Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2018 - 5 StR 101/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Der Wert des durch die gemeinsamen Taten von den Angeklagten D. T. und I. Erlangten beschränkt sich auf die vom Landgericht eingezogenen 30.040,88 Euro. Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, die gesamtschuldnerische Haftung auf weitere 7.559 Euro zu erstrecken, handelt es sich um den Wert der im Fall II.10 angestrebten Beute. Eine solche Verschlechterung ist allein auf die Revision eines Angeklagten hin nicht möglich. Zudem hat das Landgericht insofern die Voraussetzungen des § 73 StGB verneint, da die Ware unmittelbar nach ihrer Lieferung sichergestellt und der Geschädigten ausgehändigt worden ist.
- 2
- Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Änderung des Urteils auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 1 StR 357/14).
König Berger
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Gründe:
- 1
- Die Angeklagten wurden wegen "mittäterschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Finanzdienstleistungen in Tateinheit mit 23 tateinheitlichen Fällen des mittäterschaftlichen Betrugs" verurteilt: der nichtrevidierende Angeklagte J. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, der Angeklagte D. , der auch einer falschen Versicherung an Eides statt schuldig gesprochen wurde, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.
- 2
- Das Landgericht stellte darüber hinaus fest, dass das Gericht hinsichtlich der beiden Angeklagten lediglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes in Höhe von 359.250 Euro erkannt hat, weil Ansprüche von Verletzten im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
- 3
- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten D. , mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
- 4
- Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 5
- Zutreffend weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 14. Juli 2014 darauf hin, dass bei den abgeurteilten Fällen nur ein Gesamtschaden von 359.150 Euro statt 359.250 Euro entstanden ist und dass der Angeklagte D. bereits 23.000 Euro Schadensersatz geleistet hat. Da Schadensersatzleistungen des Angeklagten nach § 111i Abs. 5 StPO die Höhe des Verfallsbetrags schmälern (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 - 5 StR 109/11), war die Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO (zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2013 - 1 StR 162/13) auf 336.150 Euro zu berichtigen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Entsprechend der Anregung des Generalbundesanwalts hat der Senat klarstellend im Tenor (vgl. hierzu u.a. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 Rn. 9) die Gesamtschuldnerschaft mit dem Mitangeklagten J. zum Ausdruck gebracht, da dieser zumindest Mitverfügungsgewalt an den aus den Taten erzielten Vermögenswerten hatte (UA S. 14 und 16; vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20. November 2013 - 4 StR 338/13 Rn. 11).
- 6
- Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Urteils auf den nicht revidierenden Mitangeklagten J. zu erstrecken, denn insoweit beruht die vom Landgericht getroffene Feststellung gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf demselben sachlich-rechtlichen Mangel (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 10. April 2013 - 1 StR 22/13 Rn. 10).
- 7
- Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Mosbacher Fischer