Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2018 - 4 StR 626/17

bei uns veröffentlicht am31.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR626/17
vom
31. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1. gefährlicher Körperverletzung u.a.
zu 2. gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2018:310718B4STR626.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 31. Juli 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 2. August 2017 wird als unbegründet verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten L. wird das vorgenannte Urteil im Adhäsionsausspruch dahin geändert bzw. ergänzt, dass
a) der Angeklagte L. als Gesamtschuldner neben dem gesondert Verfolgten M. an die Adhäsionsklägerin B. ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € zu zahlen hat,
b) an die Stelle der Verurteilung zur Zahlung von 203,15 € nebst Zinsen der Ausspruch tritt: Der von der Adhäsionsklägerin B. erhobene Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung/Zerstörung der Brille ist dem Grunde nach gerechtfertigt,
c) eine Verpflichtung zum Ersatz der künftigen materiellen Schäden der Adhäsionsklägerin B. nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

d) im Übrigen auch insoweit von einer Entscheidung über die weiter gehenden Adhäsionsanträge abgesehen wird, 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten L. wird als unbegründet verworfen. 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte L. hat die beiden Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, der Angeklagte K. die dem Nebenkläger F. durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die durch dieses Verfahren entstandenen besonderen Kosten und die Auslagen der Adhäsionsklägerin B. hat der Angeklagte L. zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten L. unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt, Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Den Angeklagten K. hat das Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits- strafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten L. hat nur hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung geringfügig Erfolg, die Revision des Angeklagten K. ist insgesamt unbegründet.
2
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten L. wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Zusammenstoß mit dem mit aufleuchtendem Haltesignal hinter dem Fahrzeug des Angeklagten L. stehenden Streifenwagen auf trunkenheitsbedingten Wahrnehmungsstörungen beruhte.
3
2. Der Adhäsionsausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
4
a) Das Landgericht hat ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 € ausge- urteilt, dieses jedoch in den Urteilsgründen (UA S. 39) auf 1.000 € bemessen. Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil den Zumessungserwägungen nicht zu entnehmen ist, dass der dort bezeichnete niedrigere Schmerzensgeldbetrag ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Strafkammer so nicht ausgeurteilt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht einen niedrigeren als den in den Urteilsgründen genannten Betrag ausurteilen wollte. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, den niedrigeren der beiden Beträge selbst festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 – 4 StR 31/17 mwN).
5
b) Widersprüchlich sind die Urteilsgründe auch insoweit, als auf UA S. 12 angegeben ist, dass die Brille der Adhäsionsklägerin B. bei der Tat zerstört wurde und die Kosten für die Neuanschaffung 239 € betrugen; auch in der Beweiswürdigung UA S. 26 wird hinsichtlich der Anschaffungskosten einer neuen Brille auf eine Optikerrechnung Bezug genommen. Auf UA S. 39 heißt es demgegenüber, die Adhäsionsklägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von 203,15 € für die Reparaturkosten der Brille. Der Senat vermag diesen Widerspruch nicht aufzuklären. Sollte eine Neuanschaffung der Brille stattgefunden haben, wäre zudem möglicherweise ein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen gewesen (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2016, 593, 598; OLG Braunschweig , Urteil vom 18. Dezember 2012 – 3 U 135/02, juris Rn. 26; Wenker, jurisPR-VerkR 22/2009 Anm. 2). Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2010 – 4 StR 295/10, NStZ-RR 2012, 52, 53; vom 8. November 2005 – 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 mwN). Bezüglich des Antrags auf Zubilligung von Schadensersatz für die Brille muss aber nicht insgesamt von einer Entscheidung abgesehen werden. Da eine Beschädigung der Brille bei der Tat den Urteilsgründen sicher zu entnehmen ist, kann der Ausspruch jedenfalls dem Grunde nach aufrechterhalten bleiben.
6
c) Die Adhäsionsentscheidung bedarf ferner der Ergänzung. Soweit das Landgericht den Angeklagten zum Ersatz der der Adhäsionsklägerin künftig entstehenden materiellen Schäden verurteilt hat, ist diese Entscheidung unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 Rn. 8 und vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117).
7
d) Soweit der Senat die Adhäsionsentscheidung zum Nachteil der Adhäsionsklägerin geändert hat, ist im Tenor zum Ausdruck zu bringen, dass auch insoweit von einem Ausspruch über den weiter gehenden Antrag abgesehen wird.
8
3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten L. mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels mit Ausnahme der gerichtlichen Auslagen des Adhäsionsverfahrens zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472a Abs. 1 und 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Quentin

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 31/17
vom
5. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR31.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Oktober 2016
a) im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und sechs Monate festgesetzt wird;
b) im Adhäsionsausspruch wie folgt geändert: aa) Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. September 2016 zu zahlen. Die Entscheidung ist insoweit für die Adhäsionsklägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. bb) Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 31. Mai 2015 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die der Neben- und Adhäsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person im besonders schweren Fall“ zu einer Frei- heitsstrafe verurteilt, die im Urteilstenor mit zwei Jahren und neun Monaten, hingegen in den Urteilsgründen mit zwei Jahren und sechs Monaten bestimmt ist. Weiter hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 3.500 Euro nebst Zinsen ab dem 31. August 2016 „für die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vom 31.05.2015“ verurteiltund seine Ersatz- pflicht für „sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung vom 31.05.2015“ festgestellt.
2
Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuldspruch richtet, hat es keinen Erfolg. Insbesondere ist vorliegend – bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise – die seit dem 10. November 2016 geltende Neuregelung des § 177 StGB nF gegenüber der vom Landgericht angewandten Vorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung kein milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB; denn der Senat kann angesichts der Erwägungen der Strafkammer bei der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 179 Abs. 6 StGB aF sowie bei der konkreten Strafzumessung ausschließen, dass sie bei Geltung des neuen Rechts zu einem Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB gelangt wäre.
4
2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil beträgt die verhängte Freiheitsstrafe zwei Jahre und neun Monate, nach den Urteilsgründen nur zwei Jahre und sechs Monate (UA S. 21). Worauf dieser Widerspruch beruht, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen handelt es sich nicht, weil den Strafzumessungserwägungen nicht zu entnehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Freiheitsstrafe ohne jeden vernünftigen Zweifel von der Strafkammer so nicht verhängt werden sollte. Auszuschließen ist aber, dass das Landgericht eine niedrigere als die in den Urteilsgründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, die niedrigere der beiden Strafen selbst festzusetzen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar2012 – 2 StR 544/11, NStZ-RR 2012, 179 f.; vom 14. Januar 2009 – 4 StR 579/08, NStZ-RR 2009, 250; vom 13. Oktober 2006 – 2 StR 293/06).
5
3. Das Rechtsmittel führt zudem zu einer Abänderung der vom Landgericht getroffenen Adhäsionsentscheidung.
6
a) Zutreffend hat der Generalbundeswalt in seiner Antragsschrift zunächst darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsklägerin Zinsen auf das geltend gemachte Schmerzensgeld erst ab dem Zeitpunkt der – am 2. September 2016 erfolgten – Zustellung des Adhäsionsantrags begehrt und zudem lediglich die Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden beantragt hatte; über die geltend gemachten Ansprüche durfte das Landgericht nicht hinausgehen (§ 308 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2009 – 2 StR 168/09, NStZ-RR 2009, 319; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 404 Rn. 10).
7
b) Darüber hinaus musste sowohl im Schmerzensgeldausspruch als auch im Feststellungsausspruch die vom Landgericht getroffene Feststellung einer „vorsätzlich begangenen unerlaubtenHandlung vom 31.05.2015“ entfallen , weil die Adhäsionsklägerin diese besondere Feststellung nicht beantragt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 4 StR 473/16, NStZ-RR 2017, 93).
8
4. Im Hinblick auf den nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 295/10
vom
19. Oktober 2010
in der Strafsache
gegen
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 15. Januar 2010, soweit es ihn betrifft, im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung über die Entschädigungsanträge der Adhäsionskläger abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren, soweit es ihn betrifft, entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und die Adhäsionskläger selbst.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger Dr. P. 212.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2009, an den Adhäsionskläger C. 246.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2009 und an den Adhäsionskläger J. 234.481,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Oktober 2009 zu zahlen.
2
Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet. Im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Der Adhäsionsausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Anhand der Urteilsfeststellungen lässt sich nicht überprüfen, ob die vom Angeklagten geltend gemachte Einrede der Verjährung den im Jahre 2009 anhängig gemachten Ansprüchen der Adhäsionskläger entgegensteht.
4
a) Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – die für deliktische Ansprüche geltende dreijährige (§ 195 BGB) Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Zur Kenntnis von der Person des Schuldners gehört auch die Kenntnis von dessen Anschrift, weil erst mit dieser die Erhebung einer Klage erfolgversprechend möglich ist (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07, NJW 2009, 587 m.w.N.). Bei Gesamtschuldnern ist der Beginn der Verjährung für jeden Schuldner getrennt zu ermitteln (BGH, Urteil vom 12. Dezember 2000 – VI ZR 345/99, NJW 2001, 964).
5
b) Wann den Adhäsionsklägern C. und Dr. P. die Beteiligung des Angeklagten an den zu ihrem Nachteil begangenen Betrugstaten bekannt geworden ist, teilen die Urteilsgründe jedoch nicht mit. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, es sei den Adhäsionsklägern in den auf die letzte Zahlung von „Eigenkapital“ Ende April 2005 folgenden Wochen klar geworden, dass sie Opfer eines Betruges geworden seien. Die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem die Adhäsionskläger Kenntnis von der Beteiligung des Angeklagten erhielten, war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er im Juni 2005 ohne eine den Geschädigten bekannte Anschrift nach Spanien verzog. Wenn die Adhäsionskläger bereits vor dem Wegzug des Angeklagten um dessen Tatbeteiligung gewusst und auch – was die Urteilsgründe ebenfalls nicht mitteilen – eine Anschrift in Deutschland gekannt haben sollten, war ab diesem Zeitpunkt Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB gegeben, ohne dass den Adhäsionsklägern – entgegen der Auffassung des Landgerichts – noch ein weiterer, sich über den Juni 2005 hinaus erstreckender Zeitraum der Prüfung, Überlegung und Beratung zuzubilligen wäre. Ebenso wenig wäre dann von Belang, dass die Adhäsionskläger nicht wussten, dass der Angeklagte nach Spanien verzogen war, und daher „noch keinen Anlass“ hatten, „Nachforschungen anzustellen“ (UA 48). Nach Fristbeginn hemmt der spätere Verlust der Kenntnis von der Anschrift des Schuldners, etwa im Fall eines Umzugs, die Verjährung nicht (OLG Karlsruhe ZIP 2009, 1611).
6
c) Hinsichtlich des Adhäsionsklägers J. teilt das Urteil zwar mit, dass er erst durch ein auf seine Anfrage übersandtes Fax S. s am 3. Juli 2005 die „zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zutreffende Anschrift des Angeklagten“ (UA 48) erfuhr und vorher keine Anschrift kannte; es ist aber nicht festgestellt , wann der Adhäsionskläger, der zuletzt Anfang März 2005 gutgläubig Geld an den gesondert Verfolgten M. übergeben hatte, erkannte, dass er u.a. vom Angeklagten betrogen worden war. Deshalb ist die Überprüfung, ob die Unkenntnis der Anschrift bis zum 3. Juli 2005 auf grober Fahrlässigkeit beruht – diese liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 395/07, NJW 2009, 587) – dem Senat nicht möglich. So enthalten die Urteilsgründe weder Ausführungen dazu, warum sich der Adhäsionskläger J. nicht früher an S. gewandt hat, noch dazu, ob eine frühere Anfrage erfolgreich gewesen wäre.
7
2. Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 8. November 2005 – 4 StR 321/05, BGHR StPO § 403 Anspruch 8 m.w.N.).
8
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 472a Abs. 2, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Mutzbauer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 321/05
vom
8. November 2005
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 8. November 2005 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2005 im Adhäsionsausspruch , soweit er die Angeklagten betrifft, aufgehoben. Insoweit wird von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag des Adhäsionsklägers abgesehen. 2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren , soweit es die Angeklagten betrifft, entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen tragen die Beschwerdeführer und der Nebenkläger selbst.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten K. unter Freispruch im Übrigen wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-
ren und zehn Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten A. , dessen Revision durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden ist, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von vier Jahren der Freiheitsstrafe angeordnet.
Ferner hat das Landgericht die Angeklagten A. , L. und K. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 2.572,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2005 zu zahlen.
Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richten. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Adhäsionsausspruch hält, soweit er die Angeklagten K. und L. betrifft, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen des § 830 BGB nicht vor, weil die Angeklagten L. und K. nach den Feststellungen an den allein vom Mitangeklagten A. begangenen Verletzungshandlungen zum Nachteil des Adhäsionsklägers weder als Mittäter noch als Anstifter oder Gehilfe beteiligt waren. Das Landgericht hat insoweit zu Recht nur den Angeklagten A. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil die Körperverletzungshandlungen des Mitangeklagten A. von dem auf die Begehung einer schweren räuberischen Erpressung gerichteten Tatplan nicht umfasst wa-
ren. Die Beurteilung, ob sich jemand im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittäter oder als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer die zivilrechtliche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet sich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHR BGB § 830 Abs. 2 Blockademaßnahme 1 m.w.N.). Die Angeklagten K. und L. sind nicht als Beteiligte im Sinne § 830 BGB anzusehen, weil sich die Verletzungshandlungen des Mitangeklagten A. für sie als Exzesshandlungen darstellen (vgl. BGH aaO; BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 1).
Zwar würde auch eine Haftung der Angeklagten K. und L. wegen einer fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) begangenen unerlaubten Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gemäß § 840 Abs. 1 BGB zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Angeklagten führen. Aus dieser Vorschrift folgt hingegen nicht, dass die Haftung mehrerer Verantwortlicher stets gleich hoch sein muss. Vielmehr kann der Haftungsumfang unterschiedlich sein, so dass das Gesamtschuldverhältnis nur bis zum geringeren Betrag, für den jeder der Nebentäter haftet, besteht (vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 840 Rdn. 3 m.N.). So liegt es hier. Da die Angeklagten nicht nach § 830 BGB, sondern jeweils nach § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sind, hätte die Höhe des gemäß § 253 Abs. 2 BGB zu ersetzenden immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) für jeden der Angeklagten gesondert bemessen werden müssen. Handelt von mehreren Nebentätern, die den selben Schaden verursacht haben, einer der Täter - wie hier A. - vorsätzlich, handeln die anderen Nebentäter aber fahrlässig, führt dies grundsätzlich zu einer unterschiedlichen Bemessung des von dem jeweiligen Täter zu zahlenden Schmerzensgeldes, weil der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes bei Vorsatztaten besonderes Gewicht zukommt (vgl. Palandt/Heinrichs aaO § 253 Rdn. 11 m.N.).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2003, 321, 322; StraFo 2004, 386).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 2, § 472 a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann

Der Verletzte oder sein Erbe kann gegen den Beschuldigten einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und noch nicht anderweit gerichtlich anhängig gemacht ist, im Strafverfahren geltend machen, im Verfahren vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. Das gleiche Recht steht auch anderen zu, die einen solchen Anspruch geltend machen.

(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch

1.
die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und
2.
die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des § 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären.

(2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.

(4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.

(5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.

(6) Ein nach Absatz 1 übergegangener Ersatzanspruch kann bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch eine Person, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht geltend gemacht werden. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann ein Ersatzanspruch bis zur Höhe der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme geltend gemacht werden, wenn der Schaden bei dem Betrieb eines Fahrzeugs entstanden ist, für das Versicherungsschutz nach § 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger besteht. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des Satzes 3 gegen den Schädiger in voller Höhe geltend gemacht werden, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich verursacht hat.

(7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.

(8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.

(9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.

(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

8
b) Zudem hat das Landgericht, obwohl die Nebenklägerin den Feststellungsantrag "vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs" gestellt hat, entgegen § 308 Abs. 1 ZPO, der auch im Adhäsionsverfahren gilt (BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 2), ohne den hier im Hinblick auf § 116 SGB X erforderlichen Vorbehalt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche" künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 304/09
vom
25. November 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer
und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am
25. November 2009 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. März 2009 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,
b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig sind; bb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass hinsichtlich des Angeklagten S. eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens des Nebenklägers nur insoweit besteht , als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, und hinsichtlich des Angeklagten O. im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird; cc) hinsichtlich des Angeklagten O. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Angeklagten S. und H. jeweils im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagten S. und H. jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten O. im Adhäsionsverfahren verurteilt, als Gesamtschuldner an den als Nebenkläger zugelassenen Geschädigten im Fall II. 1. als Ersatz für dessen materielle Schäden 1.400 Euro und als Schmerzensgeld 600 Euro zu bezahlen. Bezüglich des Angeklagten S. hat es festgestellt, dass er als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger die aus der Tat II. 1. entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen.
Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten O. und S. beanstanden darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Soweit die Angeklagten im Fall II. 3. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden sind, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert dementsprechend den Schuldspruch. Dies führt beim Angeklagten O. zum Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Bei den Angeklagten S. und H. hat die Schuldspruchänderung die Aufhebung der gegen sie verhängten Jugendstrafen zur Folge, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht diese ohne die Verurteilung im Fall II. 3. niedriger bemessen hätte. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen , die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
3
2. Ferner bedarf die Adhäsionsentscheidung der Ergänzung. Soweit das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten S. zur Leistung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie Schmerzensgeld dem Grunde nach festgestellt hat, ist dieser Ausspruch unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Nebenklägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 - Rdn. 8). In Bezug auf den Angeklagten O. ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht der vom Nebenkläger geltend gemachten Forderung auf Ersatz des materiellen Schadens (2.000 Euro) nicht in voller Höhe, sondern entsprechend dem Anerkenntnis des Angeklagten nur teilweise - in Höhe von 1.400 Euro - entsprochen, im Ergebnis also insoweit von einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgesehen hat (BGH aaO Rdn. 9; BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).
Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.