Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2000 - 2 StR 69/00
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte - der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Urkundenfälschung und Betrug, - der gewerbsmäßigen Hehlerei in 16 weiteren Fällen sowie - der Urkundenfälschung in 28 Fällen, davon in 25 Fällen in Tateinheit mit Betrug und in drei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist.
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 23 Fällen, davon in drei Fällen tateinheitlich mit Fälschung von Vordrucken für Euroschecks, sowie wegen Urkundenfälschung in 32 Fällen jeweils tateinheitlich mit Betrug, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.II.
Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte von 1992 bis 1997 in 18 Fällen von “Zwischenhändlern” insgesamt 604 gestohlene Schecks zur eigenen Verfügung, die er durch 29 Handlungen u.a. bei Banken, Postämtern und Geschäften einlöste und in drei Fällen einzulösen versuchte. Hierdurch wollte er sich eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffen. In zwei Fällen handelte es sich um Original-Blanko-Euroschecks, die bei Banken entwendet und danach von Unbekannten ohne Berechtigung jeweils in der Kodierzeile mit einer aufgedruckten Kontonummer versehen worden waren. Dies war dem Angeklagten beim Ankauf bekannt.III.
1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Sichverschaffen der gestohlenen Euroscheckvordrucke, auf die ohne Einverständnis der Bank in der Kodierzeile eine Kontonummer aufgedruckt worden war, unter den Tatbestand des § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF fällt. § 152 a StGB erfaßt u.a. Vordrucke für Euroschecks. Darunter fallen schon nach dem Wortlaut nicht nur Blanko-Euroscheckvordrucke. Vielmehr ist auch ein bereits mit der Kodierzeile (Schecknummer, Kontonummer, Bankleitzahl ) bedrucktes Scheckformular noch ein Vordruck. Erst wenn dieser Vordruck vom Aussteller ausgefüllt und unterschrieben wird, wird er zum Scheck im Sinne des Scheckgesetzes (vgl. Art. 1, 2 ScheckG). Zum Ausfüllen des Euroscheckvordrucks durch den Bankkunden gehört aber nicht das Einsetzen der Kontonummer. Die Kontonummer wird vielmehr von der Bank vor dem Aushändigen des Vordrucks an den Kunden in der Kodierzeile aufgedruckt. Durch das unberechtigte Einfügen der Kontonummer in der Kodierzeile gestohlener Scheckvordrucke wird im Sinne von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF ein falscher Vordruck hergestellt. Denn der scheinbare Aussteller des Vordrucks, die bezogene Bank, ist insoweit mit dem tatsächlichen nicht identisch, weil der Vordruck von der Bank nicht für das in der Kodierzeile genannte Konto ausgegeben wurde. Die in der Literatur vertretene einschränkende Auslegung des Tatbestands , nach der das unberechtigte Kodieren im übrigen echter Scheckvordrucke von § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF nicht erfaßt werde, da die Kodierzeile nicht zu dem Formular gehöre (Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 152 a Rdn. 2; Rudolphi in SK-StGB § 152 a Rdn. 5 jeweils zu § 152 a StGB nF; Puppe in NK-StGB § 152 a Rdn. 12) läßt sich weder aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift noch aus Sinn und Zweck der Regelung herleiten. § 152 a StGB aF ist durch Art. 1 Nr. 5 des 2. WiKG vom 15. Mai 1986 in das Strafgesetzbuch eingefügt worden. Unmittelbarer Anlaß hierfür war ein teilweise freisprechendes Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. November 1983 (wistra 1985, 241), mit dem die Strafbarkeit des Herstellens falscher, auch bereits kodierter Euroscheckvordrucke als vollendete oder versuchte Urkundenfälschung verneint wurde (BTDrucks. 10/5058 S. 26). Diese Entscheidung ging auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 1978 - 2 StR 219/78 - zurück, in dem der Senat ausgesprochen hatte, daß das Aufdrucken (oder Ergänzen) der Kodierzeile auf Euroschecks noch nicht den Tatbestand des § 267 StGB erfüllt. Diese Entstehungsgeschichte des § 152 a StGB belegt, daß der Gesetzgeber das Problem des Kodierens von Scheckvordrucken gesehen und in seine Erwägungen einbezogen hat. Es sind keine Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers erkennbar, das unberechtigte Kodieren von Euroscheckvordrucken durch eine einschränkende Auslegung des Begriffs "Vordruck" von der Strafbarkeit der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks nach § 152 a StGB auszunehmen. Sinn und Zweck der Norm ist es gerade, die in der Rechtsprechung zutage getretenen Strafbarkeitslücken im Vorfeld der Urkundendelikte zu schließen und die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs zu schützen (BTDrucks. 10/5058 S. 26). Der strafrechtliche Fälschungsschutz des § 152 a StGB erfaßt daher nicht nur den BlankoEuroscheckvordruck , sondern auch die auf das Blankoformular aufgedruckte Kodierzeile. Die Einbeziehung der Kodierzeile, insbesondere der Kontonummer , in den strafrechtlichen Fälschungsschutz ist auch sachlich gerechtfertigt; denn erst nach dem Aufdruck einer konkreten Kontonummer ist der Vordruck zusammen mit der zugehörigen Scheckkarte im Euroscheckverkehr verwend-
bar. Gerade hierdurch erhöht sich im besonderen Maß die Gefahr für die Sicherheit des Zahlungsverkehrs. Die Neufassung des § 152 a StGB durch Art. 1 Nr. 18 des 6. StrRG vom 26. Januar 1998 hat insoweit keine Ä nderung gebracht. Durch die Neuregelung sollten neben den Euroscheckvordrucken auch weitere Zahlungskarten im Sinne von § 152 a Abs. 4 StGB erfaßt werden (BTDrucks. 13/8587 S. 29). Die Tathandlungen Nachmachen und Verfälschen sind in Anlehnung an § 146 StGB eingeführt worden. Auch nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nF hat sich der Angeklagte falsche Vordrucke für Euroschecks verschafft und sie gebraucht, weil die Kontonummern in der Kodierzeile unberechtigt aufgedruckt worden waren. 2. Hinsichtlich der gewerbsmäßigen Hehlerei ist das Landgericht, da die Erwerbshandlungen im einzelnen nicht mehr aufzuklären waren, zugunsten des Angeklagten zu Recht davon ausgegangen, daß er sich jeweils mehrere Scheckserien auf einmal verschafft haben kann und hat aus dem Vergleich der Daten der Diebstahls- und der Einlösungstaten eine Mindestanzahl von Erwerbshandlungen errechnet. Dabei hat die Kammer jedoch übersehen, daß nach dem von ihr angewandten Prinzip auch in den Fällen 6 - 8, 9 - 11 sowie 30 mit 32 und 33 jeweils nur von einer Tat der gewerbsmäßigen Hehlerei auszugehen ist. Danach hat sich der Angeklagte auch lediglich in zwei Fällen (5 sowie 6 - 8) tateinheitlich zur gewerbsmäßigen Hehlerei der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks schuldig gemacht. Zu Recht hat das Landgericht im vorliegenden Fall angenommen, daß zwischen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits und der Urkundenfälschung in Tateinheit mit (versuchtem) Betrug andererseits grundsätzlich Tatmehrheit
vorliegt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 259 Rdn. 62; Tröndle /Fischer a.a.O. § 259 Rdn. 29). Dies gilt jedoch nicht in den Fällen 5 sowie 6 - 8. Denn insoweit hat sich der Angeklagte auch der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks schuldig gemacht. § 152 a Abs. 1 Nr. 1 StGB steht jedoch zu §§ 263, 267 StGB im Verhältnis der Tateinheit, da die erforderliche Täuschungsabsicht das Sichverschaffen der falschen Vordrucke und ihre Verwendung zu einer deliktischen Einheit verbindet (Weber JZ 1987, 215, 218; Puppe a.a.O. Rdn. 23; Tröndle /Fischer, a.a.O. § 152 a Rdn. 10; Stree a.a.O. § 52 Rdn. 12; aA Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 152 a Rdn. 9: Tatmehrheit). Gegen ein Zurücktreten des § 152 a StGB hinter dem Vergehen des § 267 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. Rudolphi a.a.O. Rdn. 15) spricht schon die Verbrechensnatur des § 152 a StGB (Weber JZ 1987, 215, 218). Diese führt vielmehr dazu, daß durch die Verwirklichung des § 152 a StGB die tateinheitlich dazu begangenen Vergehen der gewerbsmäßigen Hehlerei einerseits sowie des Betruges und der Urkundenfälschung andererseits miteinander zur Tateinheit verklammert werden (vgl. Stree a.a.O. § 52 Rdn. 14 ff.). Der Angeklagte hat sich somit im Fall 5 und in den materiell-rechtlich eine Tat bildenden Fällen 6 - 8 jeweils der Fälschung von Vordrucken für Euroschecks in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Hehlerei, Betrug und Urkundenfälschung schuldig gemacht. Der Schuldspruch war daher wie aus der Beschlußformel ersichtlich neu zu fassen. § 265 StPO steht der Schuldspruchberichtigung nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen den geänderten Tatvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. 4. Die Ä nderung des Schuldspruchs führt in den Fällen 9 - 11, 30, 32 und 33 jeweils zur Aufhebung der Einzelstrafe für die gewerbsmäßige Hehlerei
sowie in den Fällen 5 und 6 - 8 zur Aufhebung aller Einzelstrafen (betreffend die gewerbsmäßige Hehlerei sowie den Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung ). Damit sind gerade die erheblichen Einzelstrafen, u.a. auch die Einsatzstrafe weggefallen. Der Senat hebt daher auch die von der Schuldspruchänderung nicht unmittelbar betroffenen Einzelstrafen auf, da nicht auszuschließen ist, daß sie von den Überlegungen zur Strafzumessung im übrigen beeinflußt worden sind. Damit kann der Tatrichter sämtliche Strafen im Verhältnis zueinander neu bestimmen. Mit der Aufhebung der Einzelstrafen entfällt die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe.
IV.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter zu erörtern haben, ob die von dem Angeklagten in der Slowakischen Republik verbüßte Haft gemäß § 51 Abs. 3 S. 1 oder 2 StGB (vgl. Stree a.a.O. § 51 Rdn. 34) auf die Strafe anzurechnen ist und gegebenenfalls gemäß § 51 Abs. 4 S. 2 einen Anrechnungsmaßstab zu bestimmen haben. Wie bei inländischer Freiheitsentziehung genügt es dabei, daß die im Ausland erlittene Haft eine Tat betrifft, die Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist. Der Anrechnung stehtnicht entgegen, daß die Strafkammer insoweit im Hinblick auf die gemäß § 154 StPO vorgenommene Einstellung an der Aburteilung dieser Tat gehindert war (vgl. BGHSt 35, 172, 177/178). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Der Scheck enthält:
- 1.
die Bezeichnung als Scheck im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist; - 2.
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen; - 3.
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener); - 4.
die Angabe des Zahlungsorts; - 5.
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung; - 6.
die Unterschrift des Ausstellers.
(1) Eine Urkunde, in der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als Scheck, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
(2) Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort. Sind mehrere Orte bei dem Namen des Bezogenen angegeben, so ist der Scheck an dem an erster Stelle angegebenen Ort zahlbar.
(3) Fehlt eine solche und jede andere Angabe, so ist der Scheck an dem Orte zahlbar, an dem der Bezogene seine Hauptniederlassung hat.
(4) Ein Scheck ohne Angabe des Ausstellungsorts gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
Geld in der Absicht nachmacht, daß es als echt in Verkehr gebracht oder daß ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde, oder Geld in dieser Absicht so verfälscht, daß der Anschein eines höheren Wertes hervorgerufen wird, - 2.
falsches Geld in dieser Absicht sich verschafft oder feilhält oder - 3.
falsches Geld, das er unter den Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nachgemacht, verfälscht oder sich verschafft hat, als echt in Verkehr bringt.
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Geldfälschung verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, - 3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.
(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt oder durch Anrechnung erledigt ist.
(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im Ausland bestraft worden, so wird auf die neue Strafe die ausländische angerechnet, soweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Ausland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach seinem Ermessen.
(5) Für die Anrechnung der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot nach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.