Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - 5 StR 133/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 und § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
a) in der Einziehungsentscheidung dahingehend neu gefasst , dass über das sichergestellte Kraftfahrzeug hinaus folgende Gegenstände eingezogen werden: 29,48 g Kokain, 8.046,72 g Amphetamin, 6.560,27 g Marihuana , 6.150,20 g Coffein, 2 Feinwaagen der Marke Steinbach, 2 Feinwaagen der Marke Beuren, 1 Feinwaage der Marke Ciatronic, 1 Vakuumiergerät der Marke Caso VC 100, 1 Karton „eurobox Art. Nr. 586“ mit 465 Kunststoffschalen Inhalt, 1 Karton „eurobox Art. Nr. 595“ mit 470 Kunststoffdeckeln Inhalt, 2 Cuttermesser, 1 Löffel , 5 Tüten (50 cm lang), 6 Tüten (60 cm lang), 16 weitere Tüten sowie 3 Packungen Gefrierbeutel der Marke Toppits.
b) im Ausspruch über den erweiterten Verfall von 10.205 Euro aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das mit der Sachrüge begründete Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
- 2
- 1. Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung „die sichergestellten Betäubungsmittel und die zur Veräußerung der Betäubungsmittel benötigten Gegenstände (Waagen und Verpackungsmaterialien) werden eingezo- gen“ istinsoweit fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vollstreckungsbehörden Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – 5 StR 531/16). Im vorliegenden Fall bedarf es allerdings insoweit keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die erforderlichen Angaben (UA S. 22), so dass der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Einziehungsentscheidung nachholen kann.
- 3
- 2. Die Entscheidung über den erweiterten Verfall von 10.205 Euro hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Tatgericht hat die auch im Zusammenhang mit den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten belangvolle Härtevorschrift des § 73c StGB überhaupt nicht in den Blick genommen.
Dölp Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.