Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 3 StR 2/17

bei uns veröffentlicht am07.02.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 2/17
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2017 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. August 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und mit Körperverletzung schuldig ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, juris Rn. 35); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch ECLI:DE:BGH:2017:070217B3STR2.17.0

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 3 1 4 / 1 3 vom 24. Juli 2014 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja [nur zu I. und III. 1. a)] Veröffentlichung: ja AWG 2013 § 17 AWV 2013 §§ 74, 75 1. Der Verkauf und die Ausfuhr von Gütern

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4. Der Senat hat bei der Schuldspruchänderung den Zusatz vorsätzlicher und unerlaubter Tatbegehung entfallen lassen. Dies dient der Klarstellung der ansonsten durch die Aufnahme nicht notwendigen Inhalts unübersichtlichen Urteilsformel (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 1992 - 3 StR 61/92, NStZ 1992, 546 und vom 20. Mai 2014 - 1 StR 90/14, juris Rn. 16). Da nach § 15 StGB nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahrlässiges hingegen lediglich dann, wenn es ausdrücklich mit Strafe bedroht ist, bedarf der Zusatz vorsätzlicher Begehung keiner Aufnahme in die Urteilsformel. Dass es sich bei Straftaten nach dem AWG und dem WaffG um einen "unerlaubten" Umgang mit Gütern bzw. Waffen handelt, versteht sich von selbst, weil das Handeln im Rah- men einer erteilten Erlaubnis die Strafbarkeit aufgrund der gegebenen Verwaltungsakzessorietät der Straftatbestände ausschließt. Das Merkmal "unerlaubt" bedarf deshalb nicht der Tenorierung.