Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juli 2015 - 4 StR 85/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge, mit der die Revision die unterbliebene Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beanstandet, dringt nicht durch, weil das angefochtene Urteil auf der fehlenden Mitteilung nicht beruht. Denn aufgrund der eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden Richters, der beisitzenden Richterin sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft steht fest, dass außerhalb der Hauptverhandlung keine Gespräche stattfanden, die eine Verständigung zum Gegenstand hatten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 5 StR 258/13, NStZ 2015, 232; BVerfG, NJW 2013, 1058, 1067; NJW 2014, 3504,
3506).
2. Soweit die Revision die Nichtbescheidung des mangels konkreter Beweisbehauptung als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrags auf "sachverständige Prüfung über die Echtheit der von Herrn P. an die Polizei übergebenen 100 US-Dollar Note Nr. …" rügt, ist die Beanstandung nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Be-schwerdeführer weder vorträgt, dass sich die zitierte, den Antrag betreffende Passage auf der Rückseite des in der Hauptverhandlung übergebenen und als Anlage zum Protokoll genommenen Antragsschreibens befindet, das auf der Vorderseite nach den Ausführungen zu zwei Beweisanträgen vom Antragsteller mit Datum und Unterschrift versehen worden ist, noch mitteilt, dass von den Verfahrensbeteiligten nach der Antragstellung lediglich Stellungnahmen zu zwei Beweisanträgen abgegeben worden sind. Dieses Vortrags hätte es aber bedurft , weil diese Umstände nach den hier vorliegenden Gegebenheiten geeignet sind, die Beweiskraft des Protokolls zur vollständigen Verlesung des übergebenen Schreibens entfallen zu lassen (vgl. Meyer-Goßner in MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 274 Rn. 17 mwN). 3. Die sich gegen die Ablehnung des Beweisantrags auf Zeugenvernehmung des früheren Mitangeklagten S. richtende Verfahrensbeschwerdeist schließlich unbegründet, weil aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ein Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften Ablehnung ausgeschlossen werden kann. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
(2) Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
(3) Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz. Dabei legt er in den Fällen des § 207 Abs. 3 die neue Anklageschrift zugrunde. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 3 trägt der Staatsanwalt den Anklagesatz mit der dem Eröffnungsbeschluß zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung vor; außerdem kann er seine abweichende Rechtsauffassung äußern. In den Fällen des § 207 Abs. 2 Nr. 4 berücksichtigt er die Änderungen, die das Gericht bei der Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung beschlossen hat.
(4) Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen nach den §§ 202a, 212 stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c) gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
(5) Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 zur Sache vernommen. Auf Antrag erhält der Verteidiger in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, Gelegenheit, vor der Vernehmung des Angeklagten für diesen eine Erklärung zur Anklage abzugeben, die den Schlussvortrag nicht vorwegnehmen darf. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aufgeben, die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde; § 249 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Vorstrafen des Angeklagten sollen nur insoweit festgestellt werden, als sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Wann sie festgestellt werden, bestimmt der Vorsitzende.
(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.