Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2019 - 4 StR 449/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 19. November 2019 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:
a) dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.286,11 Euro angeordnet wird,
b) aufgehoben, soweit in Höhe von 70 Euro über eine gesamtschuldnerische Haftung nicht entschieden worden ist. Die weiter gehende Revision des Angeklagten St. wird verworfen. Der Angeklagte St. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten D. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat die Angeklagten der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und den Angeklagten St. unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 25. April 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat hinsichtlich des Angeklagten St. die Einziehung „des Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 15.216,11 Euro aus dem Urteil des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen aufrecht erhalten und hinsichtlich aller drei An- geklagten die Einziehung „des Wertes des Taterlangten“ in Höhe von 70 Euro angeordnet.
- 2
- Gegen ihre Verurteilung wenden sich alle drei Angeklagte mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen; der Angeklagte S. hat zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt.
- 3
- 1. Der Wiedereinsetzungsantrag und die Revision des Angeklagten
S.
sind unzulässig, weil der Verteidiger den Schriftsatz vom 25. Juli 2019 nicht unterschrieben hat. Es fehlt mithin an der formgerechten Nachholung der versäumten Handlung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revisionsbegründung muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, § 345 Abs. 2 StPO.- 4
- 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. hat, auch betreffend den Angeklagten S. , vollen Erfolg. Eine Mittäterschaft ist bei beiden Angeklagten nicht belegt.
- 5
- a) Gegen 1.30 Uhr in der Nacht fuhr der später Geschädigte mit einem Fahrrad zu einer Tankstelle, um Zigaretten zu kaufen. Die drei Angeklagten bemerkten ihn und riefen ihm zu: „Hey“, „Hallo“, und “Hast du ein Feuerzeug?“ Sie liefen zu dem Geschädigten, um ihn zu berauben. Der Angeklagte St. , der in einer Hand eine Bierflasche hielt, holte mit der anderen Hand ein Messer aus der Hosentasche. Er packte den Geschädigten mit seinem Arm um den Hals und nahm ihn in den „Schwitzkasten“. Er hielt ihm das Messer an den Hals und zog ihn in Richtung eines Gebüschs. Dabei sagte er „Gib mir alles, was du hast, sonst steche ich dir in den Hals!“ Die Angeklagten D. und S. un- terstützten ihn, indem sie dem Geschädigten sagten, dass er keine Angst zu haben brauche, damit er sich beruhige und die Situation mit dem Messer nicht eskaliere. Der Geschädigte gab St. 70 Euro, mehr Geld führte er nicht mit sich. Der Angeklagte St. drückte ihn zu Boden und drohte, ihn „kalt zu ma- chen“, wenn er zur Polizei gehe. Die Angeklagten S. und D. standen dicht neben dem Angeklagten St. , um ihn abzuschirmen und eine eventuelle Flucht des Geschädigten zu verhindern. Auch sie sagten ihm, dass er auf dem Boden liegen bleiben solle. Der Angeklagte St. nahm nun auch das Fahrrad des Geschädigten an sich, und alle drei Angeklagten verließen den Tatort. Ob die Angeklagten S. und D. von der Tatbeute partizipierten, konnte die Strafkammer nicht klären; sie ist jedoch davon überzeugt, dass alle drei Angeklagten von vornherein ein Interesse an der Tatbeute hatten.
- 6
- Die Angeklagten S. und D. haben bestritten, dass es zu einem Vorfall gekommen ist, bei dem dem Geschädigten Geld und Fahrrad abgenommen wurden. Der Angeklagte St. hat sich auf einen „Filmriss“ berufen.
- 7
- b) Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu rechtfertigen, die Angeklagten S. und D. hätten sich in mittäterschaftlicher Begehung und unter Zurechnung der Tatbeiträge des Angeklagten St. der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig gemacht.
- 8
- aa) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tatrichter für diese Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Lässt das angefochtene Urteil erkennen, dass der Tatrichter die genannten Maßstäbe erkannt und vollständig gewürdigt hat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewesen wäre (st.Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2010 – 4 StR 522/09, NStZ-RR 2010, 236; vom 10. Dezember 2013 – 5 StR 387/13, juris Rn. 10 und vom 17. April 2019 – 5 StR 685/18, NStZ 2019, 514, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 StR 190/19, juris Rn. 21).
- 9
- bb) Gemessen daran ist eine Mittäterschaft der Angeklagten S. und D. nicht belegt: Die von den Angeklagten geleisteten Tatbeiträge, die Anhaltspunkte für den Grad ihres Tatinteresses sein könnten, waren gering. Die Angeklagten haben nicht unmittelbar aktiv in das Tatgeschehen eingegriffen, sondern sich darauf beschränkt, dabei zu stehen und auf den Geschädigten beruhigend einzureden. Dieses Verhalten stellt eher eine für Beihilfe typische Unterstützungshandlung dar, das für sich weder auf eine Tatherrschaft noch auf einen Willen hierzu schließen lässt. Die Tat beging der Angeklagte St. alleine ; ihre Ausführung und ihr Erfolg waren nach den Feststellungen dem Einfluss und dem Willen der Angeklagten S. und D. entzogen. Eine der Tat vorangegangene Absprache aller drei Angeklagter, den Geschädigten zu berauben , wird in der Beweiswürdigung nicht hinreichend begründet. Dass die Angeklagten S. und D. einen Anteil an der Tatbeute erhielten, ist zudem nicht festgestellt.
- 10
- cc) Die Sache muss hinsichtlich des Angeklagten D. neu verhandelt und entschieden werden. Die Aufhebung des Urteils ist auf den Angeklagten
S.
zu erstrecken (§ 357 StPO), weil er sich ebenso wie der Angeklagte D. verhalten hat, der Rechtsfehler mithin bei beiden Angeklagten in gleichem Umfang vorliegt.- 11
- 3. Das Rechtsmittel des Angeklagten St. hat nur geringen Erfolg in Bezug auf die Einziehungsentscheidung.
- 12
- a) Die Entscheidung des Landgerichts, die im Urteil vom 25. April 2018 angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen aufrecht zu erhalten, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Einbeziehung früherer Entscheidungen gemäß § 55 Abs. 2 StGB nicht in Einklang (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2019 – 4 StR 477/18, juris Rn. 17). Die frühere Einziehungsentscheidung ist vielmehr in das neue Urteil einzubeziehen, indem die Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung zusammengezählt werden. Der Senat hat danach den sich aus der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen in Höhe von 15.216,11 Euro und dem Einziehungsbetrag aus der verfahrensgegenständlichen Tat in Höhe von 70 Euro gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog auf 15.286,11 Euro festgesetzt.
- 13
- b) Das Landgericht hat es unterlassen, eine Entscheidung über eine gesamtschuldnerische Haftung für die aus der verfahrensgegenständlichen Tat erlangten 70 Euro zu treffen. Sollte der neue Tatrichter zu der Feststellung gelangen , dass die Angeklagten S. und D. faktische Mitverfügungsgewalt an den 70 Euro oder an Anteilen davon erlangten, wird er eine gesamtschuldnerische Haftung im Tenor auszusprechen haben.
- 14
- c) Der nur geringfügige Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten St. gibt keine Veranlassung, den Angeklagten von der Pflicht zur Übernahme der durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen auch nur teilweise zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.