Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - 4 StR 621/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR621.17.0
03.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 621/17
vom
3. Juli 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:030718B4STR621.17.1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2017 werden als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht bei der konkreten Strafzumessung zulasten beider Angeklagten unter anderem berücksichtigt hat, sie hätten tateinheitlich mit dem besonders schweren Raub eine gefährliche Körperverletzung in drei Tatbestandsvarianten (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 StGB) verwirklicht, hält dies im Hinblick auf die Varianten Nr. 2 und Nr. 5 rechtlicher Nachprüfung nicht stand; denn nach den hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass der zu der Kopfverletzung des Tatopfers führende Hammerschlag durch den Mitangeklagten B. bereits erfolgt war, bevor sie den Einsatz des Hammers wahrnahmen und billigten, so dass ihnen – im Rahmen des § 224 StGB – diese bereits abgeschlossene Tatmodalität nicht nach den Grundsätzen der sukzessiven Mittäterschaft zugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1993 – 2 StR 606/93, NStZ 1994, 123; vom 12. Februar 1997 – 2 StR 28/97, NStZ 1997, 272; vom 6. Juni 2018 – 5 StR 175/18, Rn. 5).
Jedoch kann der Senat in Anbetracht der bei beiden Angeklagten vorliegenden gewichtigen Strafschärfungsgründe sowie des Umstands, dass ihre Billigung des weiteren Einsatzes des Hammers durch den Mitangeklagten B. jedenfalls eine versuchte gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5, § 22 StGB umfasste, und mit Blick darauf, dass die festgesetzten Strafen nahe an der Untergrenze des rechtsfehlerfrei angewandten Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB liegen, ausschließen, dass das Landgericht ohne diese unzutreffende Strafzumessungserwägung auf niedrigere Strafen erkannt hätte.
RiBGH Dr. Franke ist im Urlaub und deshalb gehindert zu unterschreiben. Sost-Scheible Roggenbuck Sost-Scheible Quentin Feilcke

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - 4 StR 621/17 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 224 Gefährliche Körperverletzung


(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafgesetzbuch - StGB | § 22 Begriffsbestimmung


Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Juni 2018 - 5 StR 175/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 175/18 vom 6. Juni 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:060618B5STR175.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2018 - 1 StR 512/18

bei uns veröffentlicht am 18.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 512/18 vom 18. Dezember 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:181218B1STR512.18.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Gene

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

5
Insoweit hat der Generalbundesanwalt wie folgt Stellung genommen: „Voraussetzung für eine strafbare Verantwortung im Wege der – hier allein in Betracht kommenden – sukzessiven Mittäter- schaft ist, dass jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift und er sich – auch stillschweigend – mitdem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung verbindet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 – 5 StR 515/10 –, NStZ-RR 2011, 111, 112). Daran fehlt es, wenn für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs bereits al-les getan (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 – 4 StR 343/96 –, NStZ 1997, 82) oder das Geschehen vollständig abgeschlossen ist, selbst wenn die hinzutretende Person dessen Folgen kennt, billigt und ausnutzt (vgl. Senat, Urteil vom 25. April 2017 – 5 StR 433/16 –, NStZ-RR 2017, 221, 222; BGH, Beschluss vom 7. März2016 – 2StR 123/15 –, NStZ 2016, 524, 525). Daran gemessen ist das Landgericht zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die getroffenen Feststellungen zur Zurechnung der Gewaltandrohung und der fortgesetzten Verwendung der Schusswaffe im Hinblick auf die noch nicht vollendete Wegnahme der von den Tätern erstrebten Tageseinnahmen und damit zur Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren Raubes führen (vgl. UA S. 29). Für die Annahme sukzessiver Mittäterschaft in Bezug auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung bleibt indessen kein Raum. Als der Angeklagte den spontanen Schusswaffeneinsatz bemerkte, war die Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen Ha. bereits beendet. Zuverlässige Feststellungen, dass er den Einsatz der Waffe schon vorher, das heißt vor erfolgreicher Schussabgabe, gemerkt und gebilligt haben könnte, hat das Landgericht ersichtlich nicht treffen können. Kommt insoweit aber die Annahme sukzessiver Tatbegehung nicht in Betracht, scheidet eine Strafbarkeit des Ange- klagten wegen gefährlicher Körperverletzung aus.“

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.