Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 77/13
vom
5. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 10. Oktober 2012 dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 72 der Urteilsgründe wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und im Fall II. 73 der Urteilsgründe wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt ist. 2. Der Tenor des angefochtenen Urteils wird dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung , wegen Bandendiebstahls und wegen Diebstahls in 13 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sieben Fällen, wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung, wegen Bandendiebstahls , wegen Diebstahls in neun Fällen und wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.


2
Der Tenor des angefochtenen Urteils ist durch den Senat zu berichtigen; die Voraussetzungen für den insoweit ergangenen Berichtigungsbeschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2012 lagen nicht vor.
3
In seiner Zuschrift an den Senat vom 26. Februar 2013 hat der Generalbundesanwalt dazu unter anderem Folgendes ausgeführt: „Der Tenor des angefochtenen Urteils ist zu berichtigen. Der Beschluss des Landgerichts vom 11. Dezember 2012, durch den es den Tenor des angefochtenen Urteils selbst korrigiert hat, ist rechtsfehlerhaft ergangen. Die nachträgliche Berichtigung eines schriftlichen Urteils ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ganz ausnahmsweise bei offenbaren Versehen nichtsachlicher Art möglich, wohingegen sachliche Fehler auch dann nicht berücksichtigungsfähig sind, wenn sie offensichtlich sind (so bereits BGH, Urteil vom 23. Oktober 1952 - 5 StR 480/52, NJW 1953, 76; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265). Bei der Tenorierung der Anzahl der dem Angeklagten zur Last liegenden Fälle handelt es sich um eine sachlichrechtliche Aussage. Da es sich dabei um ein offenkundiges Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht schlichte Zählfehler unterlaufen sind, die für alle Beteiligten offensichtlich sind, obliegt es dem Senat, den Tenor entsprechend zu berichtigen. Den Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils vermag diese Berichtigung nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2000 - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 und Beschluss vom 23. November 2004 - 4 StR 362/04, BeckRS 2005, 00265).“
4
Dem schließt sich der Senat an.

II.


5
Der Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls im Fall II. 72 der Urteilsgründe sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls im Fall II. 73 der Urteilsgründe begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
6
1. Nach den Feststellungen waren sich die Angeklagten C. , H. sowie S. und F. B. zwar spätestens am 17. September 2011 zumindest stillschweigend darüber einig, in der Folgezeit gemeinsam Einbruchsdiebstähle zu begehen, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Der Angeklagte Fr. B. schloss sich dieser Übereinkunft aber erst (spätestens ) ab dem 19. Dezember 2012 an, nachdem er sich zuvor lediglich vereinzelt an den Taten der übrigen Angeklagten beteiligt hatte.
7
2. a) Danach wird die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren bzw. wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in den Fällen II. 72 und II. 73 der Urteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen. Die Taten in den Fällen II. 72 und II. 73 wurden im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 19. De- zember 2011 ausgeführt. Eine Bandenmitgliedschaft des Angeklagten schon zu diesem Zeitpunkt ist nicht belegt.
8
b) Der Senat berichtigt in beiden Fällen den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls; § 265 StPO steht nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der insoweit im Wesentlichen geständige Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte. Wegen der Änderung der Schuldsprüche können die Aussprüche über die Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. In entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat diese, wie in den übrigen, vom Landgericht ausgeurteilten Fällen des (versuchten) Diebstahls (im besonders schweren Fall) geschehen , im Fall II. 72 auf zehn Monate, im Fall II. 73 auf acht Monate fest. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht berührt. Angesichts der Summe der Einzelstrafen und der Vielzahl der Fälle kann der Senat ausschließen , dass diese bei zutreffender rechtlicher Würdigung niedriger ausgefallen wäre.
Mutzbauer Franke Bender
Quentin Reiter

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 430/99
vom
17. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2
StPO am 17. März 2000 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 36 (sechsunddreißig) Fällen verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allein erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Senat berichtigt jedoch den Urteilstenor dahin, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 36 und nicht - wie es im verkündeten Urteilstenor heißt - 26 Fällen verurteilt ist. Diese Berichtigung wäre allerdings nicht zulässig, wenn das Landgericht bei der Urteilsverkündung tatsächlich nur 26 Fälle des sexuellen Mißbrauchs
von Kindern zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, also 10 weitere Fälle übersehen hätte; dann müßte es bei der im Tenor genannten Zahl von 26 Fällen bewenden, da sich in diesem Fall die - angebliche - Berichtigung in Wahrheit als sachliche Ä nderung des anders beschlossenen Urteils darstellen würde. So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr handelt es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, daß dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist; ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Ä nderung des Urteils begründen kann (speziell zu Zählfehlern: BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 4; BGH, Beschl. v. 24. Januar 1997 - 1 StR 771/96; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 260 Rdn. 13; Seibert NJW 1964, 239, allgemein zu den Voraussetzungen einer Berichtigung: BGHR StPO § 267 Berichtigung 2 S. 2 f m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in 36 Fällen sexuellen Mißbrauch von Kindern begangen (15 Taten zum Nachteil des Kindes T. , 21 Taten zum Nachteil des KindesS. ) und ist für jede dieser Taten mit einer Einzelstrafe belegt worden. Es kann dahingestellt bleiben , ob allein der Umstand, daß in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt, bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten Urteilstenor entspricht, schon dazu berechtigen würde, einen offensichtlichen Zählfehler anzunehmen. Hier jedenfalls kommt hinzu, daß einerseits der Vertreter der Staatsanwaltschaft in seinem Schlußvortrag die Verhängung von Einzelstrafen für 47 Taten beantragt hatte, andererseits der Urteilstenor in 4 Fällen auf Freispruch und in weiteren 7 Fällen auf Verfahrenseinstellung lautete. Damit war für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß sich die Verurteilung des Ange-
klagten auf 36 Taten beziehen mußte und auch bezog, die im Urteilstenor genannte Zahl von 26 Fällen also nur auf einem Zählfehler beruhen konnte. Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.