Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 StR 59/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
ErgÀnzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. MÀrz 2017 bemerkt der Senat:
1. Zwar hat das Landgericht im Hinblick auf die Tat vom 13. Mai 2016 das Vorliegen eines minder schweren Falls des Totschlags gemÀà § 213 Var. 2 StGB nur mit einer Ă€uĂerst knappen BegrĂŒndung verneint (UA S. 27). Dies erweist sich indes nicht als durchgreifend rechtsfehlerhaft, da hier trotz des Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes des § 23 Abs. 2 StGB in Anbetracht des Tatbildes und der schweren Tatfolgen fĂŒr die NebenklĂ€gerin die Annahme eines minder schweren Falls fern lag.
2. Die Annahme von Tateinheit zwischen gefĂ€hrlicher Körperverletzung gemÀà § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und schwerer Körperverletzung gemÀà § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der rechtlichen WĂŒrdigung der Tat vom 13. Mai 2016 (UA S. 25) steht zwar nicht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung, die insoweit von Gesetzeskonkurrenz ausgeht (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 14. MĂ€rz 2017 â 4 StR 646/16 mwN). Dies hat sich jedoch nicht zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt, da die Strafkammer zutreffend auch die Voraussetzungen einer gefĂ€hrlichen Körperverletzung gemÀà § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht hat und das Vorliegen mehrerer Varianten des § 224 Abs. 1 StGB nicht strafschĂ€rfend berĂŒcksichtigt hat.
Sost-Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost-Scheible Franke Feilcke
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(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrĂŒcklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der TĂ€ter aus grobem Unverstand verkannt, daĂ der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, ĂŒberhaupt nicht zur Vollendung fĂŒhren konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschÀdlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefÀhrlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Ăberfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefÀhrdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daà die verletzte Person
- 1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die FortpflanzungsfÀhigkeit verliert, - 2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder - 3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, LÀhmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfÀllt,
(2) Verursacht der TĂ€ter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF
ErgÀnzend bemerkt der Senat:
Ob zwischen einer vollendeten gefĂ€hrlichen Körperverletzung gemÀà § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einer vollendeten schweren Körperverletzung gemÀà § 226 Abs. 1 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 1967 â 1 StR 640/66, BGHSt 21, 194, 195 mwN) oder mit Blick auf ĂŒberzeugende Stimmen im Schrifttum (vgl. etwa MĂŒKo-StGB/Hardtung, 2. Aufl., § 224 Rn. 52; SSWMomsen /Momsen-Pflanz, StGB, 3. Aufl., § 224 Rn. 40; NK/Paeffgen, StGB, 4. Aufl., § 224 Rn. 42; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben, StGB, 29. Aufl., § 224 Rn. 16) und entsprechend der neueren Rechtsprechung zum VerhĂ€ltnis von § 224 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB zu § 226 Abs. 1 StGB (siehe BGH, BeschlĂŒsse vom 26. November 2013 â 3 StR 301/13, NStZ 2014, 269 [zu Nr. 4] und vom 21. Oktober 2008 â 3 StR 408/08, BGHSt 53, 23, 24 [zu Nr. 5]) insoweit Tateinheit anzunehmen ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch bei Annahme von Gesetzeskonkurrenz kann die konkrete AusfĂŒhrung der Tat mittels einer Waffe oder eines anderen gefĂ€hrlichen Werkzeugs strafschĂ€rfende BerĂŒcksichtigung finden.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
(1) Wer die Körperverletzung
- 1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschÀdlichen Stoffen, - 2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefÀhrlichen Werkzeugs, - 3.
mittels eines hinterlistigen Ăberfalls, - 4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder - 5.
mittels einer das Leben gefÀhrdenden Behandlung
(2) Der Versuch ist strafbar.
