Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2012 - 3 StR 206/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit "unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
- 2
- Während der Schuldspruch und die Adhäsionsentscheidung rechtlicher Nachprüfung standhalten, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt: "Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Hs. StGB nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass bestand. Nach den Feststellungen (UA S. 5 f.) und der eigenen rechtlichen Würdigung der Strafkammer (UA S. 11) ist der Angeklagte vom Geschädigten zur Tat provoziert worden. Zwar trifft die Auffassung der Revision, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des für Totschlagsdelikte geltenden § 213 1. Alt. StGB bei Körperverletzungsdelikten zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen sei (RB S. 5 f.), nicht zu. Zu Unrecht beruft die Revision sich zum Beleg ihrer Auffassung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den 80er Jahren. Diese bezogen sich auf die damaligen Strafrahmen von Gewaltdelikten , die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz einer grundlegenden Änderung unterzogen worden sind. Zudem hat der Bundesgerichtshof seit dem Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196) anerkannt, dass vollendete Körperverletzungsdelikte durch versuchte Tötungsdelikte nicht verdrängt werden. Nach zutreffender Ansicht ist daher die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. Fischer StGB 59. Aufl. § 224 Rdnr. 15 m. w. N.). Liegt allerdings eine Tatprovokation vor, wird die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fernliegen, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654). So war es hier, zumal die Kammer weitere Milderungsgründe für die Zumessung der Strafe als bestimmend angesehen hat, namentlich das Geständnis und die bisherige Straffreiheit des Angeklagten (UA S. 11). Angesichts dieser Umstände ist auch nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Prüfung des minder schweren Falls zu einem milderen Strafrahmen und einer milderen Strafe gelangt wäre."
- 3
- Dem schließt sich der Senat an.
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.