Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2010 - 4 StR 79/10

bei uns veröffentlicht am01.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 79/10
vom
1. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 1. Juni 2010 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Die Anträge des Angeklagten und seiner Verteidiger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Februar 2009 werden verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges" in 18 Fällen unter Einbeziehung der in einem amtsgerichtlichen Urteil verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und bestimmt, dass "zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer … ein Teil von sechs Monaten der verhängten Strafe als vollstreckt" gilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Betruges" in weiteren 42 Fällen unter Einbeziehung der Strafen eines anderen amtsgerichtlichen Urteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist haben der Verurteilte und seine Verteidiger mehrere Wiedereinsetzungsanträge gestellt; zudem hat der Verurteilte Re- vision eingelegt. Keiner der Wiedereinsetzungsanträge hat Erfolg. Die Revision ist unzulässig.
2
1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist haben keinen Erfolg.
3
a) Das Wiedereinsetzungsgesuch des Verurteilten vom 13. Dezember 2009 ist jedenfalls unbegründet.
4
Die am 16. April 2009 bewirkte Zustellung des am 2. Februar 2009 verkündeten Urteils durfte nach § 145a Abs. 1 StPO an den Pflichtverteidiger des Angeklagten erfolgen, obwohl dieses Urteil in Abwesenheit des Angeklagten - der sich während der laufenden Hauptverhandlung in die Dominikanische Republik abgesetzt hatte - verkündet worden war (vgl. KK-Kuckein, StPO, 6. Aufl., § 341 Rdn. 19 m.w.N.). Die erfolgreiche formlose Übersendung einer Abschrift des Urteils an den Angeklagten nach § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Zustellung (vgl. KK-Laufhütte aaO § 145a Rdn. 6 m.w.N.). Darin, dass der Angeklagte die Urteilsabschrift trotz des Übersendungsversuchs an seine letzte bekannte Anschrift in Deutschland nach seinen Angaben nicht erhalten haben will, liegt ungeachtet der fehlenden Glaubhaftmachung im Hinblick darauf, dass der Angeklagte bei der Fortsetzung der Hauptverhandlung ab dem 3. November 2008 eigenmächtig ausgeblieben ist, er erfolglos zum Strafantritt in anderer Sache geladen worden war und er ab dem 10. November 2008 mit Haftbefehl gesucht wurde, kein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 44 Satz 1 StPO.
5
Auch soweit der Verurteilte in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2010 in anderem Zusammenhang geltend macht, dass dem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, vermag dies die Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt insofern jedenfalls an dem erforderlichen Vortrag, dass er diese Frist infolge des Fehlens der Belehrung nach § 35a StPO versäumt hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 44 Rdn. 22 m.w.N.). Dies liegt nach seinem eigenen Vortrag und Verhalten auch nicht nahe; denn er hat - trotz der nach seinen Angaben fehlenden Rechtsmittelbelehrung - nach der Aushändigung des Urteils am 12. Dezember 2009 bereits mit Schreiben vom 13. Dezember 2009 sowohl Revision eingelegt als auch einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
6
Sonstige Gründe, die geeignet sind, eine Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist zu rechtfertigen, wurden vom Verurteilten in seinem Schreiben vom 13. Dezember 2009 nicht vorgebracht.
7
b) Auch die später gestellten Wiedereinsetzungsanträge haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.
8
Da der Angeklagte - wie die von ihm im Schreiben vom 13. Dezember 2009 eingelegte Revision und der dort gestellte Wiedereinsetzungsantrag belegen - spätestens seit diesem Tag Kenntnis davon hatte, dass sein Pflichtverteidiger gegen das Urteil vom 2. Februar 2009 kein Rechtsmittel eingelegt hatte, ist bei allen ab Mitte Januar 2010 gestellten und hierauf gestützten Wiedereinsetzungsanträgen die Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gewahrt.
9
2. Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Februar 2009 ist mithin verspätet eingelegt (§ 341 Abs. 1, 2 StPO) und daher unzulässig. Sie ist nach § 349 Abs. 1 StPO kostenpflichtig zu verwerfen.
Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Mutzbauer Bender

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Strafprozeßordnung - StPO | § 145a Zustellungen an den Verteidiger


(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt

Strafprozeßordnung - StPO | § 35a Rechtsmittelbelehrung


Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung

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(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.