Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 StR 59/17

published on 13.04.2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 StR 59/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 59/17
vom
13. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des BeschwerdefĂŒhrers am 13. April 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 20. Oktober 2016 wird als unbegrĂŒndet verworfen, da die
NachprĂŒfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der BeschwerdefĂŒhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
NebenklÀgerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:130417B4STR59.17.0

ErgÀnzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. MÀrz 2017 bemerkt der Senat:
1. Zwar hat das Landgericht im Hinblick auf die Tat vom 13. Mai 2016 das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags gemĂ€ĂŸ § 213 Var. 2 StGB nur mit einer Ă€ußerst knappen BegrĂŒndung verneint (UA S. 27). Dies erweist sich indes nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da hier trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB in Anbetracht des Tatbildes und der schweren Tatfolgen fĂŒr die NebenklĂ€gerin die Annahme eines minder schweren Falls fern lag.
2. Die Annahme von Tateinheit zwischen gefĂ€hrlicher Körperverletzung gemĂ€ĂŸ § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Körperverletzung gemĂ€ĂŸ § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der rechtlichen WĂŒrdigung der Tat vom 13. Mai 2016 (UA S. 25) steht zwar nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von Gesetzeskonkurrenz ausgeht (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. MĂ€rz 2017 – 4 StR 646/16 mwN). Dies hat sich jedoch nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt, da die Strafkammer zutreffend auch die Voraussetzungen einer gefĂ€hrlichen Körperverletzung gemĂ€ĂŸ § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat und das Vorliegen mehrerer Varianten des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafschĂ€rfend berĂŒcksichtigt hat.
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Franke Feilcke
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer die Körperverletzung 1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschĂ€dlichen Stoffen,2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefĂ€hrlichen Werkzeugs,3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,4. mit einem anderen Beteiligten gemeins
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published on 14.03.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 646/16 vom 14. MĂ€rz 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des BeschwerdefĂŒhrers am 14. MĂ€rz
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Annotations

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrĂŒcklich bestimmt.

(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).

(3) Hat der TĂ€ter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, ĂŒberhaupt nicht zur Vollendung fĂŒhren konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschÀdlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefÀhrlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefÀhrdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die FortpflanzungsfÀhigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, LÀhmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfÀllt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der TĂ€ter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 646/16
vom
14. MĂ€rz 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des BeschwerdefĂŒhrers am 14. MĂ€rz 2017 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg
vom 9. September 2016 wird als unbegrĂŒndet verworfen, da die
NachprĂŒfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der BeschwerdefĂŒhrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
NebenklÀgerin hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2017:140317B4STR646.16.0

ErgÀnzend bemerkt der Senat:
Ob zwischen einer vollendeten gefĂ€hrlichen Körperverletzung gemĂ€ĂŸ § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemĂ€ĂŸ § 226 Abs. 1 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 – 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195 mwN) oder mit Blick auf ĂŒberzeugende Stimmen im Schrifttum (vgl. etwa MĂŒKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 52; SSWMomsen /Momsen-Pflanz, StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 40; NK/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 42; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum VerhĂ€ltnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (siehe BGH, BeschlĂŒsse vom 26. November 2013 – 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269 [zu Nr. 4] und vom 21. Oktober 2008 – 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24 [zu Nr. 5]) insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz kann die konkrete AusfĂŒhrung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefĂ€hrlichen Werkzeugs strafschĂ€rfende BerĂŒcksichtigung finden.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschÀdlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefÀhrlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefÀhrdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.