Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 518/03
vom
2. März 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 2. März 2004 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 15. August 2003, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
a) soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, sowie
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in 37 Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen in den Fällen II. A 1 bis 33 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen. Die dem zugrundeliegenden Erwägungen des Landgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen kam der Angeklagte erstmals im Alter von 12 oder 13 Jahren mit Drogen in Berührung. Nachdem er mit Haschisch begonnen hatte, konsumierte er spätestens ab 1999 auch, und zwar zunächst gelegentlich, Kokain sowie Heroin. Soweit ihm durch Straftaten Geld zur Verfügung stand, nutzte er dies aus, um in größerem Umfang Drogen, insbesondere Kokain, zu konsumieren. Zudem verleitete er auch seine Ehefrau, die frühere Mitangeklagte in dieser Sache, zum Konsum von Heroin, bis sich schließlich bei ihr ein regelmäßiger Konsum entwickelte. Ein gegen Ende des Jahres 2000 von dem Angeklagten und seiner Ehefrau unternommener Versuch, bei seiner Schwägerin in Wiesbaden ein "neues Leben" anzufangen, scheiterte bereits nach wenigen Tagen, weil der Angeklagte nicht drogenfrei leben wollte. Soweit der Angeklagte neben Kokain auch Heroin konsumierte, geschah dies, weil der Konsum von Kokain für ihn zu teuer war. Im Zeitraum der hier abgeurteilten Diebstähle aus Kraftfahrzeugen von September bis November 2001 "bestand seine tägliche Ration in 3 - 4 g Kokain
bzw. 1 - 2 g , maximal 3 - 4 g Heroin". Bei seiner Inhaftierung am 19. November 2001 hatte der Angeklagte, in seinem Schuh versteckt, einen Vorrat an Kokain und Heroin für seinen Eigenverbrauch sowie Haschisch zum Verkauf bei sich. Mit dem Geld, das der Angeklagte und seine Ehefrau durch den Absatz der bei den abgeurteilten Straftaten entwendeten Gegenstände erlangten, finanzierten sie ihren Drogenkonsum und bestritten ihren Lebensunterhalt. Je mehr Geld dem Angeklagten für Drogen zur Verfügung stand, desto mehr konsumierte er auch.
Angesichts dieser Feststellungen zum Konsumverhalten des Angeklagten drängt sich auf, daß bei dem Angeklagten im Sinne von § 64 Abs. 1 StGB ein Hang besteht, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht dem Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1, 5, 6 m.w.N.). Daß in diesem Sinne bei dem Angeklagten ein Hang besteht, hat auch die von dem Landgericht gehörte psychiatrische Sachverständige bestätigt. Zwar setzt die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB (u.a.) voraus, daß der Hang sicher ("positiv") festgestellt ist, so daß für eine Unterbringung hiernach kein Raum ist, wenn ein Hang als Grundlage der Taten nicht auszuschließen ist (BGH, Beschlüsse vom 6. November 2002 - 1 StR 382/02 - und vom 26. Februar 2003 - 1 StR 7/03). Soweit das Landgericht seinen Zweifel am Vorliegen eines Hanges des Angeklagten zum übermäßigen Drogenkonsum auch damit begründet, auffälligstes Merkmal dieses Hangs sei ein Entzugssyndrom, zu irgendwelchen Entzugser-
scheinungen in der Haft sei es aber nicht gekommen, hat das Landgericht zum einen verkannt, daß eine durch Entzugserscheinungen indizierte körperliche Abhängigkeit ebensowenig wie eine zumindest verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 2; BGH NStZ-RR 2001, 12) Voraussetzung für die Bejahung eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ist. Zum anderen ist die Annahme, Entzugserscheinungen seien bei dem Angeklagten auch während der Haft nicht aufgetreten, nicht ohne weiteres vereinbar mit der Feststellung, der Angeklagte habe in der Haft - wenn auch nur minimal - an Schweißausbrüchen und leichten Gelenkschmerzen gelitten und habe Erfahrungen mit Entzugserscheinungen auch auf einer Reise nach Wiesbaden einige Wochen vor seiner Inhaftierung gemacht.
Zudem hat das Landgericht auch zu Unrecht den für die Anordnung nach § 64 StGB weiter vorausgesetzten symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang im Sinne dieser Vorschrift und den hier abgeurteilten Straftaten verneint. Soweit das Landgericht - insoweit in Übereinstimmung mit der Auffassung der gehörten Sachverständigen - meint, "die Straftaten des Angeklagten (seien) nicht Folge seiner Drogensucht, sondern die Drogensucht (sei) Folge seiner Straftaten, (...) der Angeklagte begehe Straftaten unabhängig vom Drogengebrauch, der Drogengebrauch sei lediglich Teil seines Lebensstils", geht es von einem zu engen, und deshalb rechtsfehlerhaften Verständnis des Begriffs des symptomatischen Zusammenhangs aus. Denn ein solcher Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum übermäßigen Genuß von Rauschmitteln neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten auch in Zukunft zu besorgen ist. Dieser Zusammenhang kann daher grundsätzlich nicht
allein deshalb verneint werden, weil außer dem Rauschmittelmißbrauch noch weitere Persönlichkeitsmängel - beim Angeklagten dessen dissoziale Persönlichkeitsstruktur - eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründen (BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1, 2; BGH, Beschluß vom 16. Juli 2002 - 4 StR 179/02). Im übrigen drängt sich ein solcher Zusammenhang auf, wenn - wie hier - die Tatbegehung der Finanzierung des Drogenkonsums dient.
Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ist deshalb umfassend neu zu befinden. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt unter den hier gegebenen Umständen auch zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Denn der Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen , daß die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich auch die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7; BGH, Beschluß vom 5. Oktober 2000 - 4 StR 377/00). Bei dieser Sachlage kann dahinstehen , ob der Gesamtstrafenausspruch auch deshalb aufzuheben wäre, weil ausweislich der schriftlichen Urteilsbegründung die Festsetzung von Einzelstrafen für die Fälle II. B 1 bis 6 der Urteilsgründe unterblieben ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10 und § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe , fehlende 1, 2). Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, dies nachzuholen.
Da das Verfahren sich nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, verweist der Senat die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (BGHSt 35, 267 f.).
Tepperwien Maatz Kuckein

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt


Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 100/13 vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 382/02
vom
6. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bamberg vom 28. Mai 2002 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


I.

Der Angeklagte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und weiterer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er hat einmal 5 g und einmal 170 g Heroin erworben, das er vorgefaßter Absicht gemäß zum Teil in kleinen Portionen gewinnbringend weiterverkauft und zum Teil zum Eigenbedarf verwendet hat. Ein nicht unerheblicher Teil der 170 g Heroin konnte sichergestellt werden. Die Revision des Angeklagten bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
Hinsichtlich des Schuldspruchs und des Strafausspruchs nimmt der Se- nat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. September 2002 Bezug, die auch durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 18. Oktober 2002 nicht entkräftet werden.

II.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Der Senat vermag diesem Antrag nicht zu entsprechen. 1. Die Revision erwähnt § 64 StGB nicht. Ob dies in einer Gesamtschau mit ihrem übrigen Vorbringen ergibt, daß die Nichtanwendung von § 64 StGB wirksam vom Rechtsmittelangriff ausgenommen ist (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 10 m.w.N.; die im übrigen uneingeschränkte Anfechtung des Urteils stünde dem nicht entgegen, vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2000 - 1 StR 87/00; Beschluß vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.N.), kann aber offen bleiben. Unabhängig davon kann der Senat den Urteilsgründen nämlich nicht entnehmen , daß eine neue Verhandlung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Unterbringungsanordnung führen wird (vgl. BGHSt 37, 5, 9): 2. Der Angeklagte, der im Jahre 2000 mit dem Heroinkonsum begann, hat keine "offenen Angaben" zum Umfang seines Drogenkonsums gemacht, an anderer Stelle bezeichnet die Kammer seine Angaben hierzu sogar als nicht nachvollziehbar. Er hat "mehrfach angegeben, daß er nicht sagen könne, wieviel er genommen habe"; erst auf "mehrmaliges Nachfragen ... hat er schließ-
lich gemeint", er habe zwar nicht jeden Tag Heroin konsumiert, aber "an manchen Tagen bis zu drei Gramm gespritzt". Dabei hat er "keine typischen Suchtsymptome geschildert". Zu den Wirkungen des Rauschgiftkonsums beim Angeklagten hat die Strafkammer festgestellt, daß er seine Arbeitsleistung - er war bei einer Straßenbaufirma für einen Nettomonatslohn von 3.000 DM beschäftigt - "durchgehend zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers erbracht hat". Ebenso ist er "seiner Rolle als Familienvater uneingeschränkt nachgekommen". Insgesamt hat er "sein Leben ohne jegliche Einschränkung im Alltag" geführt. Nach seiner Festnahme sind beim Angeklagten Entzugserscheinungen aufgetreten, wobei der Angeklagte hierzu zunächst nur angegeben hat, er sei "krank" gewesen. Erst auf "mehrfache Nachfrage" hat er die Symptomatik dahin konkretisiert, daß er "Knochenschmerzen und Schlafstörungen" gehabt habe, die aber aufgrund dreiwöchiger ärztlicher Behandlung nach sechs Wochen verschwunden seien. Außerdem hat der Angeklagte infolge seines Drogenkonsums noch einen Leberschaden. Worauf sich diese Annahme stützt, ist unklar, aus den Angaben des Angeklagten ergibt sich dies nicht, andere Erkenntnisquellen sind nicht mitgeteilt. Ebensowenig wird die Schwere dieser Erkrankung deutlich, jedoch spricht der Hinweis, daß "sonst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bestehen" nicht für eine sehr schwerwiegende Erkrankung. 3. Voraussetzung für eine Unterbringung gemäß § 64 ist (unter anderem ) ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Von einem Hang ist auszugehen, wenn eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung besteht, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muß (vgl. nur BGHSt StGB §
64 Abs. 1 Hang 5; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297; Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 40 jew. m.w.N.). "Im Übermaß" bedeutet, daß der Täter berauschende Mittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, daß seine Gesundheit, Arbeits - und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt wird (Körner aaO; Hanack aaO Rdn. 44 m.w.N. in Fußn. 12). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof auch die unterbliebene Erörterung einer Unterbringung bei einem Täter gebilligt, bei dem zwar "eine Tendenz zum Betäubungsmittelmißbrauch ... jedoch keine Depravation und erhebliche Persönlichkeitsstörung" vorlag (BGHR StGB § 64 Nichtanordnung 1). Angesichts der genannten Feststellungen zu den Auswirkungen des Rauschgiftkonsums auf Sozialverhalten und Gesundheit des Angeklagten liegt nach alledem die Annahme eines Hangs i.S.d. § 64 StGB beim Angeklagten nicht nahe. 4. Allerdings ist die Strafkammer, im wesentlichen gestützt auf die genannten Angaben des Angeklagten, letztlich davon ausgegangen, daß der Weiterverkauf "auch der Finanzierung der eigenen Sucht dienen sollte" und hat dies dem Angeklagten strafmildernd angerechnet. Unter den hier gegebenen Umständen beruht diese Annahme (allenfalls) auf der Grundlage des Zweifelssatzes. Hierfür spricht schon die Bewertung der letztlich doch den Feststellungen zugrundegelegten Angaben als "nicht offen". Erhärtet wird diese Annahme dadurch, daß auch die Feststellungen der Strafkammer dazu, in welchem Umfang der Angeklagte das von ihm erworbene Heroin (nicht weiterverkauft sondern) selbst verbraucht hat, ausdrücklich auf der Anwendung des Zweifelssatzes beruhen.
Eine Unterbringungsanordnung gemäß § 64 StGB kommt jedoch nur in Betracht, wenn das Vorliegen eins Hangs sicher ("positiv") festgestellt ist. Kommt das Gericht jedoch, wie erkennbar hier, lediglich zu dem Ergebnis, ein Hang sei als Grundlage der Tat nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 2 StR 334/83; Körner aaO). 5. Der Senat ist nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden. Der Aufhebungsantrag hinsichtlich der Entscheidung über eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB wirkt zu Lasten und nicht zu Gunsten des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 3; BGH NStZ-RR 1998, 142; BGH, Beschluß vom 4. April 2000 - 5 StR 94/00). Nack Wahl Schluckebier Kolz Elf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 7/03
vom
26. Februar 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 16. Juli 2002 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt
entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin
im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

Gründe:


I.

Der Angeklagte hatte mit seiner geschiedenen Frau noch sexuelle Kontakte , für die er jeweils 200 DM bezahlte. Sie "kündigte" diese Vereinbarung, war aber bereit, sich nackt bei ihm dafür zu entschuldigen. Dabei zwang er sie mit Schlägen und unter Vorhalt eines Messers zu Vaginal- und Oralverkehr und weiteren sexualbezogenen Handlungen. Deshalb wurde er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Einbezogen wurde eine zur Bewährung aus-
gesetzte Strafe aus einem späteren Urteil. Wegen Konsums von Kokain wurde der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB). Seine Revision führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

II.

1. Zum Schuldspruch verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts , die durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentieren , sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Die Beweiswürdigung soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist aber regelmäßig untunlich, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.). 2. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Allerdings ist strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte bewährungsbrüchig sei; er habe die Warnfunktion des späteren Urteils nicht beachtet. Das nach der Tat ergangene Urteil konnte bei der Tat jedoch keine Warnfunktion entfalten. Im Ergebnis ist dies aber unschädlich, weil der Angeklagte zur Tatzeit hinsichtlich des Strafrestes aus einer Verurteilung vom 26. April 1996 unter Bewährung stand. 3. Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen bleiben.

a) Der Angeklagte, der schon einmal untergebracht war, raucht in nicht feststellbarem Umfang, jedoch "nur noch unregelmäßig" Kokain. Gestützt auf Angaben der Geschädigten dazu, wie der Angeklagte bei der Tat seinen Unterkiefer bewegt hat, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte - wie die Urteilsgründe mehrfach hervorheben - "nicht ausschließbar" einen Rückfall erlitten und zur Tatzeit unter Kokaineinfluß gestanden habe, der sich auf die Tat "konstellierend" ausgewirkt habe.
b) Ohne daß es insoweit auf weiteres ankäme, setzt eine Unterbringung gemäß § 64 StGB (unter anderem) voraus, daß ein Hang sicher ("positiv") festgestellt ist. Ist er, wie hier, lediglich nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 138; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1; BGH, Beschluß vom 6. Juli 1983 - 2 StR 334/83; Körner BtMG 5. Aufl. § 35 Rdn. 297).
c) Unabhängig davon ist nicht erkennbar, daß die abgeurteilte Tat Symptomwert für einen Hang des Angeklagten zum Mißbrauch berauschender Mittel hat, sich also in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert, wie dies etwa bei Beschaffungskriminalität typisch ist. Eine solche Annahme liegt eher fern, wenn der Täter gewaltsam sexuelle Handlungen erzwingt, die ihm so oder ähnlich über geraume Zeit vom Opfer gegen Bezahlung gestattet worden waren (vgl. BGHR aaO m.w.N.). Hier hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, die Tat sei ein "Beziehungskonflikt" und Ausdruck einer inzwischen weitgehend überwundenen "Lebenskrise". Außerdem sei die Geschädigte "mit der Kindererziehung deutlich überfordert" gewesen. Der aufgestaute Zorn des Angeklagten hierüber habe die Tat "mitgeprägt" und verdiene "unter dem Aspekt pflichtbewußter Vaterschaft einiges Verständnis".

d) Nach alledem kann der Senat ausschließen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32 m.N.).

III.

Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 70 m.N.). Der Angeklagte hatte bestritten, am Tattag mit der Geschädigten zusammen gewesen zu sein. Die Revision bringt insbesondere vor, die Urteilsfeststellungen beruhten auf rechtsfehlerhafter Grundlage. Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 377/00
vom
5. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2000 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. November 1999 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten "der gefährlichen Körperverletzung und des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung" schuldig gesprochen. Es hat ihn unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 20. April 1999 "zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und drei (3) Monaten und einer weiteren Freiheitsstrafe von drei (3) Jahren verurteilt".
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand, weil das Landgericht - wie die Revision zu Recht beanstandet - die nach den Feststellungen gebotene Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlassen hat.
Nach den Feststellungen begann der Angeklagte, der im Jahre 1991 nach Deutschland gekommen war und Sprach- und Eingewöhnungsschwierigkeiten hatte, Alkohol zu trinken, um seinen Problemen zu entfliehen:
"Sein Tagesablauf bestand überwiegend darin, sich mit Bekannten, die seiner Muttersprache mächtig sind, zu treffen und mit diesen gemeinsam Alkohol, vorwiegend Wodka, zu konsumieren. Diese, mit starkem Alkoholkonsum verbundene, Lebensweise dauerte bis zu seiner Verhaftung an".
Seit 1994 wurde der Angeklagte mehrfach u.a. wegen Eigentumsdelikten zu Geldstrafen verurteilt, wobei sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, ob der Angeklagte auch diese Taten unter Alkoholeinfluß beging. Am 24. Oktober 1996 wurde er durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis u.a. wegen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hinsichtlich der hier abgeurteilten beiden Taten ist das sachverständig beratene Landgericht mit Rücksicht auf den vorangegangenen Alkoholgenuß (BAK im Fall II 1 der Urteilsgründe : max. 4,12 g ‰) jeweils von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ausgegangen.
Bei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar, daß sich das Landgericht nicht mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat. Zwar muß zwischen dem in § 64 StGB vorausgesetzten Hang zu übermäßigem Alkoholgenuß und der
Tat sowie der zukünftigen Gefährlichkeit ein symptomatischer Zusammenhang bestehen (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 231). Ein solcher Zusammenhang kann aber hier nicht schon deshalb in Frage gestellt werden, weil die gefährliche Körperverletzung (ein "Fall von Gruppendynamik") und die Raubtat – wie der Generalbundesanwalt meint - “ihre Wurzel (nicht) in übermäßigem Genuß von Alkohol, sondern in der sozialen Situation des Angeklagten als (einem) der deutschen Sprache kaum mächtigen, von Sozialhilfe lebenden Asylbewerber" gehabt haben. Ein symptomatischer Zusammenhang zwischen den begangenen und den künftig zu befürchtenden Straftaten einerseits und dem Hang zum übermäßigen Alkoholgenuß andererseits ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn der Hang zum Alkoholgenuß neben anderen Umständen mit dazu beigetragen hat, daß der Angeklagte erhebliche rechtswidrige Taten begangen hat und dies bei unverändertem Suchtverhalten für die Zukunft zu besorgen ist (vgl. BGH aaO; BGH NStZ 2000, 25; BGHR StGB § 64 Zusammenhang, symptomatischer 1). Die bisherigen Feststellungen, insbesondere die lückenhaften Mitteilungen zu den Vorstrafen und den diesen zugrundeliegenden Taten, bilden keine ausreichende tatsächliche Grundlage für die sich hier aufdrängende Beurteilung, ob der evident gewordene Hang des Angeklagten zu übermäßigem Alkoholgenuß nicht wenigstens Einfluß auf die Art der bisher begangenen Straftaten hatte und ob ihm ein solcher Einfluß auch auf künftig zu befürchtende Straftaten zukommen kann. Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, daß bei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.).
Der aufgezeigte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs, da der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen kann, daß die Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn zugleich auch die Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden wäre (vgl. BGHSt 28, 327, 330; BGHR StGB § 64 Ablehnung 6, 7).
2. Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hin:

a) Da hier mit Rücksicht auf die Zäsurwirkung der Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis vom 20. April 1999 die Bildung einer Gesamtstrafe aus den beiden wegen der abzuurteilenden Taten zu verhängenden Einzelstrafen ausgeschlossen ist, wird ein sich dadurch für den Angeklagten möglicherweise ergebender Nachteil infolge eines zu hohen Gesamtstrafübels gegebenenfalls auszugleichen und dazu die nicht in die Gesamtstrafe einbeziehbare Einzelstrafe herabzusetzen sein, um eine insgesamt gerechte Bestrafung des Angeklagten zu erreichen (vgl. BGHSt 41, 310, 313; BGH NStZ-RR 1996, 344).

b) Ist neben einer Gesamtstrafe eine weitere Strafe zu verhängen, ist die Urteilsformel so zu fassen, daß sie erkennen läßt, welcher der Taten die jewei-
lige Rechtsfolge zuzuordnen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 31).
Maatz Kuckein Athing

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.