Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 8 6 / 1 4
vom
24. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2014 einstimmig

beschlossen:
Die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 12. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 StGB begegnet keinen Bedenken; insbesondere steht nicht entgegen, dass die Nebenklägerin sich gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuhören.
Zwar wird in der Literatur und in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - allerdings nur in nicht tragenden Erwägungen - vereinzelt vertreten, nur einverständlich vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 182 Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 304/10).
Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen: Eine solche einschränkende Auslegung ist nicht durch den Wortlaut der Vorschrift veranlasst, denn ein "Ausnutzen" ist nicht nur dann gegeben, wenn der Jugendliche infolge seiner fehlenden Selbstbestimmungsfähigkeit keinen der sexuellen Handlung entgegenstehenden Willen entwickeln kann, sondern auch dann, wenn das jugendliche Opfer seinen noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden "Machtgefälles" nicht durchsetzen kann (S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, 2. Aufl., § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).
Auch das "Überspielen" bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers stellt eine in den Schutzbereich der Norm fallende Fremdbestimmung dar. Auch der Jugendliche, bei dem die nicht abgeschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er einen entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen kann, erweist sich nicht als "eigenverantwortlich" (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. August 2013 - 3 StR 222/13, NStZ-RR 2014, 10, 11).
Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol

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Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2014 - 3 StR 286/14 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage 1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Aug. 2013 - 3 StR 222/13

bei uns veröffentlicht am 20.08.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 222/13 vom 20. August 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführer

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Juli 2010 - 4 StR 304/10

bei uns veröffentlicht am 20.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 304/10 vom 20. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des B

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die ihr gegenüber fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 304/10
vom
20. Juli 2010
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2010 nach Anhörung
des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. März 2010 mit den Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch in den Fällen II 10 und 11 der Urteilsgründe,
b) im gesamten Strafausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen (Fälle II 1 – 5 und 9), wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (Fälle II 6 – 8), wegen Vergewaltigung (Fall II 10) und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (Fall II 11) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
2
1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unbegründet. Das Landgericht hat den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtsfehlerfrei wegen Offenkundigkeit der Beweistatsachen abgelehnt. Die Strafkammer war daher auch nicht unter Aufklärungsgesichtspunkten gehalten, den beantragten Beweis zu erheben.
3
2. Mit der Sachrüge hat die Revision in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
4
a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Juni 2010 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte im Fall II 10 die Geschädigte mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat. Danach zerrte der Angeklagte die zur Tatzeit 14jährige Geschädigte vom Stuhl ins nahe Bett, zog ihr Hose und Slip nach unten und schob ihre Oberbekleidung hoch. Dann legte er sich auf sie, wogegen sie sich körperlich nicht zu wehren wusste.
5
Ob das Zerren und das Drauflegen zur Überwindung erwarteten Widerstands erfolgten, ist nicht ausdrücklich festgestellt. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst, weil sich die Geschädigte gegen andere - vor den abgeurteilten Taten vorgenommene - sexuelle Handlungen nicht gewehrt hat. Danach musste der Angeklagte Widerstand nicht erwarten. Dass der Angeklagte den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Geschädigten vollzogen hat, reicht für sich allein noch nicht aus.
6
b) Auch die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. im Fall II 11 der Urteilsgründe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Den Feststellungen lässt sich nicht hinreichend entnehmen, dass der Geschädigten die Fähigkeit zu sexueller Selbstbe- stimmung gefehlt hat. Allein der im Urteil hierfür angeführte, offenbar altersgemäße sexuelle Reifeprozess reicht hierfür nicht aus. Im Übrigen spricht der Gesamtzusammenhang der einzelnen Taten eher dagegen, dass die sexuellen Handlungen des Angeklagten einverständlich geschehen sind, wie es § 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F. voraussetzt (vgl. BGH Beschluss vom 18. April 2007 – 2 StR 589/06 – Rn. 2).
7
c) Schließlich ist auch der Strafausspruch in den Fällen II 1 - 9 der Urteilsgründe aufzuheben. Das Landgericht hat bei der Bemessung der Einzelstrafen fehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte vorbestraft gewesen sei. Die Taten wurden bis September 2004 begangen, also vor der ersten Vorverurteilung durch das Amtsgericht Bochum vom 30. Juni 2005. Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 55 StGB auch Gelegenheit haben festzustellen , ob die Vorverurteilungen erledigt sind.
Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 222/13
vom
20. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 20. August 2013 gemäß § 349
Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 14. März 2013 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 33 Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die allgemein erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
2
1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dieser Vorschrift machen sich Personen über einundzwanzig Jahre strafbar , die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch missbrauchen, dass sie sexuelle Handlungen an ihr vornehmen oder von ihr an sich vornehmen lassen, und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzen. Zu letzterer Tatbestandsvoraussetzung hat die Strafkammer festgestellt , die Stieftochter des Angeklagten habe sich aufgrund ihrer Unerfahrenheit nicht gegen seine Handlungen zur Wehr setzen können; sie sei gegenüber ihrem Stiefvater, der für sie auch Erziehungsperson gewesen sei, letztlich zu willensschwach gewesen, um diesem deutlicher die Grenzen aufzuzeigen. Diese Feststellungen hat das Landgericht auch seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt und sie dort wiederholt. Sie werden indes durch die Beweiswürdigung nicht belegt. Diese erweist sich mithin in durchgreifender Weise als lückenhaft.
3
Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ist die fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung in jedem konkreten Einzelfall festzustellen (BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - 1 StR 481/95, BGHSt 42, 27, 29; vom 17. Oktober 2006 - 4 StR 341/06, BGHR StGB § 182 Abs. 2 Nr. 1 Missbrauch 1 und vom 23. Januar 2008 - 2 StR 555/07, StV 2008, 238, 239; MünchKommStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 182 Rn. 56; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 60, jew. mwN; aA SSW-StGB/Wolters, 1. Aufl., § 182 Rn. 20); dementsprechend ist die Beweisaufnahme jedenfalls auf solche Umstände zu erstrecken, die dem Tatgericht die Beurteilung erlauben, ob bei dem Opfer die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung nicht vorhanden war (vgl. MünchKommStGB/Renzikowski, aaO; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 62; SSW/Wolters, aaO, § 182 Rn. 22). Daran fehlt es hier: Das Landgericht hat seine Feststellungen zum Tatgeschehen allein auf die - rechtsfehlerfrei als glaubhaft gewürdigte - Einlassung des Angeklagten gestützt, die sich nach ihrem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt indes zu solchen Umständen nicht verhält. Die Nebenklägerin hat es - dem Wunsch des Angeklagten entsprechend - nicht förmlich vernommen; diese hat sich in der Hauptverhand- lung lediglich mit einer "Erklärung" an den Angeklagten gewandt, der sich aber ebenfalls keine tragfähigen Hinweise auf ihre Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung zur Tatzeit entnehmen lassen.
4
2. Da es nach den getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Landgerichts nicht fern liegt, dass in einer neuen Verhandlung festgestellt und belegt werden kann, dass der Nebenklägerin die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung fehlte und der Angeklagte dies ausnutzte, kommt die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung dahingehend , die Verurteilung wegen Missbrauchs von Jugendlichen in Wegfall zu bringen, nicht in Betracht. Eine solche ist nach Auffassung des Senats insbesondere nicht deshalb veranlasst, weil sich die Nebenklägerin gegen die sexuellen Übergriffe des Angeklagten sträubte und ihn mehrfach bat, damit aufzuhören.
5
Zwar wird in der Literatur vereinzelt vertreten, nur einvernehmlich vorgenommene sexuelle Handlungen könnten den Tatbestand des § 182 Abs. 3 StGB erfüllen (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 182 Rn. 11). Dementsprechend hat sich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - allerdings in nicht tragenden Erwägungen - geäußert (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2007 - 2 StR 589/06 und vom 20. Juli 2010 - 4 StR 304/10). Dieser Auffassung, die sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben soll, vermag der Senat indes nicht zu folgen:
6
Die grammatikalische Auslegung des § 182 Abs. 3 StGB ergibt nicht, dass der Tatbestand auf einvernehmliche sexuelle Handlungen beschränkt sein sollte. Dies lässt sich insbesondere nicht dem Tatbestandsmerkmal des "Ausnutzens" entnehmen. Zwar folgt aus diesem Merkmal, dass die fehlende Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers wesentlich für das Zustandekommen der sexuellen Handlung gewesen sein muss (MünchKommStGB/Renzikowski, aaO, § 182 Rn. 60; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 68). Dies ist aber nicht nur der Fall, wenn der Jugendliche infolgedessen keinen entgegenstehenden Willen entwickeln kann. Die Voraussetzung des "Ausnutzens" ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn das Opfer seinen infolge des jugendlichen Alters noch unterentwickelten und deshalb nur bedingt vorhanden entgegenstehenden Willen nicht verwirklichen, etwa aufgrund der Dominanz des Täters bzw. eines bestehenden "Machtgefälles" nicht durchsetzen kann (S/S-Perron/Eisele, StGB, 28. Aufl., § 182 Rn. 14; LK/Hörnle, aaO, § 182 Rn. 65; SSW-StGB/Wolters, aaO, § 182 Rn. 22); allein diese Auffassung entspricht im Übrigen derjenigen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/4584, S. 8).
7
Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht das Ergebnis einer teleologischen Auslegung. Begreift man den Schutzzweck der Vorschrift dahin, dass der aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Reifeprozesses und der fehlenden sexuellen Autonomie (BT-Drucks. 12/4584, S. 7, 11) insoweit noch nicht eigenverantwortliche Jugendliche vor Fremdbestimmung geschützt werden soll (SSW/Wolters, aaO, § 182 Rn. 2), stellt gerade das "Überspielen" bzw. die Missachtung des zwar gebildeten, aber infolge der Reifemängel nicht durchsetzbaren entgegenstehenden Willens des Opfers eine Fremdbestimmung dar. Auch in diesen Fällen erweist sich der Jugendliche - trotz der entsprechenden Willensbildung - nicht als "eigenverantwortlich", wenn und soweit die nicht abgeschlossene Entwicklung der sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit dazu führt, dass er diesen Willen nicht verwirklichen kann.
8
3. Die Aufhebung der Schuldsprüche wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nötigt auch zur Aufhebung der von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen.
Um dem neuen Tatgericht eine Beurteilung auf widerspruchsfreier Tatsachengrundlage zu ermöglichen, hat der Senat auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben. Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass sich Erkenntnisse über den Reifeprozess der Nebenklägerin, aufgrund derer die Feststellung ihrer fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit möglich wäre, vorliegend auch aus Angaben des mit ihrer Erziehung betrauten Angeklagten ergeben könnten.
Schäfer RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Schäfer Gericke Spaniol