Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - 4 StR 481/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2015:011215B4STR481.15.0
published on 01/12/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2015 - 4 StR 481/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 481/15
vom
1. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Brandstiftung u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:011215B4STR481.15.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat Erfolg.
2
Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I.


3
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts setzte der Angeklagte am Abend des 16. August 2014, nachdem er Ritalin in großen Mengen zu sich genommen hatte, seine Mutter, der die psychische Verfassung ihres Sohnes bekannt war, telefonisch davon in Kenntnis, dass er sich nunmehr das Leben nehmen werde. Nach Erscheinen der von seiner Mutter alarmierten Polizeibeamten verbarrikadierte sich der Angeklagte in seiner Wohnung. Nach deren gewaltsamer Öffnung fanden die Beamten den Angeklagten hysterisch schreiend und nur mit einem T-Shirt bekleidet im Wohnzimmer vor. Als er die Beamten erkannte, versuchte er in der Absicht, seine Wohnung in Brand zu setzen, mehrfach vergeblich, mittels eines Feuerzeugs einen Lappen anzuzünden, bis er diesen schließlich in einen Putzeimer warf, der mit leicht entzündlichem Lösungsmittel gefüllt war. Dieses entzündete sich jedoch nicht. Gleichzeitig drohte der Angeklagte den eingesetzten Beamten, sie alle in die Luft zu sprengen. Der Angeklagte konnte überwältigt werden und wurde in eine psychiatrische Einrichtung verbracht (Fall II. 1).
4
Als sich der Angeklagte am Vormittag des 4. Dezember 2014 allein in der Wohnung seiner Mutter befand, unterlag er der Vorstellung, dass ihn im Haus jemand verfolgen würde. Unter lautem Geschrei stach er, am Küchenfenster stehend, mit einem Messer oder einem Brecheisen auf einen Gegenstand ein, riss den Rollladen aus der Verankerung, öffnete das Fenster und riss dieses aus dem Rahmen heraus. Dadurch entstand Sachschaden in unbekannter Höhe. Daraufhin sprang der Angeklagte mit einem Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm durch das Küchenfenster und begab sich zum Nachbaranwesen der Familie E. (Fall II. 2).
5
Nachdem er durch die zerbrochene Glaseinfassung der Haustür in deren Haus eingedrungen war, hielt er das Messer mit der Klinge in Kopfhöhe mit Stoßrichtung zu den Zeugen H. , M. und Y. E. , die sich im Hausflur befanden, ging in Verletzungsabsicht mit verzerrtem Gesicht in Angriffsposition über und schrie unverständliche Dinge. Der Zeuge M. E. stand hierbei so dicht vor dem Angeklagten, dass dieser jederzeit auf den Zeugen hätte einstechen können. Allen drei Zeugen gelang indes die Flucht in den Keller, wo sie sich hinter einer Stahltür vor dem Angeklagten in Sicherheit brachten. Währenddessen verursachte der Angeklagte Schäden im Flur- und Eingangsbereich sowie in der angrenzenden Gästetoilette des Hauses. Er riss u.a. die Garderobe von der Wand, die Toilettentür und einen Heizkörper aus der Verankerung sowie das Waschbecken aus der Wand der Toilette. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von etwa 15.000 Euro (Fall II. 3).
6
2. Das Landgericht hat sich hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten der psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen. Diese hat nach eigener Exploration des Angeklagten sowie Auswertung der Akten und der aus Anlass verschiedener Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen angefallenen Arztberichte im Wesentlichen Folgendes ausgeführt :
7
Die Schuldfähigkeit des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeitpunkten sei aufgrund seiner psychischen Störung, aufgrund von Verhaltensstörungen, bedingt durch den Konsum psychotroper Substanzen, sowie durch die Erkrankung an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie vollständig aufgehoben gewesen. Aufgrund jeweiliger akuter paranoid-halluzinatorischer Psychosen habe zum Zeitpunkt der Begehung der Taten keine Einsichtsfähigkeit bestanden. Wegen wahnhaften Bedrohungserlebens habe sich der Angeklagte in großer Panik befunden und sei in einen starken Erregungszustand geraten. Gleichzeitig bestehe bei dem Angeklagten eine langjährige Suchterkrankung, die mit der andauernden Rezeptur der ihm auch durch Ärzte u.a. aufgrund eines Bandscheibenvorfalls verordneten Medikamente, bestehend aus Medikinet und Tilidin, nicht behandelt worden sei. Im Rahmen der Erwägungen zu den Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus führt das Landgericht ferner u.a. aus, der Angeklagte leide an einer mittlerweile chronisch gewordenen krankhaften seelischen Störung, die im Zusammenhang mit paranoid-halluzinatorischen Psychosen seine strafrechtliche Verantwortlichkeit infolge aufgehobener Einsichtsfähigkeit vollständig ausgeschlossen habe. Diese Erkrankung sei überdauernd und durch die „gleichzeitig gegebene“ schwere Suchterkrankung und die Neigung des Angeklagten bedingt, in Krisensituationen alle ihm zur Verfügung stehenden zentralwirksamen Stoffe auch intranvenös zu injizieren.

II.


8
Mit diesen Ausführungen werden die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt.
9
1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund einer nicht nur vorübergehenden psychischen Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Hierzu hat der Tatrichter festzustellen, welche psychische Störung unter welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu subsumieren ist und wie sich diese Störung in der jeweiligen konkreten Tatsituation auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Novem- ber 2004 – 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 352; und vom 22. Mai 2013 – 1 StR 71/13).
10
2. a) Gemessen daran bleibt die Zuordnung der vom Sachverständigen diagnostizierten psychischen Störung(en) zu einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB unklar. Als Ursache für die aufgehobene Einsichtsfähigkeit des Angeklagten benennt das angefochtene Urteil zunächst (allein) eine „akute paranoid- halluzinatorische Psychose“ (UA 10), nachfolgend eine nicht näher benannte „psychische- und Verhaltensstörung durch den Konsum sonstiger psychotroper Substanzen“ sowie eine „Erkrankung an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie“ mit „akut paranoid-halluzinatorischen Psychosen“ zu den Tatzeitpunkten (UA 19) und sodann – im Zusammenhang mit der Erörterung der Voraussetzungen der Unterbringung – eine chronisch gewordene „krankhafte seelische Störung“ im Zusammenhang mit „paranoid-halluzinatorischen Psychosen“ und einer „gleichzeitig gegebenen schweren Suchterkrankung“ (UA 24). Damit fehlt es an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Das Landgericht beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung der von der Sachverständigen vorgenommenen Diagnose und der Symptome der festgestellten Störung(en). Dies allein vermag indes das Vorliegen eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB nicht zu belegen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 12. November 2004 aaO; Beschluss vom 8. Januar 2014 – 2 StR 514/13).
11
b) Die Begründung des Landgerichts für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet auch in einem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
Die Ausführungen der Sachverständigen, soweit diese sich aus den Urteilsgründen ergeben, legen nahe, dass die diagnostizierte psychische Störung erst im Zusammenwirken mit der beim Angeklagten ebenfalls bestehenden schweren Suchterkrankung zu einer vollständigen Aufhebung der Einsichtsfähigkeit geführt hat. Dass das Landgericht hierüber ohne Erörterung hinweggeht , lässt besorgen, dass es die besonderen Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bei gleichzeitigem Vorliegen einer psychischen Störung und einer Suchterkrankung nicht bedacht hat (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207 mwN), zumal, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, die in einem solchen Fall auch in Betracht kommende Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) von der Strafkammer überhaupt nicht in den Blick genommen worden ist.

III.


13
1. Im Hinblick auf die rechtliche Bewertung der Anlasstaten weist der Senat auf das Folgende hin:
14
a) Sollte der neue Tatrichter im Fall II. 1 der Urteilsgründe erneut zu der Feststellung gelangen, dass der vom Angeklagten in den Putzeimer geworfene Lappen nicht brannte, würde die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens als versuchte Brandstiftung genauerer Erörterung bedürfen. Es versteht sich insbesondere nicht von selbst, dass sich der Angeklagte vorstellte, durch das bloße Werfen des Lappens, den er vergeblich zu entzünden versucht hatte, in den Eimer zum Versuch einer Straftat im Sinne des § 306 StGB unmittelbar anzusetzen , auch wenn der Eimer eine leicht brennbare Flüssigkeit enthielt. Gegebenenfalls wird zu erörtern sein, ob der Angeklagte vom Versuch der Brandstiftung strafbefreiend zurückgetreten ist.
15
b) Hinsichtlich des Tatkomplexes zu Ziff. II. 3 der Urteilsgründe belegen die bislang getroffenen Feststellungen den Tatentschluss zu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung nicht. Dass der Angeklagte den Geschädigten in geringem Abstand mit hocherhobenem Messer gegenüberstand, so dass er ihnen „den Eindruck vermittelt habe“, er wolle sogleich zustechen, rechtfertigt für sich genommen nicht die Bewertung, der Angeklagte habe im Sinne von § 22 StGB nach seiner Vorstellung zur Tat unmittelbar angesetzt.
16
2. Für den Fall einer erneuten Maßregelanordnung empfiehlt es sich mit Blick auf die Gefährlichkeitsprognose, auch den Sachverhalt in den Urteilsgründen genauer mitzuteilen, der dem nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Anklagevorwurf zugrunde liegt.
17
3. In der im angefochtenen Urteil unter lfd. Nr. 10 referierten Vorverurteilung dürfte es sich bei der Angabe der Höhe der verhängten Strafe (zwei Monate ) um ein offensichtliches Versehen handeln.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.