Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2019 - 3 StR 352/19
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2019 gemäß § 206a StPO beschlossen:
Gründe:
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- Das Landgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und dahin erkannt, dass ein Monat dieser Freiheitsstrafe als vollstreckt gilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser zwischen dem 8. Juni und dem 13. Juni 2019 verstorben.
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- Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 2 mwN).
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- Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 3 mwN).
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- Die Verurteilung des Angeklagten hätte - worauf es insoweit ankommt - im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Angeklagte nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - 3 StR 342/15, juris Rn. 4 f. mwN). Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Anstötz Erbguth
Annotations
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.