des Verfahrens gerichteten Zweck der Sprungrevision (vgl. BGHSt 5, 338, 339; Hanack aaO Rdn. 1) den Interessen des Beschwerdeführers an der Sicherung und Effektuierung seines Rechtsmittelwahlrechts (vgl. BGHSt 33, 183, 188) größeres Gewicht beizumessen ist als den Geboten der Klarheit von Prozeßerklärungen und der Bestimmtheit des weiteren Prozeßverlaufs (vgl. Hanack aaO Rdn. 15 m.w.N.). Hinzu treten Gründe prozessualer Fairneß, die es verbieten, einen Beschwerdeführer an einer Erklärung festzuhalten, die er ohne Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe, mithin voreilig, abgegeben hat (vgl. BGHSt 2, 63, 65; 5, 338, 339; 33, 183, 188; Frisch in SK-StPO 31. Aufbau-Lfg. § 335 Rdn. 9).
2. Die dagegen erhobenen Einwände des Oberlandesgerichts überzeugen nicht in einer Weise, daß Anlaß bestünde, von einer gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.
Der Senat stellt maßgeblich darauf ab, daß eine nunmehr 50 Jahre ohne nennenswerte Einwände bestehende Rechtspraxis (vgl. Fezer JR 1996, 38, 39) zu einer gewissen Rechtssicherheit bei der Anwendung des § 335 StPO geführt hat (vgl. schon BGHSt 33, 183, 188). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß grundsätzlich auch ein Wechsel von der zunächst erklärten Revision zur Berufung in Rechtsprechung und Schrifttum – ebenfalls bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist – für zulässig
gehalten wird (vgl. BGHSt 17, 44, 46 ff.; 33, 183, 188; Hanack aaO § 335 Rdn. 17 f.; Frisch aaO § 335 Rdn. 9). In das – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – einheitlich ausgestaltete Wahlrechtsmittel des § 335 StPO einzugreifen, wäre wegen eines damit verbundenen Verlusts an Rechtssicherheit nur bei erkennbar gewichtigen Vorteilen für die Effizienz des Rechtsmittelverfahrens angezeigt.
Solche Vorteile läßt der Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts insgesamt – ungeachtet einzelner für sich betrachtet bedenkenswerter Erwägungen – nicht erkennen. Eine Änderung der Rechtsprechung, zumal unter Einschaltung des Verfahrens nach § 132 GVG, zieht der Senat daher – auch in Anbetracht dessen, daß diese Fälle eher selten vorkommen (vgl. Feuerhelm StV 1997, 99, 105; BT-Drucks. 13/4284 S. 2) – nicht in Betracht. Das gilt zumal, als sich ein Großteil der vom Oberlandesgericht bezeichneten Einwände insgesamt auf die derzeit noch verbindliche Ausgestaltung der Sprungrevision beziehen.
Die Vorlegungsfrage ist daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts , wie aus dem Leitsatz ersichtlich, zu beantworten.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate. (2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Sena

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Annotations

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Revision gegen
a)
die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters;
b)
die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern;
c)
die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird;
2.
der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist;
3.
der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes;
4.
des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung.

(2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. April 1950 ergangenen Entscheidung,
2.
nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen Entscheidung,
3.
nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 ergangenen Entscheidung oder
4.
nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

(3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit Berufung mit Revision angefochten werden.

(2) Über die Revision entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre.

(3) Legt gegen das Urteil ein Beteiligter Revision und ein anderer Berufung ein, so wird, solange die Berufung nicht zurückgenommen oder als unzulässig verworfen ist, die rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegte Revision als Berufung behandelt. Die Revisionsanträge und deren Begründung sind gleichwohl in der vorgeschriebenen Form und Frist anzubringen und dem Gegner zuzustellen (§§ 344 bis 347). Gegen das Berufungsurteil ist Revision nach den allgemein geltenden Vorschriften zulässig.

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.