Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2017 - 3 StR 306/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Die Ablehnung der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Zwar lassen die Ausführungen zum Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, besorgen, dass das Landgericht insoweit von einem zu engen Verständnis der Voraussetzungen des § 64 StGB ausgegangen ist (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 19. April 2016 - 3 StR 48/16, NStZ-RR 2016, 246, 247; vom 4. August 2011 - 3 StR 235/11, juris Rn. 10 f.; vom 13. Januar 2011 - 3 StR 429/10, juris Rn. 4). Jedoch hat die Strafkammer mit rechtsfehlerfreier Begründung, insbesondere unter Berücksichtigung der bei dem Angeklagten festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung sowie seiner langjährigen und verfestigten Delinquenz, die gemäß § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Rahmen der Maßregel verneint (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, NStZ 2014, 315).
Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg
ECLI:DE:BGH:2017:090817B3STR306.17.0
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.