Bundesgerichtshof Beschluss, 06. März 2019 - 3 StR 286/18

bei uns veröffentlicht am06.03.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 286/18
vom
6. März 2019
in der Strafsache
gegen
1. den Angeklagten
sowie
2. die Nebenbeteiligten

a) O. GmbH , vertreten durch
den Geschäftsführer J. ,

b) F. ,
wegen Betruges u.a.
hier: Revision des Angeklagten
ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR286.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 6. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 28. Februar 2018 - auch soweit es die Nebenbeteiligten betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten der Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot eines im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakts der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen - und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme - Iran-Embargo - dient, in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug, schuldig gesprochen und gegen ihn unter Einbeziehung einer Vorstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verhängt. Gegen die beiden Nebenbeteiligten hat das Landgericht jeweils die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 8.159.020 € bzw. 1.276.721,66 € angeordnet. Der Angeklagte wendet sich gegen die Verurteilung mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat, in analoger Anwendung des § 357 StPO auch zugunsten der Nebenbeteiligten, den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte in den Jahren 2013 und 2014 als "Head of Commercial Department" für die O. GmbH mit damaligem Sitz in G. tätig, deren zwei Gesellschafter die gesondert Verfolgten J. - der Vater des Angeklagten - und L. waren. Ende September/Anfang Oktober 2013 sowie Anfang Februar 2014 kamen der Angeklagte, dessen Vater und L. jeweils "über" den gesondert Verfolgten A. mit der in Dubai ansässigen C. LLC überein, dass die O. an diese - unter bewusstem Verstoß aller Beteiligten gegen das Iran-Embargo (VO [EU] Nr. 267/2012) - Katalysatoren mit dem Endbestimmungsort Iran liefert. Die erste Vereinbarung wurde über 50.000 kg des Katalysators "ATIS 2L" auf Platinbasis der Firma Al. zu einem Preis von 7.310.000 € getroffen, die zweite über 5.000 kg des Katalysators "LD 273" auf Palladiumbasis des Herstellers Ax. zu einem Preis von 850.000 €. Bis zum 16. April 2014 bewirkten die Verantwortlichen der C. , "womöglich" A. , Zahlungen in der jeweils vereinbarten Höhe (bis auf einen Restbetrag von 20 €) - unter Einschaltung von Drittunternehmen - an die O. im Vertrauen auf deren Erfüllungsbereitschaft. Der Angeklagte und dessen Vater beabsichtigten allerdings von Anfang an, wesentlich billigere, gleichwohl funktionsfähige "Imitate" aus China zu liefern und der C. gegenüber als die verkauften Markenkatalysatoren auszugeben. Demgemäß bestellten sie bei einem chinesischen Unternehmen letztlich 55.000 kg eines Palladiumkatalysators, wofür die O. umgerechnet insgesamt 1.332.042,89 € zahlte. Die bestellten Güter, die mit schlecht gefälschten Etiketten der beiden vermeintlichen Hersteller versehen waren, wurden über Tadschikistan in den Iran befördert. Indes handelte es sich bei diesen Gütern - worüber das chinesische Unternehmen den Angeklagten und dessen Vater nicht in Kenntnis setzte - um "untaugliche Stoffe".
3
2. Das Landgericht hat die Beteiligung des Angeklagten an den Übereinkünften als zwei Zuwiderhandlungen gegen ein dem Iran-Embargo dienendes Verkaufsverbot nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG i.V.m. Art. 8 Abs. 1, 2 VO (EU) Nr. 267/2012 und deren Anhang VI Punkt 2.C Ziff. 4 Buchst. a (Platinkatalysator ) bzw. Art. 8 Abs. 1, 3 VO (EU) Nr. 267/2012 und deren Anhang VI Punkt 3.C Ziff. 2 (Palladiumkatalysator) angesehen. Es hat das Verhalten jeweils zugleich als - hiermit idealkonkurrierenden - Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) gewertet, wobei es davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte nur insoweit vorsätzlich handelte, als er und sein Vater über die beabsichtigte Lieferung der wesentlich billigeren, dennoch funktionsfähigen "Imitate" (nicht die tatsächliche Lieferung der "untauglichen Stoffe") täuschten.
4
Auf dieser Grundlage hat das Landgericht angenommen, der Wert der Taterträge, welche die Nebenbeteiligten - die O. sowie die Ehefrau des Vaters des Angeklagten - zum Nachteil der C. erlangt hätten (§ 73b Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a StGB), unterfalle der Einziehung.

II.

5
1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Verurteilung wegen Betruges in zwei Fällen wird von den Feststellungen und der diesen zugrundeliegenden Beweiswürdigung nicht getragen.
6
Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass der Täter eine andere Person über Tatsachen täuscht und sie durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst. Wer in den beiden hier zu beurteilenden Fällen über das Vermögen der C. irrtumsbedingt verfügte, ist nicht konkret festgestellt (nachfolgend a)). Dass sämtliche als Verfügende in Betracht kommende Personen jeweils über die Erfüllungsbereitschaft auf Seiten der O. geirrt hätten, ist nicht belegt (unten b)).
7
a) Personenmehrheiten als solche können nicht Subjekt eines Irrtums sein. Vielmehr müssen bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen oder Organisationen die Urteilsgründe regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2010 - 3 StR 500/09, NStZ-RR 2010, 146; vom 27. März 2012 - 3 StR 472/11, NStZ 2012, 699; ferner BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NStZ 2003, 313, 314 f.).
8
Solche konkreten Feststellungen hat die Strafkammer nicht getroffen. Sie hat vielmehr allgemein einen Irrtum der auf Seiten der C. Handelnden angenommen (s. UA S. 7, 27). Insbesondere lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass A. , "über" den die geschädigte Gesellschaft die Übereinkünfte traf, die Zahlungen an die O. bewirkt hätte. Trotz der missverständlichen Formulierung, dies werde "als wahr unterstellt", hat die Strafkammer angenommen, A. sei nur möglicherweise der in diesem Sinne Verfügende (UA S. 7, 27).
9
b) Zwar hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass das Erfordernis, die Person des Verfügenden und dessen Vorstellungsbild konkret festzustellen, keinen Selbstzweck darstellt. Vielmehr ist eine solche Feststellung ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass alle als Verfügende in Betracht kommenden Personen dem täuschungsbedingten Irrtum erlegen waren (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - 3 StR 472/11, NStZ 2012, 699 f.).
10
Für die allgemeine Annahme, bei den für die C. Handelnden habe ein Irrtum über die fehlende Erfüllungsbereitschaft auf Seiten der O. vorgelegen, findet sich im Urteil allerdings keine ausreichende Begründung :
11
Zwar ist rechtsfehlerfrei dargetan, dass A. nicht in die von dem Angeklagten und dessen Vater beabsichtigte Lieferung der wesentlich billigeren "Imitate" aus China eingeweiht war (vgl. UA S. 27 f.). Seine Stellung in oder zu der geschädigten Gesellschaft sowie die Einzelheiten seiner Einbindung in die Geschäfte sind jedoch unklar. Mitgeteilt wird lediglich, er sei "auf der Käuferseite tätig" gewesen und es habe Einigkeit zwischen den an den beiden Übereinkünften Beteiligten bestanden, dass er "Bestechungsgelder" jeweils in Höhe eines Drittels des zu erwartenden Gewinns aus der verabredeten Veräußerung der Markenkatalysatoren erhält (UA S. 5 f., 18, 28). Den Urteilsgründen lässt sich indes nicht entnehmen, ob A. die (unwirksamen) Verträge etwa als von der C. beauftragter Vermittler bloß vorbereitete oder als bevollmächtigter Gesellschafter oder Mitarbeiter selbst schloss. Offen bleibt insbesondere, ob nur er allein für die Geschädigte im Außenverhältnis handelte.
12
Ebenso wenig verhalten sich die Urteilsgründe dazu, aufgrund welcher Umstände sich die Strafkammer davon hat überzeugen können, dass andere Personen, die bei dem Vertragsschluss und/oder der Vertragsabwicklung für die C. möglicherweise tätig waren, keine Kenntnis von der beabsichtigten Lieferung funktionsfähiger "Imitate" hatten. Die Unkenntnis solcher verantwortlich Handelnder liegt auch nicht auf der Hand. Soweit der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf abgestellt hat, die Höhe der Zahlungen und der Umstand, dass die C. ohne Rechtspflicht in Vorleistung getreten sei, ließen die Gutgläubigkeit gleich welcher Personen , die auf Seiten der geschädigten Gesellschaft an den Verträgen beteiligt gewesen sein könnten, als naheliegend erscheinen, ist dem nicht zu folgen. Zum einen nimmt dieser Einwand nicht hinreichend Bedacht darauf, dass die Höhe der Zahlungen ihre Ursache zumindest auch in den - mit dem konspirativen Vorgehen der Geschäftspartner einhergehenden - Verstößen gegen das Iran-Embargo haben kann. Zum anderen ist eine Vorleistungspflicht der Geschädigten gerade nicht festgestellt. Die Schlussfolgerung daraus, dass die "auf verschlungenen Wegen" (UA S. 19) geleisteten Zahlungen vor der Lieferung bei der O. eingingen, auf die Unkenntnis der verantwortlich Handelnden liegt zudem nicht derart nahe, dass auf eine Darlegung der entsprechenden tatrichterlichen Überzeugungsbildung verzichtet werden könnte.
13
2. Aufgrund des aufgezeigten Erörterungsmangels unterliegt der Schuldspruch insgesamt der Aufhebung, auch wenn die Verurteilung des Angeklagten wegen der Zuwiderhandlungen gegen das dem Iran-Embargo dienende Verkaufsverbot für sich gesehen keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Denn diese Rechtsverstöße stehen zu den beiden Betrugsfällen jeweils in Tateinheit.
14
Von dem Rechtsfehler, der sich allein auf die Frage eines Irrtums derjenigen Person oder Personen bezieht, die jeweils über das Vermögen der C. verfügte bzw. verfügten, bleiben die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen unberührt; diese können somit bestehen bleiben (s. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen. Für eine Präzisierung des oder der jeweils Verfügenden werden solche Feststellungen auch voraussichtlich geboten sein.

III.

15
Die Aufhebung des Urteils ist analog § 357 StPO auf die Nebenbeteiligten zu erstrecken, weil der Rechtsfehler sie gleichermaßen betrifft (zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift auf Einziehungsbeteiligte s. BGH, Beschluss vom 22. Mai 1979 - 1 StR 650/78, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 298; ferner BGH, Urteil vom 10. Mai 1966 - 1 StR 592/65, BGHSt 21, 66, 69).
Schäfer Spaniol Wimmer Tiemann Berg

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 500/09
vom
13. Januar 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar 2010 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 28. November 2008 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
1. Der Schuldspruch wegen Betruges hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt : "Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird (Fischer, StGB 56. Aufl. § 263 Rdn. 5). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen müssen die Urteilsgründe daher regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (Senat NStZ 2002 [richtig: 2003], 313, 314 f.). Im Allgemeinen werden bei einer Bank Auszahlungsanordnungen auf der üblicherweise dafür vorgesehenen Sachbearbeiterebene getroffen. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Größenordnung des Geschäfts jedoch davon auszugehen, dass die Entscheidung auf einer vorgesetzten Ebene getroffen wurde oder diese dem Sachbearbeiter zumindest Anweisungen erteilt hat, bevor es zur Auszahlung des angeblichen Kaufpreises kam. Für die Beurteilung der lrrtumsfrage bedurfte es daher der Feststellung, wer die Verfügung traf und welche Erkenntnisse der Verfügende hinsichtlich des finanzierten Geschäfts hatte (vgl. Senat aaO; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263 Rdn. 41a). Die knappen Feststellungen des Landgerichts bieten keine hinreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, inwieweit die Auszahlung des Kaufpreises durch einen täuschungsbedingten Irrtum des Verfügenden veranlasst wurde. Die Strafkammer hat insoweit lediglich festgestellt, dass durch die Vorlage der unter Mitwirkung des Angeklagten zum Schein erstellten Verträge und Rechnungen die den (angeblichen) Kauf finanzierende Iitauische Bank zur Überweisung des Kaufpreises veranlasst werden sollte. Zugleich hat sie jedoch festgestellt, dass ein 'involvierter Direktor der U. banko ' einen fest vereinbarten Anteil des ausgezahlten Betrages erhalten sollte (UA S. 5). Angesichts dieser Umstände hätte es der weiteren Klärung bedurft, inwieweit der Direktor, der offensichtlich Kenntnis von dem Scheingeschäft hatte, für die Auszahlung des Betrages verantwortlich war. Soweit dieser die Verfügung selbst vornahm oder eine entsprechende Anweisung erteilte, käme eine Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht in Betracht. Es wäre dann zu prüfen, ob der Angeklagte Beihilfe zu der vom Direktor zum Nachteil der litauischen Bank begangenen Untreue geleistet hat ...
Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen hinsichtlich der Person des Verfügenden und dessen Vorstellungen treffen müssen. Da die bisher getroffenen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, können diese bestehen bleiben."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
2. Das weitergehende Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Mayer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 472/11
vom
27. März 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. März 2012 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. Juli 2011 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben mit Ausnahme des Schuldspruchs in den Fällen II. B der Urteilsgründe (Betrug zu Lasten des Landes ) und der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 42 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung ein Monat Freiheitsstrafe als verbüßt gilt. Weiter hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 25.000 € angeordnet. Die dagegen gerichtete Revision des Ange- klagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachbeschwerde den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges in den Fällen II. A der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Partei " ") hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift ausgeführt: "Eine Strafbarkeit wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB setzt voraus , dass eine andere Person über Tatsachen getäuscht wird und durch den so hervorgerufenen Irrtum zu einer vermögensmindernden Verfügung veranlasst wird. Personenmehrheiten können nicht als solche Subjekt eines Irrtums sein. Vielmehr müssen bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen oder Organisationen die Urteilsgründe regelmäßig darlegen, wer im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 313, 314 f.; 2006, 687; wistra 1997, 100; 2010, 148; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 und 15; Fischer StGB 59. Aufl. § 263 Rdn. 67). Dies lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht hinreichend entnehmen. Danach vertrauten die für die Auszahlung der Provisionen an die P. 'verantwortlichen Personen in der Partei' darauf, dass die Angaben des Angeklagten in seinen Rechnungen zutreffend waren (UA S. 8). Diese Feststellung bietet keine hinreichende Grundlage für die Beantwortung der Frage, inwieweit die Auszahlungen der Provisionen durch einen täuschungsbedingten Irrtum des Verfügenden veranlasst wurden. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verantwortungsbereiche und unterschiedlichen Wissensstände bei arbeitsteilig tätigen Perso- nenmehrheiten wäre[…] im Hinblick auf die Irrtumsproblematik … im Einzelnen darzustellen gewesen, wer die Auszahlungen aufgrund welcher Anweisungen angeordnet und vorgenommen hat und ob und welche Mitglieder des Parteivorstands Kenntnis von dem 'Spendenkonstrukt' des Angeklagten hatten.
Sollten die Auszahlungen der Provisionen von einem untergeordneten Mitarbeiter der Partei, etwa einem Beschäftigten aus der Buchhaltung, veranlasst worden sein, zeigt die Strafkammer nicht auf, dass die Person über die rein 'mechanische' Anweisung der vom Angeklagten geltend gemachten Provisionen überhaupt die Möglichkeit oder Verpflichtung hatte, Überlegungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen anzustellen und daher einem Irrtum im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB unterlag (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 16). Insoweit geht aus den Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung lediglich hervor, dass die Zeugin M. , eine Mitarbeiterin im Parteibüro der Vorsitzenden U. , die Anweisung erhalten habe, Rechnungen vom Angeklagten ohne Kommentar zu bezahlen (UA S. 41). Nach Angaben des vor dem Tatzeitraum als Schatzmeister tätigen Zeugen E. brauchte dieser hinsichtlich der Spendenakquise nichts zu prüfen, weil man ihm gesagt hatte, wenn U. unterschrieben habe, sei das in Ordnung (UA S. 43). Ob dies auch im Tatzeitraum der Fall war, bleibt im Urteil offen. Nach diesen Aussagen liegt es aber nahe, dass der die Provisionen auszahlende (gutgläubige) Mitarbeiter seine Befugnis ausschließlich aus den Befugnissen seiner Vorgesetzten ab- geleitet hat und … deshalb für die Frage des Vorliegens eines täu- schungsbedingten Irrtums des Verfügenden nicht auf dessen Kenntnis, sondern auf die Kenntnis der Vorgesetzten von der Unrichtigkeit der Abrechnungen abzustellen ist (vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum

15).

Letztlich könnte diese Frage offen bleiben, wenn sich aus den Urteilsfeststellungen mit ausreichender Sicherheit entnehmen ließe, dass die die Provisionsauszahlungen anweisenden Mitglieder des Parteivorstands ebenfalls gutgläubig waren und vom Angeklagten getäuscht wurden. Insoweit sind die Urteilsfeststellungen aber nicht eindeutig. … Dafür, dass die Vorstandsmitglieder nicht gutgläubig waren, könnte auch die Aussage des Kassenprüfers K. sprechen. Diesem waren Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Spenden aufgefallen; gleichwohl ist ihm eine Kassenprüfung verwehrt worden und hat er auf kritische Fragen keine Auskunft seitens der Parteiführung erhalten (UA S. 43). Schließlich lässt die Interessenlage, möglichst hohe Zuwendungen vom Deutschen Bundestag zu erhalten, es als nicht ganz fernliegend erscheinen, dass die Vorstandsmitglieder U. , M. undMa. von dem Spendenkonstrukt Kenntnis hatten, dies aber im Hinblick auf die Parteienfinanzierung duldeten.
Angesichts der unklaren Feststellungen zum Vorstellungsbild der Mit- glieder des Vorstandes kann die Frage des Irrtums … nicht zuverlässig überprüft werden. Es erscheint vielmehr nicht ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte (nur) wegen Beihilfe zur Untreue schuldig gemacht hat."
3
Dem schließt sich der Senat an.
4
Mit dem Schuldspruch in den Fällen II. A der Urteilsgründe unterliegen die für diese Taten verhängten Einzelstrafen, die Gesamtstrafe, die Kompensations - und die Verfallsentscheidung samt den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) der Aufhebung. Die Verurteilung in den Fällen II. B der Urteilsgründe ist dagegen durch den Rechtsfehler nicht betroffen und bleibt bestehen.
Becker Pfister Hubert Mayer Menges

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.