Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 4 StR 520/18

bei uns veröffentlicht am08.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 520/18
vom
8. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR520.18.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 nach § 354 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung , fahrlässiger Tötung und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung, fahrlässiger Tötung sowie „schwerer“ räuberischer Erpressung in Tatein- heit mit Nötigung und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zu einer Berichtigung der Urteilsformel; im Übrigen bleibt es erfolglos.
2
1. Die Urteilsformel war – wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich – zu berichtigen.
3
a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung hatte zu entfallen. Wie sich aus der verkündeten Urteilsformel und den Ausführungen in der rechtlichen Würdigung des schriftlichen Urteils ergibt, hat das Landgericht den Angeklagten im Fall II. B. 4 der Urteilsgründe nicht tateinheitlich auch wegen Nötigung verurteilt. Insoweit liegt offensichtlich ein Übertragungsfehler bei der Abfassung des schriftlichen Urteils vor, den der Senat nach § 354 Abs. 1 StPO berichtigen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 4 StR 77/13, Urteil vom 14. November 1990 – 3 StR 310/90, BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 mwN).
4
Von der Berichtigung war auch nicht deshalb abzusehen, weil eine tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung nach den Urteilsfeststellungen geboten war. Da der Angeklagte und sein Mittäter von vornherein beabsichtigten, den Geschädigten erforderlichenfalls durch Drohungen dazu zu veranlassen, sich mit dem Verlust des zunächst durch Täuschung erlangten Marihuanas abzufinden und sich die – von dem Angeklagten (planwidrig) auch noch zum Abpressen des Geldbeutels ausgenutzte – Bedrohung unmittelbar anschloss, lag hier auch hinsichtlich des Marihuanas nicht lediglich eine Nötigung, sondern ebenfalls eine (besonders schwere räuberische) Erpressung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2011 – 3 StR 318/10, NStZ 2012, 95, 96; Beschluss vom 10. Oktober 1983 – 4 StR 405/83, NJW 1984, 501; jeweils mwN).
5
b) Da der Angeklagte – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – im Fall II. B. 4 der Urteilsgründe die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, war die Urteilsformel außerdem dahin zu ergänzen, dass er der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist. Denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 2009 – 3 StR 297/09, NStZ 2010, 101).
6
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Bender
Quentin Bartel

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 267 Urteilsgründe


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese

Strafgesetzbuch - StGB | § 250 Schwerer Raub


(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Strafprozeßordnung - StPO | § 260 Urteil


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, gena

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2013 - 4 StR 77/13

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 77/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2012 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 72 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II. 73 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist. 2. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung , wegen Bandendiebstahls und wegen Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Bandendiebstahls , wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Der Tenor des angefochtenen Urteils ist durch den Senat zu berichtigen; die Voraussetzungen für den insoweit ergangenen Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2012 lagen nicht vor.
3
In seiner Zuschrift an den Senat vom 26. Februar 2013 hat der Generalbundesanwalt dazu unter anderem Folgendes ausgeführt: „Der Tenor des angefochtenen Urteils ist zu berichtigen. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2012, durch den es den Tenor des angefochtenen Urteils selbst korrigiert hat, ist rechtsfehlerhaft ergangen. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich, wohingegen sachliche Fehler auch dann nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn sie offensichtlich sind (so bereits BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, NJW 1953, 76; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265). Bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlichrechtliche Aussage. Da es sich dabei um ein offenkundiges Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht schlichte Zählfehler unterlaufen sind, die für alle Beteiligten offensichtlich sind, obliegt es dem Senat, den Tenor entsprechend zu berichtigen. Den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils vermag diese Berichtigung nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 und Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265).“
4
Dem schließt sich der Senat an.

II.


5
Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls im Fall II. 72 der Urteilsgründe sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls im Fall II. 73 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
1. Nach den Feststellungen waren sich die Angeklagten C. , H. sowie S. und F. B. zwar spätestens am 17. September 2011 zumindest stillschweigend darüber einig, in der Folgezeit gemeinsam Einbruchsdiebstähle zu begehen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte Fr. B. schloss sich dieser Übereinkunft aber erst (spätestens ) ab dem 19. Dezember 2012 an, nachdem er sich zuvor lediglich vereinzelt an den Taten der übrigen Angeklagten beteiligt hatte.
7
2. a) Danach wird die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren bzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in den Fällen II. 72 und II. 73 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Die Taten in den Fällen II. 72 und II. 73 wurden im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 19. De- zember 2011 ausgeführt. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten schon zu diesem Zeitpunkt ist nicht belegt.
8
b) Der Senat berichtigt in beiden Fällen den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der insoweit im Wesentlichen geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. Wegen der Änderung der Schuldsprüche können die Aussprüche über die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat diese, wie in den übrigen, vom Landgericht ausgeurteilten Fällen des (versuchten) Diebstahls (im besonders schweren Fall) geschehen , im Fall II. 72 auf zehn Monate, im Fall II. 73 auf acht Monate fest. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Angesichts der Summe der Einzelstrafen und der Vielzahl der Fälle kann der Senat ausschließen , dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefallen wäre.
Mutzbauer Franke Bender
Quentin Reiter

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 318/10
vom
26. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 26. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 4
StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen "schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Beschwerdeführer die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte F. A. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel haben bereits mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte F. A. einen Autohandel. Sein Bruder, der Angeklagte A. A. , war dort als Angestellter tätig. Der Geschädigte K. unterhielt einen Kfz- Ersatzteilhandel; dort arbeitete sein Schwager, der weitere Geschädigte At. . Die Beteiligten kannten sich über ihre Geschäftsbeziehungen.
3
Am Vormittag des 19. November 2008 suchten die Angeklagten den Geschädigten K. auf. Sie wollten einen Airbag, den sie für 250 € von ihm gekauft hatten, wegen eines Defektes umtauschen. Außerdem wollten sie sich vom Geschädigten einen Betrag von 100 € zurückzahlen lassen, der als Differenz aus verschiedenen zuvor abgeschlossenen Handelsgeschäften zu ihren Gunsten verblieben war. Da der Geschädigte K. keinen funktionierenden Airbag besaß, verlangte der Angeklagte F. A . nun 250 € für den Airbag und zusätzlich die "fehlenden 100 € aus dem rückabgewickelten Lenkgetriebekauf". Der Geschädigte K. war indes nicht zur Zahlung von 350 € bereit. Daraufhin erklärte der Angeklagte F. A. in Gegenwart seines Bruders, er werde nun ein Lenkgetriebe im Wert von 450 € mitnehmen und die seine Forderung übersteigenden 100 € an den Geschädigten K. zahlen. Dieser war damit einverstanden. Tatsächlich wollte der Angeklagte F. A. den Differenzbetrag aber nicht zahlen. Er suchte sich in Begleitung des Geschädigten K. ein passendes Lenkgetriebe aus. Nachdem der Angeklagte F. A. erklärt hatte, das Ersatzteil mitzunehmen, bestand der Geschädigte K. auf Zahlung. Obwohl er nicht zahlungswillig war, antwortete der Angeklagte F. A. , er werde das Lenkgetriebe ins Auto bringen, von dort sein Portemonnaie holen und die 100 € begleichen.
4
Nachdem der Angeklagte A. A. die Halle verlassen hatte, folgte ihm sein Bruder mit dem Getriebe, brachte es zu seinem Fahrzeug und rief dem Geschädigten K. zu, er werde wiederkommen. Der Geschädigte K. ließ ihn gehen, weil er "Probleme" mit beiden Angeklagten vermeiden wollte und auf die "Ernsthaftigkeit" des Zahlungswillens des Angeklagten F. A. vertraute.
5
Als das Getriebe im Kofferraum verstaut war, nahmen die Angeklagten im Pkw Platz. Der Geschädigte K. bemerkte, dass sie nicht zurückkehrten, lief hinterher und stellte sich vor den Wagen, dessen Motor schon gestartet war. Er wollte die Wegfahrt verhindern und die Angeklagten zur Zahlung bewegen. In der Folge schlugen schließlich beide aus dem Wagen ausgestiegenen Angeklagten auf den Geschädigten K. ein, damit dieser den Weg freigebe und auf die "berechtigte Geldforderung" verzichtete. Beide Angeklagten wirkten bewusst zusammen, um gemeinsam den geleisteten Widerstand des Geschädigten K. zu brechen.
6
Als der auf das Geschehen aufmerksam gewordene Geschädigte At. seinem Schwager zur Hilfe eilte, drehte sich der Angeklagte A. A. um und zog während der Drehbewegung sein Messer, mit dem er in Kopfhöhe in Richtung des Geschädigten At. stach, um diesen von der Hilfeleistung abzuhalten. Der Geschädigte At. konnte dem Messer ausweichen und flüchtete. Nach einigen Metern Verfolgung ließ der Angeklagte A. A. von ihm ab. Der Angeklagte F. A. , der wusste, dass sein Bruder das Messer bewusst griffbereit bei sich führte, hatte das Ziehen des Messers und die Verfolgung des Geschädigten At. gesehen und gebilligt. Er ließ von dem Geschädigten K. ab und verfolgte dessen Schwager At. ebenfalls einige Meter, gab dann aber auch auf.
7
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung nicht. Der Erpressung macht sich schuldig, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern (§ 253 Abs. 1 StGB). Der Vermögens- nachteil muss Ergebnis einer das Opfer nötigenden Gewaltausübung oder Drohung durch den Täter sein. Daran fehlt es hier.
8
a) Zwar hat der Geschädigte K. einen Vermögensnachteil erlitten, indes beruhte dieser nicht erst auf der körperlichen Einwirkung durch die Angeklagten. Er war vielmehr schon in dem Augenblick eingetreten, als der Geschädigte irrtumsbedingt den Kaufvertrag abschloss und das Lenkgetriebe übereignete. Erst als er den fehlenden Zahlungswillen entdeckt hatte und die Wegfahrt der Angeklagten zu verhindern suchte, wendeten diese Gewalt an, um ihn zum Verzicht auf seine Forderung zu bewegen.
9
Es liegt deshalb eine so genannte Sicherungserpressung vor, d.h. ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) mit anschließender - nach Entdeckung begangener - Nötigung (§ 240 StGB) zum Zwecke der Sicherung des betrügerisch erlangten Vermögensvorteils. Nach den Feststellungen spiegelte der Angeklagte F. A. dem Geschädigten K. einen nicht bestehenden Zahlungswillen über 100 € vor und erweckte bei diesem einen dementsprechenden Irrtum. Der Geschädigte verfügte irrtumsbedingt über sein Vermögen, indem er dem Angeklagten F. A. das Lenkgetriebe übereignete. Dass der Geschädigte K. den Angeklagten F. A. auch gehen ließ, um "Probleme" mit den Angeklagten zu vermeiden, steht einem Irrtum nicht entgegen. Nach den Feststellungen vertraute der Geschädigte K. auf die Ernsthaftigkeit des geäußerten Zahlungswillens.
10
Der Umstand, dass der Angeklagte A. A. sein Messer auf und zu klappte, während sein Bruder und der Geschädigte K. über die Bedingungen des neuerlichen Getriebetausches verhandelten, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dieses Geschehen hatte nach den Feststellungen keine Auswirkungen auf das Verhalten des Geschädigten K. ; es fehlt daher an der not- wendigen Zwangswirkung auf das Opfer. Ebenso scheidet eine versuchte schwere räuberische Erpressung auf Basis der Feststellungen aus, da für einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten A. A. nichts festgestellt ist.
11
b) Eine räuberische Erpressung käme allerdings in Betracht, wenn die - von vornherein beabsichtigte - Gewalt unmittelbar nach der Täuschung eingesetzt worden wäre, um das Opfer zu nötigen, die Schädigung des Vermögens endgültig hinzunehmen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1997 - 1 StR 804/96, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Versuch 1). Den Feststellungen kann indes nicht entnommen werden, dass der Angeklagte F. A. bereits bei Vorspiegelung seines Zahlungswillens bzw. bis zum Beginn der geplanten Wegfahrt den Einsatz des Nötigungsmittels beabsichtigte. Aus der zu Gunsten der Angeklagten vorgenommenen Unterstellung, dass sie sich "spontan zur Tat entschlossen haben, nachdem sie zunächst lediglich vorhatten, den defekten Airbag … einzutauschen bzw. nachdem sie … zur Zahlung von insgesamt 350 € aufgefordert hatten", ergeben sich weder der Zeitpunkt des Entschlusses noch die Tat (Betrug bzw. räuberische Erpressung oder Nötigung), auf die sich der Entschluss bezog.
12
Die Feststellungen legen es vielmehr nahe, dass das Nötigungsmittel erst aufgrund eines nach Abschluss der betrügerischen Handlung und nach Eintritt des Betrugsschadens spontan gefassten Entschlusses eingesetzt wurde. In einem solchen Fall ist die Tat weder von Anfang an durch nötigende Elemente geprägt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1983 - 4 StR 405/83, NJW 1984, 501) noch führt die spätere Nötigungshandlung zu einer Vertiefung des bereits eingetretenen Vermögensnachteils; es fehlt damit an der Kausalität zwischen der Nötigungsfolge und dem Nachteilseintritt, denn der Vermögensschaden ist bereits zuvor durch den Gewahrsamswechsel eingetreten, dem anschließenden (vorläufigen) Verzicht auf die Geltendmachung von (Rück-) Forderungsansprüchen kommt dabei keine eigenständige Bedeutung zu (BGH, Urteil vom 22. September 1983 - 4 StR 376/83, NJW 1984, 500; AG Tiergarten, Urteil vom 16. Oktober 2008 - (257 Ls) 52 Js 4301/08 (16/08), NStZ 2009, 270; LK/Vogel, StGB, 12. Aufl., § 253 Rn. 25 mwN). Die Gewaltanwendung beeinflusste die Vermögenssituation des Geschädigten K. als solche nicht. Da ihm die Person seines Schuldners bekannt war, wurde auch die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung durch die Schläge nicht beeinträchtigt.
13
3. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird die Bedenken zu berücksichtigen haben, die in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen die Verlesung des Notfallvertretungsscheins des Krankenhauses erhoben worden sind. Auch bedürfte die Annahme von Tateinheit bei gegen verschiedene Geschädigte gerichteten Gewalthandlungen näherer Darlegungen.
Becker Pfister Schäfer Mayer Menges

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 297/09
vom
3. September 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schweren räuberischen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. September 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 11. Februar 2009 werden verworfen; jedoch wird das Urteil
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Angeklagten des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind;
b) im Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten A. dahin ergänzt, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 (Az.: 82 Ls 10 Js 1227/08 - 27/08) in die Verurteilung einbezogen wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten des "schweren" räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten A. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Dezember 2005, 9. März 2006 und 26. April 2007 eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt sowie gegen den Angeklagten D. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten sind mit folgenden Maßgaben unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO:
2
Da die Angeklagten - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht haben, hat der Senat den Schuldspruch dahin gefasst, dass sie des besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig sind; denn die von § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel, bei welcher der gegenüber § 250 Abs. 1 StGB erhöhte Unrechtsgehalt zum Ausdruck kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 7. März 2006 - 3 StR 52/06; BGHR StPO § 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4; Schoreit in KK 6. Aufl. § 260 Rdn. 30).
3
Die Einbeziehung des gegen den Angeklagten A. ergangenen Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. September 2008 in die Verurteilung dieses Angeklagten ist in der Entscheidungsformel ausweislich der Urteilsgründe infolge eines offensichtlichen Versehens unterblieben. Der Senat hat den Urteilstenor deshalb in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO ergänzt.
Sost-Scheible Pfister Hubert
Schäfer Mayer

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.