Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 195/08
vom
4. November 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Parteiverrats u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 4. November 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. März 2007
a) im Schuldspruch hinsichtlich der Fälle C II. Taten 1 und 18 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des schweren Parteiverrats in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug schuldig ist,
b) im Schuldspruch im Übrigen – insoweit unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Parteiverrats, Beihilfe zum Betrug in vier Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Parteiverrat, sowie wegen Beihilfe zum versuchten Betrug in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge- setzt hat; ferner hat es gegen den Angeklagten zugleich gemäß § 41 StGB auf eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro erkannt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils bedarf hinsichtlich der Fälle C II. Taten 1 und 18 der Urteilsgründe der Änderung, weil das Landgericht insoweit rechtsfehlerhaft von zwei tatmehrheitlichen Fällen des Parteiverrats ausgegangen ist.
3
Nach den Feststellungen des Landgerichts zu diesen Taten hat der Angeklagte den Parteiverrat dadurch begangen, dass er in Kollusion mit dem gesondert abgeurteilten Volker H. gegen den Zeugen P. in der Weise vorging , dass er als Anwalt ihn zunächst dahin beriet, gegen die H. KG eine Musterklage zu erheben, sodann jedoch - ohne P. von dem Parteiwechsel zu informieren - H. dabei unterstützte, P. beim Amtsgericht Essen-Steele mit Erfolg zu verklagen, er dann zwar die Einlegung der Berufung gegen das obsiegende Urteil veranlasste, anschließend aber daran mitwirkte, dass H. - wiederum ohne Rücksprache mit P. - die Berufung zurücknahm, obwohl er, der Angeklagte, inzwischen erkannt hatte, dass das Urteil von H. betrügerisch erstritten worden war. Bei dieser Sachlage liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nur eine einheitliche Tat des (schweren) Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 und 2 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug vor. Ausschlaggebend für die Frage, ob ein Tätigwerden "dieselbe Rechtssache" im Sinne des Parteiverratstatbestandes betrifft und es sich nur um eine Tat handelt, ist der sachlichrechtliche Inhalt der durch das Mandat anvertrauten Interessen (vgl.
Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil Teilband II § 78 Rdn. 7). Den maßgeblichen Anknüpfungspunkt hierfür bildet das dem Täter anvertraute materielle Rechtsverhältnis in seinem gesamten tatsächlichen und rechtlichen Gehalt. Dient der Täter in derselben Sache mehrfach pflichtwidrig derselben Partei, so liegt danach auch dann eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (Gillmeister in LK-StGB 11. Aufl. § 356 Rdn. 106; Kuhlen in NK-StGB 2. Aufl. § 356 Rdn. 69; Rudolphi/Rogall in SK-StGB 7. Aufl. § 356 Rdn. 38), wenn der Täter in mehreren, zeitlich gestreckten Akten handelt (Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 356 Rdn. 12). Dass der Angeklagte zum Nachteil des P. an der Berufungsrücknahme mitwirkte, setzte demnach lediglich den bereits zuvor verwirklichten Parteiverrat fort, bildete demgegenüber aber keine neue Tat.
4
Der Senat ändert den Schuldspruch danach entsprechend. Dabei muss die – vom Landgericht im Fall C II. Tat 18 zu Recht bejahte – Qualifikation des § 356 Abs. 2 StGB („schwerer“ Parteiverrat) im Schuldspruch ihren Ausdruck finden. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.
5
2. Auch der Schuldspruch wegen Beihilfe zum vollendeten und zum versuchten Betrug zum Nachteil der Anleger hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
6
a) Soweit es die Verurteilung wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug zum Nachteil der Anleger B. , R. und Sch. anlangt, kann dem Urteil - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht entnommen werden, dass der Angeklagte in dem Zeitpunkt, als diese drei Geschädigten auf das Aufforderungsschreiben des H. vom 5. Februar 2001 hin gezahlt haben, den betrügerischen Plan des H. bereits durchschaut hatte. Das Landgericht hat nämlich angenommen, dass der Angeklagte erst ab Mitte Februar 2001 bösgläubig war (UA 74 f., 95). Hätten die drei Anleger ihre Zahlungen bis dahin aber bereits erbracht, wäre der Betrug des H. nicht nur vollendet, sondern bereits beendet gewesen. Dies schlösse schon deshalb insoweit eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe aus (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 27 Rdn. 6 m.w.N.).
7
Da das Landgericht Feststellungen zum Zeitpunkt des Eingangs der Zahlungen der drei Geschädigten nicht getroffen hat, bedarf dies weiterer Aufklärung und ergänzender Feststellungen durch den neuen Tatrichter.
8
b) Im Übrigen kann der Schuldspruch wegen Beihilfe zu den Betrugstaten des H. auch deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Annahme von 16 tatmehrheitlich begangenen Beihilfehandlungen durch die Feststellungen nicht belegt ist. Nach der rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Schwerpunkt des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten insoweit darin gesehen, dass er H. "nach dem 15.02.2001 nicht von der weiteren Geltendmachung seiner Ansprüche ab(hielt) oder daraufhin(wirkte), dass H. von der Verfolgung der Ansprüche Abstand nahm" (UA 98). Dabei hat das Landgericht aber bei der Prüfung der Konkurrenz nicht erkennbar bedacht, dass die Frage, ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, für jeden Täter und Teilnehmer voneinander unabhängig und selbständig zu prüfen ist (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Konkurrenzen 1). Danach ist der Gehilfe, der durch eine Handlung (oder Unterlassung) mehrere rechtlich selbständige Haupttaten fördert, nur einer Beihilfe im Rechtssinne schuldig (Fischer aaO § 27 Rdn. 31 m.w.N.). Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang dem Angeklagten auch angelastet hat, er habe von H. verfasste Schriftstücke unterzeichnet, die auf das Bestehen der Forderung gegenüber den Anlegern hinwiesen (UA 98), fehlt es ebenfalls an näheren Feststellungen, welche Schriftstücke damit gemeint sind und wann der Angeklagte insoweit tätig geworden ist.
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c) Die aufgezeigten Rechtsfehler lassen die bisher getroffenen Feststellungen unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, die notwendigen ergänzenden Feststellungen zu treffen, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen.
10
3. Die Schuldspruchänderung hinsichtlich der Taten C II. 1 und 18 sowie die Aufhebung des Urteils im Übrigen zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich.
11
4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
12
Die strafschärfenden Erwägungen bei Bemessung der wegen (schweren) Parteiverrats verhängten Einzelstrafen (UA 102) können unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) rechtlichen Bedenken begegnen. Ebenfalls nicht frei von rechtlichen Bedenken ist die Versagung der Versuchsmilderung in den angenommenen Fällen der Beihilfe zum Betrugsversuch (UA 103); insoweit fehlt es an der gebotenen umfassenden Würdigung insbesondere der versuchsbezogenen Gesichtspunkte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 72). Schließlich könnte der Ausspruch über die gemäß § 41 StGB verhängte (Gesamt-)Geldstrafe nicht bestehen bleiben. Denn das Gesetz lässt eine einheitliche Geldstrafe als zusätzliche Sanktion für mehrere abgeurteilte Straftaten nicht zu. Vielmehr ist, wenn neben der jeweiligen Einzelfreiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden soll, dies für jede Tat gesondert zu entscheiden; aus mehreren Einzelstrafen ist sodann eine Gesamtgeldstrafe zu bilden (BGHR StGB § 41 Geldstrafe 2).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Mutzbauer

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(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis

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Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist.