Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2019 - 4 StR 41/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 2019 gemäß § 44 Satz 1, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 sowie analog § 354 Abs. 1 StPO
beschlossen:
a) das Verfahren auf den Vorwurf des Angriffs auf den Seeverkehr beschränkt;
b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Angriffs auf den Seeverkehr schuldig ist;
c) der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 78.756 € dahin ergänzt, dass die Einziehung als Gesamtschuldner angeordnet wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Angriffs auf den Seeverkehr in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte eine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg. Das Rechtsmittel führt zu einer Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO sowie zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Dem Wiedereinsetzungsantrag ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. Februar 2019 zu entsprechen. Damit ist der gemäß § 346 Abs. 1 StPO erfolgte Verwerfungsbeschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Januar 2019 gegenstandslos (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 3 StR 447/16, NStZ-RR 2017, 148; vom 11. Januar 2016 – 1 StR 435/15, wistra 2016, 163, 164).
- 3
- 2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hat der Senat die Strafverfolgung aus prozessökonomischen Gründen auf den Angriff auf den Seeverkehr beschränkt (§ 154a Abs. 2 StPO).
- 4
- a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die somalische Staatsangehörigkeit. Er war Mitglied einer Gruppe von Piraten, die am 10. Mai 2012 den unter griechischer Flagge fahrenden Öltanker MT S. ininternationalen Gewässern mit Sturmgewehren enterten und die philippinischen, rumänischen und indischen Besatzungsmitglieder überwältigten. Die Piraten brachten das Schiff vor die Küste von Somalia und hielten es dort ca. zehn Monate fest. Nachdem die Reederei ein Lösegeld von 13 Millionen US-Dollar gezahlt hatte, gaben sie das Schiff und die Besatzung frei. Der Anführer der Piraten teilte das Lösegeld unter den Tatbeteiligten auf. Der Angeklagte erhielt als Mitglied der Angriffsmannschaft eine Entlohnung von 100.000 US-Dollar (78.756 €). Nach der Tat reiste er nach Deutschland und stellte einen Asylantrag. Er wurde in K. festgenommen.
- 5
- b) Die Verfahrensbeschränkung erfolgt, weil die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf die tateinheitlich verwirklichten Delikte des erpresserischen Menschenraubs und der besonders schweren räuberischen Erpressung zweifelhaft ist und der Verurteilung des Angeklagten insoweit ein Verfahrenshindernis entgegenstehen kann.
- 6
- aa) Der Anwendungsbereich des § 6 Nr. 3 StGB ist nach seinem Wortlaut auf Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr begrenzt. Eine Annexkompetenz lässt sich in der vorliegenden Fallkonstellation für die tateinheitlichen Delikte nicht herleiten, weil die hierfür erforderliche enge tatbestandliche Verknüpfung mit dem Angriff auf den Seeverkehr nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1999 – 3 StR 215/98, BGHSt 45, 64, 71; Beschluss vom 17. Mai 1991 – 2 StR 183/90, NJW 1991, 3104; Urteil vom 22. Januar 1986 – 3 StR 472/85, BGHSt 34, 1, 2 f.).
- 7
- bb) Die Anwendung des deutschen Strafrechts kann auch nicht auf § 6 Nr. 9 StGB gestützt werden. Die hierfür erforderliche völkerrechtliche Verfolgungspflicht lässt sich weder dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) noch dem Überein- kommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt vom 10. März 1988 (BGBl. 1990 II S. 496) entnehmen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 19. Oktober 2012 – 603 KLs 17/10, juris Rn. 817; LKStGB /Werle/Jeßberger, 12. Aufl., Vor §§ 3 ff. Rn. 96; KNP-StGB/Böse, 5. Aufl., § 6 Rn. 18; Kolb/Neumann/Salomon, ZaöRV 2011, 191, 221; Salomon, DRiZ 2012, 307, 310).
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- cc) Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Bezug auf den Heimatstaat des Angeklagten vorliegen. Abgesehen davon, dass es sich bei Somalia – wie das Landgericht festgestellt hat – um einen sog. „failed state“ handelt, weil das dortige Justizsystem zusammengebrochen ist, ist eine Auslieferung in diesen Staat schon deshalb nicht möglich, weil mit diesem Staat kein Auslieferungsverkehr stattfindet (vgl. RIVAST Anhang II – Länderteil).
- 9
- Ungeklärt ist aber bislang, ob eine Auslieferung des Angeklagten in einen anderen ausländischen Staat, namentlich die Heimatstaaten der geschädigten Besatzungsmitglieder und der Reederei, in Betracht gekommen wäre. Nach dem in der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB enthaltenen Prinzip der „stell- vertretenden Strafrechtspflege“ gilt das deutsche Strafrecht für die Tat eines Ausländers im Ausland dann, wenn der in der Bundesrepublik betroffene Täter andernfalls ohne Strafe bliebe, weil die ausländische Strafrechtspflege nicht wirksam werden kann. Das Prinzip folgt aus dem Interesse daran, dass ein ausländischer Straftäter durch Eintritt in den Staat, der ihn ergreift, aber nicht ausliefert oder ausliefern kann, einer gerechten Verfolgung nicht entgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 1985 – 2 StR 368/85, NStZ 1985, 545 mwN). Dieses Prinzip ist lediglich eine subsidiäre Ergänzung der Strafgewalt anderer Staaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2001 – 1 StR 171/01, NJW 2001, 3717, 3718 mwN; Oehler, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Rn. 818, 824). Die deutsche Strafgewalt soll bei Auslandstaten dann an die Stelle des an sich zur Verfolgung berufenen ausländischen Staates treten, wenn dieser die Tat nicht verfolgen kann oder will (vgl. Scholten, NStZ 1994, 266, 268). Hier ist jedoch bislang ungeklärt, ob der Angeklagte etwa an einen Heimatstaat eines geschädigten Besatzungsmitglieds ausgeliefert werden könnte, der aufgrund des passiven Personalitätsprinzips zur Verfolgung des Täters berufen ist (vgl. Oehler, Internationales Strafrecht, 2. Aufl., Rn. 813, 818, 824, 828 ff., 840; Schmitz in FS-Grünwald, S. 635; Heine, Die Möglichkeiten und Grenzen der Übernahme von Verfahren im Rahmen der stellvertretenden Strafrechtspflege, S. 98 f.).
- 10
- 3. Die Verfahrensbeschränkung hat die aus dem Tenor ersichtliche Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang beim Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 11
- Der Strafausspruch kann trotz der Schuldspruchänderung bestehen bleiben. Das Landgericht hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 316c StGB zugrunde gelegt. Nicht strafschärfend berücksichtigt hat es, dass der Angeklagte durch die Tat mehrere Straftatbestände verwirklicht hat. Die lange Festhaltedauer der Besatzungsmitglieder und die Zahlung des hohen Lösegeldes durften als verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB strafschärfende Berücksichtigung finden. Angesichts dieser Umstände kann der Senat sicher ausschließen, dass die Schuldspruchänderung Einfluss auf die Strafe gehabt hätte.
- 12
- 4. Allerdings bedarf die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen der Ergänzung um eine gesamtschuldnerische Haftung. Der An- geklagte und der Anführer der Piraten hatten Mitverfügungsgewalt über die 100.000 US-Dollar (78.756 €), die der Angeklagte aus dem vereinnahmten Lösegeld als Entlohnung für die Tat erhielt. Beide haften für diesen Betrag als Gesamtschuldner, was im Urteil ausdrücklich anzuordnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 2018 – 3 StR 251/18, wistra 2019, 150; Beschluss vom 2. April 2019 – 3 StR 24/19).
- 13
- 5. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Feilcke Bartel
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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Fallen einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind,
- 1.
für die zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung oder - 2.
neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat,
(2) Nach Einreichung der Anklageschrift kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Beschränkung vornehmen.
(3) Das Gericht kann in jeder Lage des Verfahrens ausgeschiedene Teile einer Tat oder Gesetzesverletzungen in das Verfahren wieder einbeziehen. Einem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einbeziehung ist zu entsprechen. Werden ausgeschiedene Teile einer Tat wieder einbezogen, so ist § 265 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.
Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
- 1.
(weggefallen) - 2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310; - 3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c); - 4.
Menschenhandel (§ 232); - 5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln; - 6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2; - 7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5); - 8.
Subventionsbetrug (§ 264); - 9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
- 1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder - 2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft über - a)
ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder - b)
ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff
zu erlangen oder auf dessen Führung einzuwirken, oder - 2.
um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschädigen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizuführen.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur Herbeiführung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen überläßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.