Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10
published on 15/06/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juni 2010 - 3 StR 157/10
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 157/10
vom
15. Juni 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
alias:
wegen zu 1.: Mordes
zu 2.: Beihilfe zum Mord
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Juni 2010 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kleve vom 29. Dezember 2009 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Senat zu der vom Angeklagten H. erhobenen Verfahrensrüge einer
Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung (Art. 6 Abs. 3
Buchst. d MRK):
Wer als Belastungszeuge im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Buchst. d MRK
anzusehen ist, ist in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten eigenständig bestimmt. Die Vorschrift erfasst auch
die Aussagen eines Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren, der - wie
hier der Mitangeklagte S. - in der Hauptverhandlung von seinem
Schweigerecht Gebrauch gemacht hat (BGHR MRK Art. 6 Abs. 3
Buchst. d Fragerecht 3; EGMR NStZ 2007, 103, 104). Dass der Angeklagte
H. den Mitangeklagten S. , dessen Aussagen im
Ermittlungsverfahren die wesentliche Grundlage für seine Verurteilung
waren, zu keinem Zeitpunkt befragen oder befragen lassen konnte,
führt jedoch hier nicht zu einem Konventionsverstoß, weil seine Verteidigungsrechte
insgesamt angemessen gewahrt wurden und das Verfahren
in seiner Gesamtheit fair war. Das Tatgericht hat besonders
sorgfältig und kritisch die Angaben des Mitangeklagten S.
auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft und ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen
, dass dessen Bekundungen durch andere wichtige Indizien
außerhalb der Aussage selbst bestätigt wurden (BGHR MRK Art. 6
Abs. 3 Buchst. d Fragerecht 5). Dazu gehören der am Tatort aufgefundene
Knopf von der Jacke des Angeklagten H. mit Anhaftungen
vom Blut des Tatopfers, die Erkenntnisse aus dem Einsatz von Spürhunden
und aus Telekommunikationsverbindungsdaten sowie die
Übereinstimmung einer an der linken Hand des Tatopfers vorgefundenen
männlichen genetischen Spur mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten.
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