Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2003 - 1 StR 7/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
I.
Der Angeklagte hatte mit seiner geschiedenen Frau noch sexuelle Kontakte , für die er jeweils 200 DM bezahlte. Sie "kündigte" diese Vereinbarung, war aber bereit, sich nackt bei ihm dafür zu entschuldigen. Dabei zwang er sie mit Schlägen und unter Vorhalt eines Messers zu Vaginal- und Oralverkehr und weiteren sexualbezogenen Handlungen. Deshalb wurde er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Einbezogen wurde eine zur Bewährung aus-gesetzte Strafe aus einem späteren Urteil. Wegen Konsums von Kokain wurde der Angeklagte in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB). Seine Revision führt zum Wegfall der Unterbringungsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO), bleibt aber im übrigen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
II.
1. Zum Schuldspruch verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts , die durch die Erwiderung der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise dokumentieren , sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Die Beweiswürdigung soll lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt sind. Es ist aber regelmäßig untunlich, nach den tatsächlichen Feststellungen die Aussagen sämtlicher Zeugen der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen (vgl. nur BGH NStZ 1998, 51 m.N.). 2. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung stand. Allerdings ist strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte bewährungsbrüchig sei; er habe die Warnfunktion des späteren Urteils nicht beachtet. Das nach der Tat ergangene Urteil konnte bei der Tat jedoch keine Warnfunktion entfalten. Im Ergebnis ist dies aber unschädlich, weil der Angeklagte zur Tatzeit hinsichtlich des Strafrestes aus einer Verurteilung vom 26. April 1996 unter Bewährung stand. 3. Die Unterbringungsanordnung kann nicht bestehen bleiben.a) Der Angeklagte, der schon einmal untergebracht war, raucht in nicht feststellbarem Umfang, jedoch "nur noch unregelmäßig" Kokain. Gestützt auf Angaben der Geschädigten dazu, wie der Angeklagte bei der Tat seinen Unterkiefer bewegt hat, geht die Strafkammer davon aus, daß der Angeklagte - wie die Urteilsgründe mehrfach hervorheben - "nicht ausschließbar" einen Rückfall erlitten und zur Tatzeit unter Kokaineinfluß gestanden habe, der sich auf die Tat "konstellierend" ausgewirkt habe.
b) Ohne daß es insoweit auf weiteres ankäme, setzt eine Unterbringung gemäß § 64 StGB (unter anderem) voraus, daß ein Hang sicher ("positiv") festgestellt ist. Ist er, wie hier, lediglich nicht auszuschließen, so ist für eine Unterbringung kein Raum (BGH bei Detter NStZ 2003, 133, 138; BGHR StGB § 64 Abs. 1 Rausch 1
c) Unabhängig davon ist nicht erkennbar, daß die abgeurteilte Tat Symptomwert für einen Hang des Angeklagten zum Mißbrauch berauschender Mittel hat, sich also in ihr seine hangbedingte Gefährlichkeit äußert, wie dies etwa bei Beschaffungskriminalität typisch ist. Eine solche Annahme liegt eher fern, wenn der Täter gewaltsam sexuelle Handlungen erzwingt, die ihm so oder ähnlich über geraume Zeit vom Opfer gegen Bezahlung gestattet worden waren (vgl. BGHR aaO m.w.N.). Hier hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt, die Tat sei ein "Beziehungskonflikt" und Ausdruck einer inzwischen weitgehend überwundenen "Lebenskrise". Außerdem sei die Geschädigte "mit der Kindererziehung deutlich überfordert" gewesen. Der aufgestaute Zorn des Angeklagten hierüber habe die Tat "mitgeprägt" und verdiene "unter dem Aspekt pflichtbewußter Vaterschaft einiges Verständnis".
d) Nach alledem kann der Senat ausschließen, daß eine neue Verhandlung Feststellungen ergeben könnte, die eine Unterbringungsanordnung rechtfertigen. Er erkennt daher entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf deren Wegfall (vgl. Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 354 Rdn. 32 m.N.).
III.
Trotz dieses Teilerfolgs der Revision hält es der Senat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Es ist nämlich nicht erkennbar, daß der Angeklagte das Urteil nicht angefochten hätte, wenn von einer Unterbringung abgesehen worden wäre (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 70 m.N.). Der Angeklagte hatte bestritten, am Tattag mit der Geschädigten zusammen gewesen zu sein. Die Revision bringt insbesondere vor, die Urteilsfeststellungen beruhten auf rechtsfehlerhafter Grundlage. Nack Wahl Boetticher Kolz HebenstreitmoreResultsText
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Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.